{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-05_4_StR_96_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"4 StR 96/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_96/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrohelfer Helmut DEU aus Tü- Fe,\ngeboren arı EEE ' 956 in EEE, zur Zeit unbekannten\n\nAufenthaltes,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nkm\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE pei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, : MW.\n\nRechtsanwalt WW, Ta,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. November 1969 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTa\n\nT\\\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren\nRückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur\nGesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine\nRevision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde, die der Verteidiger in der Hauptverhandlung näher erläutert hat,\ngebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nAnlaß zur Erörterung besteht nur im folgenden:\n\nIm Fall II 1 der Urteilsgründe beruhte der Anklagevorwurf wegen schweren Diebstahls eines Pkw aus einer\nverschlossenen Halle auf der Angabe des Zeugen Im\nim Ermittlungsverfahren, er habe den Einbruch gemeinsam\nu.a. mit dem Angeklagten ausgeführt. In der Hauptverhandlung hat I seine Beteiligung am Diebstahl bestritten und erklärt, er könne deshalb auch nicht sagen,\nob der Angeklagte diese Tat ausgeführt habe. Die Strafkammer ist zwar zu der Überzeugung gelangt, daß ie |\nin der Hauptverhandlung \"mit großer Wahrscheinlichkeit\"\ndie Unwahrheit gesagt habe und seine frühere Angabe zutreffend sei; \"mit der zur Verurteilung notwendigen\nSicherheit\" hat sie dem Angeklagten die Ausführung des\n\n(schweren) Diebstahls jedoch nicht nachweisen können. U.a.\nweil er bald nach dem Diebstahl im Besitz des gestohlenen\nFahrzeugs gesehen worden ist, hat sie ihn stattdessen wegen\nHehlerei bestraft. Diese Verurteilung begegnet an sich\nBedenken. Allein wegen Hehlerei hätte der Angeklagte nur\nverurteilt werden dürfen, wenn festgestellt worden wäre,\ndaß er den Pkw nicht gestohlen hat. Eine solche Feststellung\nhat die Strafkammer indessen nicht getroffen. Sie sieht\nvielmehr neben dem hehlerischen Erwerb nach wie vor den\nDiebstahl als eine Möglichkeit der Besitzerlangung an. Sie\nhätte den Angeklagten deshalb auf wahldeutiger Grundlage\nwegen schweren Diebstahls (§ 243 StGB a.F.) oder Hehlerei\nverurteilen müssen (vgl. BGH NJW 1952, 114; 1959, 896).\nDurch die Verurteilung allein wegen Hehlerei und damit\n\nhier aus dem milderen Strafgesetz ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Nachdem mit Wirkung vom 1. April 1970\ndie besonderen Rückfallbestimmungen, hier die §§ 244, 261\nStGB weggefallen und durch § 17 StGB n.F. ersetzt worden\nsind (Art. 1 Nr. 4, 66, 67, 74, Art. 105 Nr. 2 des\n\n1. StrRG), ist es, anders als bisher nach § 261 StGB\n\n(vgl. dazu BGHSt 15, 63, 65; BGH Urteil vom 16. Januar 1963\n- 2 StR 578/62), für die Beurteilung der formellen Rückfallvoraussetzungen unerheblich, ob der Täter auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei oder\n\nob er wegen einer dieser Taten verurteilt worden ist.\n\nIm Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben. Nach Aufhebung der Bestimmung des § 20 a\nStGB durch Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG ist seit dem 1. April\n1970 (Art. 105 Nr. 2) eine Bestrafung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher nicht mehr zulässig. Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisions-\n\nrechtszug zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).\nDamit erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, in der neuen\nVerhandlung die Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB n.F.\nzu prüfen. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist die Kennzeichnung \"als Rückfalltäter\" nicht mehr in den Urteilsspruch\naufzunehmen (BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -\n\nzur Veröffentlichung bestimmt).\n\nEin Anlaß, die Feststellungen zum Strafausspruch aufzuheben, besteh% nicht. Sie werden von der Gesetzesänderung\nnicht berührt. Insbesondere sind auch die tatsächlichen\nVoraussetzungen des § 243 Nr. 1 StGB n.F. hinreichend\nfestgestellt. Da diese Bestimmung nur noch die Strafzumessung betrifft, ist auch die Kennzeichnung der Taten als\n\"schwerer\" Diebstahl nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehnen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\n7:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-96-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-96-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.654785+00:00"}}