{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-14_4_StR_131_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-14","aktenzeichen":"4 StR 131/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Sinwilligung des Mitfahrers in eine Gefährdung\nseiner körperlichen Unversehrtheit durch den wegen\nTrunkenheit fahruntüchtigen Kraftfahrer schließt die\nnechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach\n§ 315 e äbs. 1 StGB nicht aus.","text_plain":"Ay 7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 315 ce Abs. 1\n\nDie Sinwilligung des Mitfahrers in eine Gefährdung\nseiner körperlichen Unversehrtheit durch den wegen\nTrunkenheit fahruntüchtigen Kraftfahrer schließt die\nnechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach\n§ 315 e äbs. 1 StGB nicht aus.\n\nBGH, Beschl. v. 14. Nai 1970 - A StR 131/69 - AG Hamm\n| CLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_131/62 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernmeldemonteur Heinz Jürgen Y mp =\nTE/ Westf., geboren am m 1944 in ri\nBE.\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\n\nBey\n\n!\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Mai 1970 unter NMitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter\nBörtzler, Mayr, Dr.Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:\n\n4\n\nDie Einwilligung des Mitfahrers in eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit\ndurch den wegen Trunkenheit fahruntüchtigen\nKraftfahrer schließt die Rechtswidrigkeit\n\nAan AOhbom(] a\nder Straßenverkshrsgefährdung nach % 315 c\n\nAbs, 1 StGB nicht aus.\n\nGrün d_e_:\n\nDer Angeklagte, damals Soldat, hatte am Abend in\nder Kaserne mit Kameraden gezecht. Als kein Bier mehr\nvorhanden war, machte einer von ihnen den Vorschlag,\nnoch eine Rundfahrt zu unternehmen. Der \\ngekla;ste\nwar damit einverstanden und nahm zwei seiner Kameraden. in seinem Wagen mit. Infolge seiner Trunkenheit\ngeriet der absolut fahruntüchtige Angeklagte, nachdem er schon vorher dureh Fahren in Schlangenlinien\nund ständigen Wechsel von der Normal- auf die Überholspur aufgefallen war, mit der linken Wagenseite gegen\ndie auf dem Grünstreifen der Autobahn verlaufende\nLeitplanke und kam dann: auf dem rechten Randstreifen\nzum Stehen. ?ersonen wurden nicht verletzt, nur das\n\"ahrzeug war leicht beschädigt.\n\nm,\n\nrien‘\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1\nNr. 1 a, Abs. 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Strafkammer hat\nseine Berufung verworfen. Das Oberlandesgericht Hamm\nbeabsichtigt, auf die Revision des Angeklagten das\nUrteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung\nzurückzuverweisen, weil nach seiner Ansicht nicht\nauszuschließen ist, daß der Angeklagte infolge des\nAlkoholgenusses zurechnungsunfähig war und infolgedessen die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach\n§ 330 a StGB - in Verbindung mit § 315 c Abs. 1\nNr. 1 a, Abs. 3 StGB - gegeben sind. Für die neue\nEntscheidung kommt es -— sowohl für eine Bestrafung\nwegen fahrlässigen Verkehrsvergehens als auch wegen\nfahrlässiger Volltrunkenheit - darauf an, ob einer\nmöglichen Einwilligung der mitfahrenden Fahrgäste\nin die Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit\nunrechtsausschließende Wirkung beizumessen ist. Das\nOberlandesgericht Hamm möchte diese Frage im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung verneinen,\nnach welcher § 315 ce StGB nicht nur den Schutz individueller, der Verfügung des einzelnen unterliegender Rechtsgüüter, sondern auch die Sicherung des\nStraßenverkehrs und damit den Schutz der Allgemeinheit bezweckt. Hieran sieht es sich jedoch durch\ndas in VRS 35, 433 mitgeteilte Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg gehindert. Dieses Gericht vertritt dort die Auffassung, daß in Anwendung der:\n\"Grundsätze über die Rechtfertigung auf Grund des\ndurch Einwilligung geschaffenen erlaubten Risikos\"\n\nen men nern rt ine er rnenrntengerr men\n\ndie Rechtswidrigkeit des Vergehens nach § 315 c Abs.1\nNr. 1a, Abs. 53 StGB kraft Einwilligung des mitfahrenden Insassen gemäß § 226 a StGB entfallen kann,\nwenn bei diesem nur eine Gefährdung der körperlichen\nUnversehrtheit eingetreten war. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.\n\nDie Voraussetzungen einer Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG sind gegeben.\n\nDer Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlan-\n\n desgerichts (im einzelnen wiedergegeben in VRS 36,\n\n279), die auch von den Oberlandesgerichten Karlsruhe (VRS 34, 123) und Düsseldorf (VRS 36, 109)\nvertreten wird, ist zusustimmen (vgl. auch KG VRS\n36, 107 zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB). Der Senat\nhat schon während der Geltung des früheren § 315 a\nStGB ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht nur\nLeib und Leben des einzelnen Verkehrsteilnehmers\nsohütze, sondern vor allem die Sicherung des Strassenverkehrs und \"damit der Allgemeinheit\" bezwecke\n\n‚(BGBSt 6, 232, 234). Hieran ist auch für § 315 c\n\nStGB nF festzuhalten.\n\nDie Ersetzung des früheren § 315 a StGB durch\n\n‚diese Vorschrift hat an dem Sicherungszweck nichts\n\ngeändert. Das Oberlandesgericht Hamburg verkennt\ndie Zielsetzung, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 315 c StGB durch das 2. Gesetz zur\nSicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\nim Auge hatte. Durch dieses Gesetz, das den Kreis\nder geschützten Personen erweiterte, sollte die\n\nSicherheit auf der Straße allgemein gehoben werd,\nein gesetzgeberisches Vorhaben, dessen Verwirklihun\nman keineswegs dem Willen des einzelnen überlassın\nkonnte und wollte, auch wenn sich der Schutz derAl!\ngemeinheit im konkreten Fall nur auf einen einzelnen,\nals Repräsentanten und Mitglied der geschützten i11-\ngemeinheit, auswirken mag. Hinter der Ausgestaltung\ndes Tatbestandes des § 315 ce StGB als konkretes fe—\nfährdungsdelikt im Sinne einer Gefahr für vielleicht\nnur einzelne Menschen oder Sachen steht \"der Geäanke\nder abstrakten Gefahr für eine unbestimmte Vielsahl\nvon Menschen oder Sachen als gesetzgeberischer run\"\n(Amtl. Begr.. zum 2. StVSich6). Aus dem Wegfall ier\n\"Gemeingefahr\" ergibt sich nichts anderes. Hierfür\nwaren. Auslegungsschwierigkeiten maßgebend, zu d?-\nnen dieser ‚Begriff in der Rechtsprechung geführt\nhatte (vgl. dazu BGHSt 11, 199). Auch daraus, dB\nnach § 315 ce StGB nF ein Handeln \"im Straßenverkehr\"\ngenügt, kann entgegen der Meinung des Überlandesgerichts Hamburg nicht geschlossen werden, die Vorschrift schütze nicht mehr wie früher ‚die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern nur noch die körnerliche Unversehrtheit der im Finzelfall gefährdeten Person. Mit der Srsetzung des. im früheren\n\n§ 315 a StGB enthaltenen Merkmals \"Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs\" durch dieses Merkmal sollte im Anschluß an die einschlägige\nRechtsprechung lediglich klargestellt werden, daß\ndie Vorschrift auch die neben der Straße befinrdlichen Fersonen und Sachen schützt.\n\nWie die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht hervorhebt, weist auch der Umstand,\n\ndaß die Vorschrift des § 315 c StGB trotz des Wegfalls der Merkmale \"Herbeiführung einer Gemeingefahr\"\nund \"Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs\" in dem 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches\nbelassen wurde, in dem die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen zusammengefaßt sind, klar darauf hin, daß sich nach dem Willen des Gesetzgebers\nan ihrem Wesen als einer dem Schutz der Allgemeinheit, nicht nur eines einzelnen, dienenden Rechtsnorm nichts geändert hat. Deshalb konnte auch die\namtliche Begründung zum Gesetz für die an die Stelle des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB aF getretene Vorschrift des § 315 c StGB ausdrücklich die Bezeichnung \"Gefährdung des Straßenverkehrs\" beibehalten, insoweit die künftige Regelung vorwegnehmend; denn auch der Entwurf eines Strafgesetzbuches\n1962 stellt denselben Tatbestand (§ 345 E 1962)\nunter die Überschrift \"Gefährdung des Straßenver-\n\nkehrs\".\n\nDaß aber die Tatbestände der Straßenverkehrsgefährdung Handlungen zum Gegenstand haben, die\nihrem Wesen nach gegen die Allgemeinheit gerichtet\nsind und die das Funktionieren des Verkehrs und\ndamit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen (Geerds, Blutalkohol 1965, 124,133),\nbedarf keiner weiteren Erörterung. Sie sind \"durch\nund durch Tatbestände zum Schutze der Allgemeinheit\" (Lackner, Das konkrete Gefährdungsdelikt im\nStraßenverkehr, 1967). Der erwähnte, in ihnen mitverwirklichte Schutz des einzelnen ist nur eine\nNebenwirkung von untergeordneter Bedeutung,so daß\n\nes auch nicht möglich ist, die gesetzgeberische Entscheidung über die Einbeziehung des Mitfahrers in\nden Tatbestand durch die Zulassung der Binwilligung\nzu entschärfen (Lackner aa0 S. 13 zu § 315 e StGB\nnF).\n\nDamit ergibt sich die Wirkungslosigkeit einer Einwilligung des Gefährdeten: er kann über das\nRechtsgut der Verkehrssicherheit nicht verfügen.\nSeine Einwilligung hat grundsätzlich nur dort rechtliche Bedeutung, wo er alleiniger Träger des geschützten Rechtsgutes ist und dieses seiner Disposition unterliegt. Wo zugleich oder sogar vorrangig die Gefährdung öffentlicher Interessen mit\nStrafe bedroht wird, schließt seine Einwilligung\ndie Rechtswidrigkeit nicht aus (BGHSt 6, 232,234).\n\nDieses Ergebnis hat im übrigen auch den Vorzug der Praktikabilität (vgl. hierzu Iackner aa0).\nDer Richter würde in kaum lösbare Schwierigkeiten\ngeraten, wenn man ihm jeweils die Unterscheidung\nzumuten wollte,ob die vom Täter herbeigeführte, in\nihrem Ablauf weitgehend vom Zufall bestimmte und\ndaher im Augenblick der Binwilligung noch gar nicht\nabsehbare, Verkehrsgefahr nur eine leibes- oder\nSachgefahr gewesen ist oder aber eine Lebensgefahr,\nhinsichtlich der eine Einwilligung strafrechtlich\nohnehin bedeutungslos wäre (BGHSt 7, 112, 114).\n\nPERS\n\nDa der Senat mithin seine in BGHSt 6, 232, 234\nvertretene Rechtsansicht auch für die Vorschrift des\n§ 315 e StGB nF aufrechterhält, war die Vorlegungsfrage so zu beantworten, wie es in der Beschlußformel geschehen ist.\n\nMeyer | Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal\n\nYa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/4-str-131-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315e","ref_norm":"315e","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/4-str-131-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.900343+00:00"}}