{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-05_4_StR_464_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"4 StR 464/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 464/69 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Harry K EEE zu: <EEEETT-\n\nter\nEB, dort geboren ar EEE 1936,\n\nwegen Diebstahls\n\nTo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar\n1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nYaasten de nD cht\n\na \\ ‘++ala nn aina ondera\nAOSTCED VS NSCH LUVE\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\n\nDiebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt...\n\nDie Revision des Angeklagten, der nur allgemein\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. April 1970 zutreffend\ndargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.\nAn die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244\na.F. StGB für den Diebstahlstäter ist seit dem 1. April 1970\n\ndie allgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die\nStrafschärfung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4, 66;\nArt. 105 Nr. 2 des 1. StrRG). Nach dieser neuen Bestimmung\ndarf der Täter wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem\n\n1. April 1970 begangen worden ist, nur dann schärfer bestraft werden, wenn sowohl die Voraussetzungen des.\n\n§ 244 a.F. StGB als auch die des § 17 n.F. StGB erfüllt\nsind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Diese Gesetzesänderung\nzu Gunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug\nzu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO).\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind zwar die Voraussetzungen der §§ 244, 245 a.F. StGB gegeben. Ob aber\nauch diejenigen des § 17 n.F. StGB vorliegen, und zwar\nsowohl in zeitlicher Beziehung (Abs. 4) als auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Angeklagte frühere Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen (Abs. 1),\nläßt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit\nentnehmen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\ndarauf hingewiesen, daß die Kennzeichnung \"als Rückfall-\n\n-4-\n\ntäter\" nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen ist\n(vgl. BGH Urteil vom 3. September 1970 - 2 StR 47/70 -\nzum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-464-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-464-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.577257+00:00"}}