{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-05_4_StR_85_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"4 StR 85/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 85/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbaufabrikanten Rudolf Christian R (OENB\naus ICE, geboren an EEE 1930 in up, zur\n\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung, |\nBundesanwalt EB bei der Verkündung des Urteils\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mm, HB,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 12. Mai 1969 wird\n\nverworfen.\n\nJedoch tritt an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Auch entfällt der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Dem Angeklagten ist auf die Dauer\nvon fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche\nÄmter zu bekleiden.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die\nDauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte am Tage des Überfalls auf die Sparkassenzweigstelle an der Hal Strase in HE gegen 10.45 Uhr\nvon den Eheleuten Ti dei der Autobahnraststätte Renscheid in einem Volkswagen auf der Autobahn in Richtung\nLeverkusen fahrend gesehen worden. Der Raubüberfall hatte\nkurz vor 10 Uhr stattgefunden. Ob es dem Angeklagten möglich war, in der Zeit von 10 Uhr bis gegen 10.45 Uhr den\nWeg vom Tatort bis zur Raststätte Remscheid zurückzulegen,\nkonnte das Landgericht auf Grund seiner eigenen Ortskenntnisse und allgemein zugänglicher Unterlagen (Stadt-\n-pläne und Straßenkarten) ohne Zuziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beurteilen (vgl. BGHSt 6, 292, 293).\nAuf welchen Überlegungen seine Überzeugung beruht, brauchte\nes nicht in allen Einzelheiten darzulegen. Daß ihm dabei\nDenkfehler oder Verstöße gegen offenkundige Tatsachen\nunterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. Es hat berücksichtigt, daß sich am Tattag gegen 10 Uhr auf der fraglichen Autobahnstrecke ein Verkehrsstau gebildet hatte\nund daß im Bereich einer Baustelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand. Die Ausführungen der Revision hierzu\n\ngehen zum Teil von neuen tatsächlichen Behauptungen aus,\nso von der Behauptung, der Angeklagte sei zu Fuß geflohen\nund habe sich umgezogen, bevor er nach Leverkusen fuhr.\nSoweit sich die Aufklärungsrüge mit der Fahrt der Eheleute Mlhrefast, fehlt die Angabe von Beweismitteln,\ndie das Landgericht nach Ansicht der Revision noch hätte\nbenutzen sollen. Die Eheleute sind als Zeugen gehört\nworden.\n\n0b dem Angeklagten das Halten und Abziehen seines\nlangläufigen 22 mm Revolvers mit der rechten Hand Schmerzen in seinem verletzten Ellenbogengelenk verursacht\nhaben würde, konnte das Landgericht auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen feststellen.\nAuch wenn die Waffe keinen harten Druckpunkt hatte, so\nhätte jedenfalls der Rückstoß beim Abfeuern dem Angeklagten\nSchnerzen bereiten können. Die Vernehmung eines waffentechnischen Sachverständigen drängte sich demnach nicht\nauf.\n\nDa der Zeuge MB den Angeklagten an bestimmten\neinzelnen körperlichen Merkmalen zweifelsfrei erkannt hat,\nbestand für das Landgericht kein Anlaß, von Amts wegen\neinen Sachverständigen darüber zu hören, daß die äußere .\nErscheinung des Angeklagten nicht erkennbar von derjenigen\nvieler männlicher Bewohner des Ruhrgebietes abweiche. Im\nHinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme drängte sich\nferner eine nochmalige Wahlgegenüberstellung der Zeugin\nKORB nit mehreren Personen nicht auf, abgesehen von\ndem fragwürdigen Beweiswert einer solchen wiederholten\nGegenüberstellung (BGHSt 16, 204).\n\n14\n\n-5-\n\nDas Landgericht hat auf einen entsprechenden Beweisamtrag des Verteidigers als wahr unterstellt, daß der Angeklagte eine im Ruhrgebiet verbreitete Mundart spricht. Die\nBeweiswürdigung enthält keinen Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Beweiswertes der Aussage des Zeugen MN kein Gewicht auf\ndie Tatsache gelegt, daß der Zeuge den Angeklagten zunächst\nen seiner Stimme und Sprechweise wiedererkannt hatte.\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlich rechtlicher\nHinsicht ergibt keine Rechtsfehler, Die Ausführungen der\nRevisionsbegründung enthalten nur unzulässige Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung.\n\nDie Revision kann demnach keinen Erfolg haben. Jedoch\nist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 und Art. 89\nAbs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-85-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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