{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-28_4_StR_89_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"4 StR 89/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"of ®\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 89/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Paul TB aus Cy Tw.\ndort geboren am WW '>23,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nI\n\nJS\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 6. Oktober 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen eines Verbrechens\nder Unzucht mit Kindern nach § 176\nAbs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n‘Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n- 3 -\n\nDie Verfahrensrüge geht fehl. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift ist die Zeugin TB als Ehefrau des Angeklagten unbeeidigt geblieben (§ 61\nNr. 2 StPO). Auf eine Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht kam es deshalb nicht an.\n\nDie getroffenen Feststellungen rechtfertigen\nauch die Annahme, daß der Angeklagte mit beiden\nMädchen unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB begangen hat. Was die Revision\ndagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nBedenken begegnet lediglich die Verurteilung\nwegen zwei selbständiger Taten. Nach den Urteilsfeststellungen besteht die Möglichkeit, daß die\nUnzuchtshandlungen an Heike in Gegenwart von Ines\nbegangen worden sind. Ist das aber der Fall, und\ndavon ist zu Gunsten des Angeklagten auszugehen,\nliegt nicht gegenüber jedem Mädchen eine selbständige\nTat (§ 74 StGB) vor, sondern ist ein Fall der gleichartigen Tateinheit gegeben, also eime Tat im Sinne des\n: § 73 StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 6, 81, 82; BGH\nUrteil vom 29. September 1959 - 5 StR 353/59 - bei\nSchwarz-Dreher 31. Aufl. Bem. 3 Aa vor § 73 StGB).\n\n' Daß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein höchstpersönliches\nRechtsgut schützt, ist in diesem Zusammenhang rechtlich belanglos (BGHSt 1, 20, 21).\n\nVon einer neuen Verhandlung ist insoweit keine\nweitere Aufklärung zu erwarten. Der Senat hat deshalb\nden Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO von sich aus geändert.\n\n-4-\n\nÜber die Strafe für diese eine Tat muß jedoch\ndie Strafkammer neu befinden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal\n\nNa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-89-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-89-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.242762+00:00"}}