{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-05-05_4_StR_123_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-05-05","aktenzeichen":"4 StR 123/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"J.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 123/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonbaulehrling Jürgen Werner 7 MEEEEEEEEEEEEEn\neus IE, geboren am EEE 1945 in Pr,\n\nwegen Notzucht\n\ng\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsststelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 25. November 1969\nwird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der\nverhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von\ngleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB n.F.\ntreten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\n\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrag hilfsweise beantragt, einen Sexualpsychologen als\nSachverständigen zu hören. Schon vor der Hauptverhandlung\nhatte er schriftlich beantragt, außer dem vom Gericht geladenen Sachverständigen Prof.Dr. | einen Sexualpsychologen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nGerlinde Lo zu laden; diesem Antrag hatte das Gericht\nnicht stattgegeben. Den Hilfsbeweisamtrag hat es in den\nUrteilsgründen abgelehnt, da weder die Persönlichkeit des\nAngeklagten noch die Tat irgendwelche Hinweise dafür böten,\ndaß bei dem Angeklagten eine abnorme charakterliche Fehlentwicklung vorliege. Damit ist nun allerdings das Land—\ngericht dem Sinn des Beweisamtrages nicht gerecht geworden.\nWie sich aus dem Schriftsatz an das Gericht vom 17. Novenber 1969 ergibt, wollte der Verteidiger durch einen Sexualpsychologen beweisen, daß die Darstellung der Zeugin vom\nAblauf der Tat jeder Erfahrung widerspreche und unmöglich\nrichtig sein könne. Auf der fehlerhaften Ablehnung des\nHilfsbeweisamtrages kann indessen das Urteil nicht beruhen.\n\nDas Landgericht hat zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder Belastungszeugin den Psychologen Prof.Dr. BEE vernommen. Dieser hat Gerlinde Lo vor der Hauptverhandlung eingehend untersucht und psychologische Versuche mit\nihr durchgeführt. Zu Zweifeln an der Sachkunde dieses Sachverständigen bestand für das Landgericht kein Anlaß. Auch\n\nberuht sein Gutachten nicht auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen, noch enthält es Widersprüche. Es\ntrifft insbesondere nicht zu, daß sich Gerlinde Lo bei\nihren verschiedenen Vernehmungen und bei der Befragung\ndurch den Sachverständigen in unlösbare Widersprüche verwickelt hätte. Hierfür bieten weder die Urteilsgründe\nnoch die Niederschriften einen Anhalt. Die Revision\nselbst behauptet nur, daß die Aussagen der Zeugin widersprüchlich seien, ohne die angeblichen Widersprüche im.\neinzelnen: aufzuzeigen.\n\nAuch die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung\ngebot nicht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen.\nDie Schilderung, die die Zeugin nach dem Urteil von den\nTatgeschehen gegeben hat, ist keineswegs so außergewöhnlich, geschweige denn unmöglich, daß sich die Vernehmung\neines weiteren Sachverständigen über ihre Glaubwürdigkeit hätte aufdrängen müssen. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Notzucht niemals ohne Hilferufe und Verletzungen der Vergewaltigten vor sich gehe, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Nach der\nÜberzeugung des Landgerichts hat das Mädchen nicht um\nHilfe gerufen, weil es von Schreck gelähmt keinen lauten\nTon herausbrachte. Diese Erklärung widerspricht weder\nzwingender Erfahrung noch den Denkgesetzen. Auch daß es\nsich mit dem Angeklagten nach der Tat für den nächsten\nAbend verabredet hat, um ein klärendes Gespräch mit ihm\nzu führen, ist nicht so ungewöhnlich, daß es zu weiterer\nAufklärung hätte Anlaß geben müssen.\n\nDer Sachverständige Prof.Dr. | mag davon, daß\nGerlinde Lo vom Angeklagten geschwängert worden ist,\nals von einer feststehenden Tatsache ausgegangen sein.\nNichts spricht jedoch dafür, daß er sich durch die Tatsache, daß die Schwangerschaft später unterbrochen worden\nist, in seinem Urteil irgendwie hätte beeinflussen lassen,\nindem er etwa von vornherein unterstellt hätte, daß die\nSchwangerschaft unterbrochen worden sei, weil sie aus\neinem Notzuchtverbrechen entstanden sei. Hätte der Verteidiger irgendwelche Bedenken in dieser Richtung gehabt,\nso hätte er in der Hauptverhandlung auf eine Klärung\nhingewirkt. Durch die Anwesenheit einer Überschuiklasse\nim Verhandlungssaal war er daran nicht gehindert, da er\nhätte beantragen können, die Öffentlichkeit auszuschließen.\nOffensichtlich hat sich jedoch weder der Angeklagte noch\nsein Verteidiger etwas davon versprochen, die Frage der\nHerkunft der Schwangerschaft und des Grundes für ihre\nUnterbrechnung in der Hauptverhandlung zur Erörterung\nzu stellen.\n\nUnter diesen Umständen hätte das Landgericht den\nHilfsbeweisamtrag ohne weiteres mit der Begründung ablehnen können, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache\n- Unglaubwürdigkeit der Zeugin - durch das Gutachten des\nvernommenen Sachverständigen bereits erwiesen sei. Der Senat\nist davon überzeugt, daß das Landgericht von dieser nach\nden Umständen naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht\nhätte, wenn es den Sinn des Beweisamtrages richtig erkannt\nhätte.\n\nSchließlich brauchte es sich dem Landgericht auch nicht\nohne ausdrücklichen Beweisamtrag aufzudrängen, dem Gerücht,\n\n-6-\n\nGeriinde Lo habe mit ihrem Abteilungsleiter geschlafen,\nAurch Vernehmung des Abiturienten Hans-Albert Beil nach-\n\nugehen.\n\nDie Ausführungen der Revision zur Sachrüge befassen\nsich ausschließlich in unzulässiger Weise mit der Beweisvwürdigung des Landgerichts, die der rechtlichen Nach-\n\norüfung standhält.\n\nDie Revision ist nach alledem unbegründet. Jedoch ist\nier Strafausspruch nach Art. 95 Abs. 3 des 1. StrR6 zu\nwerichtigen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-05/4-str-123-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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