{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-05_4_StR_50_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"4 StR 50/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ES Gl,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 50/70 — URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nt\nj\n\nden Kaufmann Walter J Em zus HEl/Westf.,\ngeboren am EEE 1325 in MED Kreis vw,\n\nwegen Konkursvergehen u.a.\n!\n\nTh\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in üer Verhandlung,\nBundesanwalt ME dei der Verkündung des Urteils\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 9\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 1969\n\nwird\n\n1. das Verfahren in den Fällen II A (Betrug zum\nNachteil der Einfuhr- und Vorratsstelle Frankfurt/Main) und II B (Betrug zum Nachteil der\nCan: HE) der Urteilsgründe auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt;\n\n2. der Schuldspruch im übrigen dahin gefaßt, daß\nder Angeklagte wegen je eines fahrlässigen Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und gemäß\n\nTu\n\n§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO sowie wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO verurteilt ist;\n\n3. der Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter\n\nNr. 1 entschieden ist, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6 ründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen Betruges\nin 2 Fällen, wegen fahrlässigen Vergehens gemäß § 240\nAbs. 1 Ziff. 1 und 3 Konkursordnung sowie wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO\" zur Gesamtstrafe von einem\nJahr Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Betrugstaten (II A und B der Urteilsgründe):\n\nIn beiden Betrugsfällen war das Verfahren einzustellen,\nweil die Strafverfolgung verjährt ist.\n\nNach § 67 Abs. 2 StGB verjährt die Strafverfolgung\nvon Vergehen die, wie der Betrug, im Höchstmaß mit einer\nlängeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind,\nin fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an\ndem die Handlung begangen worden ist, ohne Rücksicht\n\nauf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges (§ 67\n\nAbs. 4 StGB).\n\nIm Fall der Einfuhr- und Vorratsstelle Frankfurt/Main\nhat der Angeklagte die Betrugshandlungen mit der Einreichung\nder letzten Auslieferungsmeldung, d.h. Ende August 1962\nbeendet. Spätestens mit diesem Zeitpunkt begann die fünfjährige Verjährungsfrist. Sie war daher spätestens Ende\nAugust 1967 abgelaufen.\n\nIm Fall Clranx« HE hat der Angeklagte durch die\njeweilige Vorspiegelung, er werde die Orderlagerscheine\n\"gleich\" bringen, die Herausgabe des gelagerten Getreides an den Kaufmann SW in Teilmengen am 24. Oktober, 29. Oktober und 7. November 1962 erwirkt. Die Strafverfolgung in diesem Fall war somit spätestens am 6. November 1967 verjährt.\n\nDie Verjährung ist nicht durch eine richterliche\nHandlung, die wegen der begangenen Tat gegen den Ange-\n\n klagten gerichtet war, unterbrochen worden (§ 68 StGB).\n\nAllerdings sind innerhalb der Fünfjahresfrist auf\n\nAntrag der Staatsanwaltschaft mehrere richterliche Er-\n\nmittlungshandlungen gegen den Angeklagten vorgenommen\nworden: die Anordnung und Durchführung der Vernehmung\ndes Kaufmanns Mol als Zeugen durch den Antsrichter in\n\nI\n\nHamm am 12. und 25. Juli 1966 (Bd. II Bl. 24, 26 d.A.),\ndie Anordnung und Durchführung der Vernehmung des Kraftfaehrers AU als Zeugen durch den Amtsrichter in Kamen\nam 26. Juli, 10. und 24. August 1966 (Bd. II Bl. 29, 32,\n35 d.A.) sowie die Vorbereitung und Anordnung der Beschlagnahme verschiedener Bankkonten der Ehefrau des\nAngeklagten durch den Amtsrichter in Hamm am 13. und\n\n26. Oktober 1966 (Bd. II Bl. 41, 43 R d.A.). Diese\nrichterlichen Handlungen sollten indessen nicht das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Betrugstaten fördern,\nsondern dienten der Aufklärung der Konkursvergehen des\nAngeklagten. Zwar waren zu dieser Zeit auch die beiden\nBetrugstaten bereits Gegenstand der Ermittlungen (vgl.\nBa. I Bl. 54, 57, 60, 195 d.A.). Auch unterbrechen\nrichterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren,\ndas mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, in der Regel die Verjährung wegen aller Taten,\ndie zur Zeit ihrer Vornahme Gegenstand des Verfahrens\nsind (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1955 - 5 StR 619/55 -\nbei Dallinger MDR 1956, 396). Das gilt jedoch dann nicht,\nwenn sich der Verfolgungswille des Richters nur auf eine\nbestimmte Straftat erstreckt (vgl. BGH Urteil vom\n\n27. Januar 1965 - 2 StR 53/64; IK Jagusch 8. Aufl.\n\n§ 68 StGB Bem. I 3). So lag es hier. Wie sich aus den\nAnschreiben der Staatsanwaltschaft und aus dem Inhalt\n\nder vor dem Richter abgegebenen und der von ihm niedergelegten Erklärungen ergibt, sollten die hier in Rede\nstehenden richterlichen Handlungen nur der Klärung der\nKonkursvergehen dienen. Moll) sollte befragt werden und\nist auch ausschließlich danach befragt worden, ob und\ninwieweit der Angeklagte vor der Konkurseröffnung heimlich\n\nGeld auf die Seite gebracht habe, um seine Gläubiger zu\nschädigen (Bd. II Bl. 24, 26 d.A.). Die daran anschließende Vernehmung A diente lediglich der\nKlärung, ob der Angeklagte in diesem Zusammenhang größere\nBeträge auf Bankkonten seiner Ehefrau eingezahlt habe\n\n(Ba. I Bl. 28, 35 d.A.). Ausschließlich diesen Zweck\nverfolgte auch die Beschlagnahme der Konten (Bd. I Bl. 41,\n41 R, 43 d.A.). Die Betrugsverfahren sollten damit nicht\ngefördert werden. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß\nder Richter von ihnen überhaupt Kenntnis erlangt hat, da\nihm bei den Vernehmungen lediglich Bd. V des Sachverständigengutachtens zur Verfügung gestanden hat. Soweit\nhierzu überhaupt noch tatsächliche Zweifel bestehen\nkönnten, gehen diese jedenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß sich die richterlichen Ermittlungshandlungen\nnicht auf die Betrugstaten erstreckt haben (vgl. BGHSt 18,\n274 ff).\n\nDie gleichen Erwägungen gelten für die vom Amtsrichter in Recklinghausen auf Antrag der Staatsanwalt-.\nschaft am 24. Oktober 1967 angeordnete Ladung des Kaufmanns sun zur Vernehmung als Beschuldigter wegen des\nVorwurfs der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung des Angeklagten (vgl. Bd. II Bl. 177, 178 d.A.). Soweit sich\ndiese Handlung auch gegen den Beschwerdeführer richtet,\ndiente sie ersichtlich nur der Förderung der Konkursverfahren, nicht auch der Betrugsverfahren.\n\nSchließlich war auch die Festsetzung der streitigen\nSachverständigengebühren durch die Strafkammer am\n\n2\n\n31. Januar 1967 (Bd. II Bl. 77 d.A.) keine zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 68 StGB geeignete Handlung. Diese Entscheidung richtete sich nicht gegen den\nAngeklagten. Sie könnte auch eine Förderung des gegen\nihn laufenden Ermittlungsverfahrens nicht im Auge gehabt haben, da das Gutachten bereits erstattet war (vgl.\nauch OLG Celle NJW 1956, 1932; OLG Stuttgart MDR 1964, |\n613; Schönke/Schröder, 15. Aufl. § 68 StGB, Rdn. 9).\n\nZur Zeit der ersten, auch auf die Betrugstaten bezogenen richterlichen Handlung, der Anordnung der Zustellung der Anklageschrift durch den Strafkammervorsitzenden am 16. September 1968 (Ba. III Bl. 100 d.A.),\nwar die Strafverfolgung hinsichtlich der Betrugstaten\nsomit verjährt. Insoweit war das Verfahren daher auf\nKosten der Staatskasse einzustellen. Zu einer Überbürdung\nauch der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die\nStaatskasse bestand kein Anlaß (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO).\n\nII. Konkursvergehen (II C, D und E der Urteilsgründe):\n\nEine Verfahrensrüge hat der Angeklagte insoweit nicht\nerhoben.\n\nDie auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Vergehen (nicht \"fahrlässigen\nVergehens\" - der Senat hat diesen offensichtlichen Fehler\ndes Urteilsspruchs berichtigt) gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1\n(Fall II D übermäßiger Aufwand) und gemäß § 240 Abs. 1\nNr. 3 KO (Fall II C mangelhafte Buchführung) entspricht\ndem festgestellten Sachverhalt.\n\nDas gilt auch für die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO (Fall II E). Hierzu wird jedoch bemerkt, daß das Gesetz unter einem Schuldner, über\ndessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist,\nalso unter einem Gemeinschuldner, nur die Person versteht, gegen die das Konkursverfahren förmlich eröffnet\nworden ist. Das war der Angeklagte in Bezug auf die Firma\nNorbert I KG nicht. Er war zwar, wie das Urteil im\neinzelnen zutreffend darlegt, der wahre Inhaber auch\ndieser Firma, formal aber nur ihr Prokurist. Auf die\nKonkurseröffnung durfte die Strafkammer die Beurteilung\ndeshalb nicht abstellen. Der wirkliche Sachverhalt ist\nindessen bei der Zahlungseinstellung maßgebend (vgl. dazu\nRGSt 65, 411, 413 ff; 69, 65, 70, 71). Sie hat die Strafkammer im Urteil ebenfalls rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\nDer vom Angeklagten begünstigte Kaufmann I |\nwar nach den Urteilsfeststellungen nicht Gläubiger der\nNorbert IE KG, er hatte lediglich Forderungen gegen\nandere, dem Angeklagten (auch formell) gehörende Firmen.\nWegen der engen Verknüpfung sämtlicher Firmen des Angeklagten und mit Rücksicht auf die ihr hier geboten erscheinende wirtschaftliche Betrachtungsweise hat die\nStrafkammer gegen den Wortlaut des § 241 KO diese Bestimmung auf die bevorzugte Behandlung SEHEN ange-—\nwendet. Durch diese Verurteilung ist der Angeklagte\njedenfalls nicht beschwert. Bei anderer Auslegung müßte\ner wegen eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts\nnach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bestraft werden. Die Gläubigerbenachteiligungsabsidtist im Urteil festgestellt (UA 32).\n\nin\nPan\n\nDie Strafen in diesen Fällen können jedoch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sie von den in den eingestellten Verfahren wegen Betrugs ausgesprochenen Strafen\nbeeinflußt sein können. Die Erwägungen, mit denen die\nStrafkammer die Verhängung von Freiheitsstrafen (von\nvier und zweimal zwei Monaten) für erforderlich gehalten\nhat, begegnen zudem im Hinblick auf die Neufassung des\n§ 14 StGB durchgreifenden Bedenken. Im Urteil ist angeführt, der Angeklagte habe in einem solchen Maße versagt,\ndaß sein Fehlverhalten nur durch Freiheitsstrafen angemessen geahndet werden könne. Die Angemessenheit ist aber\nkein Gesichtspunkt, auf den § 14 StGB n.F. abstellt. Nach\ndieser Vorschrift kommt es vielmehr darauf an, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) wegen\nbesonderer in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters\nliegender Umstände zur Einwirkung auf den Täter oder zur\nVerteidigung der Rechtsoränung unerläßlich ist. Auf diese\nFrage gibt auch die weitere, ohnehin wenig besagende Erwägung der Strafkammer keine Antwort, es müsse klargestellt werden, daß es sich vorliegend \"nicht um Kavaliersdelikte, sondern um echtes kriminelles Verhalten\" handele\n(UA 33). Daß es für die Verteidigung der Rechtsordnung\nunerläßlich sei, gegen einen nur unwesentlich vorbestraften, weitgehend geständigen und künftiges Wohl-\n\n- 10 -\n\nverhalten versprechenden Täter wegen weit zurückliegender\nStraftaten geringe Freiheitsstrafen statt Geldstrafen zu\nverhängen, kann schwerlich angenommen werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-50-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-50-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.614158+00:00"}}