{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-14_4_StR_144_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-14","aktenzeichen":"4 StR 144/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"TEL, Th\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 144/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich K aus DEE.\ngeboren am EEE 1920 in um,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nT\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Mai 1970 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 16. Dezember 1969 wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte wird wegen Blutschande\nin Tateinheit mit Unzucht mit einer\nAbhängigen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nIhm ist für die Dauer von fünf Jahren\ndie Fähigkeit aberkannt, Öffentliche\nÄmter zu bekleiden.\n\nEr hat die Kosten des Verfahrens zu\ntragen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels\nhat der Angeklagte zu tragen. Die Gebühr\nfür das Revisionsverfahren wird um ein\nViertel ermäßist.\n\nGrü nd e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und mit fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kind unter vierzehn Jahren zu drei Jahren\n\nZuchthaus verurteilt. Dem Angeklagte rügt mit der\n\nRevision Verletzung des WVerfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist micht näher ausgeführt\nund daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nIm übrigen führt die Revision zur Änderung des\nSchuläspruchs wegen teilweiser Verjährung der Strafverfolgung und zur Beriehtigung des Strafausspruchs\ngemäß Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG.\nDie weiter gehende Revision ist unbegründet.\n\nDie Strafverfolgung wegen Unzucht mit einem Kind\nist verjährt. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen\ndes Landgerichts seit 1954 bis April 1969 fortgesetzt\nmit seiner am 14. Juli 1944 geborenen leiblichen Tochter\nMargarete Unzucht getrieben, seit 1956 oder 1957 auch\nfortgesetzt mit ihr geschlechtlich verkehrt. Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit eimer Abhängigen (§§ 173, 174 StGB)\nist hiernach rechtlich micht zu beanstanden. Das Verbrechen der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) war mit der Vollendung des 14. Lebensjahres der\nTochter am 14. Juli 1958 beendet. Mit diesem Tage begann\nder Lauf der 10-jährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 1\nStGB). Bis zu ihrem Ablauf am 14. Juli 1968 ist die\nVerjährung nicht unterbrochen worden. Die Verurteilung\n| des Angeklagten wegen dieses Verbrechens muß daher\nwegfallen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526).\n\n-4-\n\nDie Strafe hat das Landgericht zutreffend nach\n§ 174 StGB unter Berücksichtigung der Mindeststrafe\ndes § 173 Abs. 1 StGB bestimmt. Die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB hat sich, wie die Strafzumessungsgründe\nerkennen lassen, auf die Strafhöhe nicht ausgewirkt.\nDer Strafausspruch kann daher an sich bestehen bleiben,\nist jedoch nach Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 des\n1. StrRG zu berichtigen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\ntb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/4-str-144-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/4-str-144-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.922296+00:00"}}