{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-28_4_StR_93_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"4 StR 93/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 93/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Heinz-Dieter 2 (un\naus TEE SEE: zetoren an 1942 in\nvOREEEEEEEEEED »\n\n2. den Kraftfahrer Karl-Heinz Ku\n\naus Wo, zcboren 2m EB 1932\nin KB,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nLE.\n\nkm\n\nSf\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach.\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. April 1970 nach § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster/Westf£f.\nvom 23. Mai 1969, soweit es sie betrifft,\nim Strafausspruch unit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\nden Angeklagten DM „essen schweren Diebstahls\nin vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten Gefängnis,\n\nden Angeklagten | wegen Beihilfe zum schweren\nDiebstahl zu zwei Monaten Gefängnis.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einwendungen der Revisionen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen bei beiden Angeklagte\nnicht bestehen bleiben, obwohl auch er nach dem zur Zeit\ndes Urteilserlasses geltenden Recht rechtlich nicht zu\nbeanstanden gewesen wäre. Nach § 14 StGB in der seit dem\n1. April 1970 geltenden Fassung des 1. StrRG 1969 darf\neine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur dann noch\nverhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat\noder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung\neiner Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder\nzur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.\nDiese Gesetzesänderung ist auch im Revisionsrechtszug\nzu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO).\n\nOb das Landgericht, wenn es bei Erlaß seiner Entschei\ndung die Neufassung schon hätte berücksichtigen müssen,\ngegen den Angeklagten TE in den Fällen 2 und 7 der\nUrteilsgründe Freiheitsstrafen (von je fünf Monaten) für\nunerläßlich gehalten hätte, ist dem Urteil nicht sicher\nzu entnehmen. Die (Einzel-) Strafen für die beiden weitere\nhier abgeurteilten Taten liegen mit sechs und sieben Monat\nGefängnis nur wenig über dem Grenzwert. Von einer unbedeutenden Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs abgesehen ist\nder Angeklagte bisher nur einmal, wenn auch wegen schweren\nDiebstahls zu neun Monaten Gefängnis, bestraft worden.\nDiese Strafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, hat der Angeklagte, soweit ersichtlich, bisher\nnoch nicht zu verbüßen brauchen. Unter diesen Umständen\nmuß das Landgericht über die Einzelstrafen in den Fällen\n2 und 7 neu befinden. Es läßt sich auch nicht ausschließen\n\nSt\n\n-4-\n\ndaß mildere Strafen insoweit sich auf die Höhe der\nEinzelstrafen in den beiden anderen Fällen günstig\nfür den Angeklagten ausgewirkt hätten. Der Senat hat\ndeshalb den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.\n\nÄhnliches gilt für die gegen den Angeklagten\nKEEEB wesen Beihilfe zum schweren Diebstahl verhängte\n\n-Gefängnisstrafe von (nur) zwei Monaten. Außerdem ist\n\nbei diesem Angeklagten auch die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung aus den im Urteil angeführten\nGründen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 a.F. StGB auf Grund\nder seit dem 1. April 1970 geltenden und vom Revisionsgericht ebenfalls zu beachtenden Neufassung dieser Vorschrift nicht mehr zulässig.\n\nBei der neuen Fassung des Urteilsspruchs sind die\nTaten nicht mehr als \"schwerer\" Diebstahl zu kennzeichnen.\nIn seiner seit dem 1. April 1970 geltenden neuen Fassung\nbetrifft § 243 StGB ausschließlich die Strafzumessung.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-93-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-93-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.261131+00:00"}}