{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-05_4_StR_478_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"4 StR 478/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 478/69. URTEIL\n\nim Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter D GER : ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 194: ir: (MEERE,\n\nzur Zeit untergebracht im Rheinischen Landeskrankenhaus\n\nSB:\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n‚Bundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. April\n1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTe\n\nDer Beschuldigte hat am 23. Juni 1968 im Zustand\nder Unzurechnungsfähigkeit den objektiven Tatbestand\neines Einbruchsdiebstahls erfüllt. Die Strafkamner hat\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeoränet. Die Revision des Beschuldigten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.\n\nDie Sachrüge ist begründet.\n\nDie Strafkammer ist der Überzeugung, daß eine hohe\nWahrscheinlichkeit für weitere Rechtshbrüche des Beschuldigten gegeben sei; diese würden, wie die erheblichen\nTaten, die bisher Gegenstand der Verurteilungen des Beschuldigten gewesen seien, erkennen ließen, ebenfalls\nschwerwiegend sein (UA 3). Danach hat der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Einbruchdiebstahl für sich\nallein nicht ausgereicht, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt als durch die\nöffentliche Sicherheit gefordert anzusehen. Über die\nfrüheren Straftaten ergibt sich aus dem Urteil aber nur,\ndaß der Beschuldigte mehrfach einschlägig, u.a. auch\nwegen schweren Raubes, vorbestraft ist und daß er einmal\neine längere Freiheitsstrafe verbüßt hat (VA 3). Nähere\n\nEinzelheiten über den Zeitpunkt, den Anlaß, den Umfang\n\nund die Häufigkeit der früheren Straftaten, insbesondere\nsuch darüber, ob die geistige Erkrankung des Beschuldigten\nschon damals eine Rolle gespielt hat, enthält das Urteil\nnicht. Wegen fehlender Feststellungen über alle diese\nEinzelheiten kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen,\n\nob die Strafkammer die Notwendigkeit der Unterbringung\n\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtumnsfrei bejaht hat.\n\nNach § 42 a Abs. 2 StGB in der vom 1. April 1970 an\ngeltenden Fassung darf eine Sicherungsmaßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade der\nvon ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Bei der\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit können auch die schon\nfrüher abgeurteilten Straftaten von Bedeutung sein. Insoweit reichen die dürftigen Angaben des Urteils ebenfalls nicht aus.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer besteht die\nAussicht, daß die zur Zeit bei dem seit dem 17. Juli 1968\nim Landeskrankenhaus Pp-HB untergebrachten Beschuldigten angewandte Therapie erfolgreich ist, so daß\n\"in nächster Zeit\" eine bedingte Entlassung geprüft\nwerden kann. Da seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils\n\nmehr als ein Jahr vergangen ist, wird die Strafkammer\nin der neuen Hauptverhandlung dieser Frage besondere\nBeachtung zu schenken haben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-478-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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