{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-28_4_StR_78_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"4 StR 78/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nt\n\nLP\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_78/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Betonbauer Arne aus DB A\n\ngeboren am m 1947 in N Schleswig-Holstein,\n\n- Be aus\nam\n\n2. den Rohrleger Heinz K\n‚„ Kreis\n1959,\n\nW., dort geboren\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesriehter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwelt EEE\nals Vertreter der Bundesanwalitschaft,\nJustizangestellter ] | |\nals Urkundsbeamter der . Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 7. November 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie\n\nwegen schweren Diebstahls oder Hehlerei (Wahlfest-\n\nstellung) in den Fällen 4, 5 und 6 der Urteils-\n\ngründe verurteilt worden sind, ferner im gesamten\n Strafausspruch,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1a\n.. Das Landgericht inat die Angeklagten des einfachen\nDiebatahls in zwei'Fällen, des schweren Diebstahls, des\nschweren Diebstahls oder der Hehlerei in drei Fällen,\n\nSCREEN auseraem des schweren Diebgtahls in einem weiteren\n\nFell für schuldig befunden. Es hat SE zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis, KB -\nDEE zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich % 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerden\nhabpn teilweise Erfolg.\n\nN }\n\n2. Sm\n\nl. Die Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen 2,\n7, 8 und 9 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision wendet sich ausschließlich\ngegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Diese läßt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Die\nÜberzeugung des Tatrichters muß nicht das Ergebnis zwingender oder doch naheliegender Schlüsse sein; es genügt, daß\ndie ‚Folgerungen| ( des Gerichts denkgesetzlich möglich sind -\n(BGH-NIW 1951, 325 4„sDas ist hier der Fall, auch in Bezug\nauf’ die Würäftng ker Aussage des Mitangeklagten KREB-BMW. Yit den gegen sie möglichen Einwendungen hat sich ii\n\ndas Landgericht im Urteil auseinandergesetzt. Überdies\nberuht seine Überzeugung von der (Mit-) Täterschaft des\nBeschwerdeführers SW nicht allein auf dieser Aussage. Mitentscheidend war die Tatsache, daR SÜD in\ndrei der angeklagten Fälle \"mit der Diebesbeute zu tun\ngehabt\" hat (UA 20). Deshalb brauchte sich das Landgericht\nim Urteil auch nicht ausdrücklich mit der theoretischen\nMöglichkeit auseinanderzusetzen, daß ein Unbekannter Mittäter von KEEP gewesen sein könnte. Diese in den\nFällen 1, 2 und 9 der Urteilsgründe auf Grund anderer Beweismittel festgestellte enge Beziehung SEEN zur\nDiebesbeute durfte das Landgericht verwerten, auch wenn\nsie im Fall 2 selbst zur Verurteilung nicht ausgereicht\nhat. Die Revision versucht letztlich nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das\nist unzulässig.\n\n2. Das gilt im wesentlichen auch für ihre Einwendungen\ngegen die Wahlverurteilung wegen schweren Diebstahls oder\nHehlerei in den Fällen 4, 5 und 6 der Urteilsgründe. Darin:\nbeizupflichten ist ihr insoweit jedoch, daß die jeweilige.\nVerurteilung wegen Hehlerei von den Feststellungen nicht\ngetragen wird. Es ist nicht hinreichend dargetan, daß der\nAngeklagte, sofern er nicht selbst der Dieb war, die\nDiebesbeute \"seines Vorteils wegen\" an sich gebracht hat.\nHierzu heißt es im Urteil lediglich, der Angeklagte habe\n\"jm eigenen Interesse\" gehandelt, \"um über die gestohlenen\nSachen zum eigenen Nutzen verfügen zu können oder um sie\nselbst zu benutzen\" (UA 15). Worin nun der Vorteil in den\neinzelnen Fällen gelegen hat, sagt das Urteil nicht. Das\nergibt sich in diesen besonders gelagerten Fällen auch\n\nnicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zusammenhang.\nDiesem kann zwar nach Lage der Sache entnommen werden, daß\nder Angeklagte die gestohlenen Sachen günstig an sich gebracht, d.h. für sie allenfalls nur einen unter ihrem\nwirklichen Wert gelegenen Preis bezahlt hat. Das allein\nwürde jedoch zum Nachweis der Vorteilsabsicht nur genügen,\nwenn er die Sachen für sich behalten hätte. Das war indessen höchstens zum Teil der Fall. Er hat das gesamte,\naus Werkzeug und Material bestehende Diebesgut in diesen\ndrei Fällen alsbald an den Mitangeklagten KÜB- TB\nweitergegeben. Dieser sollte das Material entweder bei\nseinem eigenen Bau verwenden oder weiterverkaufen und das\nWerkzeug entweder bei seinem Bau verwenden oder weiterverkaufen oder zur Benutzung behalten oder für Sn\nverwahren. Nur für diesen letzten - möglichen - Fall,\nwenn SEE 21so die (günstig erworbene) Diebesbeute\nletzten Endes behalten wollte, ist bei ihm die Vorteilsabsicht nachgewiesen. Für alle übrigen Fällen fehlt dagegen der Nachweis, daß er seines und nicht etwa nur\nKCEEE-EREEE Vorteils wegen gehandelt hat. Insoweit ist\ninsbesondere nicht geklärt, weshalb sEnEB dem Mitangeklagten KÜE-FEB, wenn üleser nicht sein Mittäter\nwar, die gesamte Beute zukommen ließ, ob und was er\ngegebenenfalls als Gegenleistung erhalten oder was er\nsich jedenfalls von seiner Handlungsweise versprochen\nhat. Dem Urteil läßt sich auch nicht etwa entnehmen, daß\ner KB - EB gegenüber verpflichtet war und mit der\ndiesem. überlassenen Diebesbeute eine Schuld abtragen\nwollte. Die Wendung, KÜED-SEEEB habe einen Teil des\nWerkzeugs \"für seinen Freund verwahrt, weil dieser ihm\n\n- auch sonst gefällig war\" (UA 15), läßt verschiedene\nDeutungen zu. Jedenfalls gibt das Urteil nichts dafür her,\n\nN\n\nMT\n\nden Sum vorn \"EW->EB nehr, a1s er selbst für\n\naie Diebesbeute aufgewendet hatte, erhalten hat oder\n\ndaß er sich doch, was genügen würde (vgl. BGHSt 6, 59;\n15, 53, 55), irgendeinen seine Aufwendungen übersteigenden Nutzen von seiner Handlungsweise versprochen hat.\nHatte er aber tatsächlich keinen eigenen Vorteil im Auge,\nkann er sich - sofern er nicht selbst der Dieb war -\ninsoweit nur der Beihilfe zur Hehlerei des Mitangeklagten\nKÜ-EEEEB schuläig gemacht haben. Da der Mangel den\nUmfang der Schuld betrifft, kann die wahlweise Verurteilung wegen Hehlerei, und damit die Verurteilung in\ndiesen drei Fällen insgesamt, nicht bestehen bleiben.\n\nDarüber hinaus wird in diesen Fällen auch die Verurteilung wegen drei selbständiger Taten von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Offenbar hat das Landgericht deshalb drei Taten angenommen, weil die Diebesbeute aus drei verschiedenen Einbrüchen herrührte. Mit\nRecht weist die Revision darauf hin, daß sn gleichwohl diese Beute ganz oder teilweise, auch unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhanges, durch eine\nTat erworben haben kann. Diese keineswegs fernliegende\nMöglichkeit hätte geprüft und im Urteil erörtert werden\nmüssen. Solange sie sich nicht ausschließen läßt, kommt\nnur eine Wahlverurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen\noder Hehlerei (in einem Fall) und damit nur eine Bestrafung\nwegen einer Tat in Betracht.\n\nDa die in den aufgehobenen Fällen ausgeworfenen\nStrafen auch die Strafzumessung in den übrigen Fällen zum\nNachtsil des Angeklagten beeinflußt haben können, war das\nUrteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben.\n\nTI. Sn >\n\n1. Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen 2, 7 und 8 der Urteilsgründe hat\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Der insoweit bereits in\nder Hauptverhandlung geständige Angeklagte hat hierzu\nauch keine besonderen Einwendungen erhoben.\n\n2. Auch bei diesem Angeklagten kann jedoch die Wahlverurteilung wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei in\nden Fällen 4, 5 und 6 der Urteilsgründe nicht bestehen\nbleiben.\n\nWie bereits oben unter Ziffer I 2 dargelegt ist, hat\nder Angeklagte KÜB-EE das Werkzeug möglicherweise\nnicht für sich verwerten, sondern nur für den Mitangeklagten sm verwahren wollen. Die bloße Aufbewahrung\ngestohlener Sachen für einen anderen erfüllt jedoch den\nTatbestand der Hehlerei noch nicht. Der Begriff des \"Ansichbringens\" erfordert vielmehr den auf Grund einer Übertragungshandlung des Vortäters (oder eines Mittelsmanns)\nim Einverständnis beider Beteiligten vollzogenen Erwerb\neiner tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache (vgl.\nBGH Urteile vom 17. September 1957 - 5 StR 222/57 - bei\n\nDallinger MDR 1958, 13; vom 23. April 1969 - 3 StR 54/69 -\n\nbei Dallinger MDR 1969, 723). Diese Verfügungsgewalt hatte\nder Angeklagte insoweit jedenfalls nicht. Da die für\nSC möglicherweise verwahrten Werkzeuge einen erheblichen Teil der Gesamtbeute dieser drei Fälle bildeten,\nkann der Fehler für den Umfang der Schuld bedeutsam sein.\n\nObwohl die Annahme von Hehlerei in Bezug auf das Material\nkeinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann deshalb die\nWahlverurteilung insgesamt nicht bestehen bleiben.\n\nGegen die Verurteilung wegen drei selbständiger\nTaten bestehen außerdem die. gleichen Bedenken wie bei\ndem Mitangeklagten SW. Auch vei KB\nhat sich das Landgericht im Urteil nicht mit der hier\nnoch näher liegenden Möglichkeit auseinandergesetzt,\ndaß der Angeklagte die zwar aus drei Einbrüchen stammende\nDiebesbeute auf einmal von | erhalten haben\nund in einem solchen Fall nur wegen einer Tat bestraft\nwerden könnte.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 4\nbis 6 der Urteilsgründe nötigt auch hier zur Aufhebung\nder Einzelstrafen in den übrigen Fällen und damit des\ngesamten Strafausspruchs.\n\nIII. Die seit dem 1. April 1970 geltende neue\nFassung des § 243 StGB betrifft ausschließlich die\nStrafzumessung. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs\nsind deshalb die Taten, auch soweit sie unter den\n\n-9 -\n\nerschwerenden Voraussetzungen des § 243 StGB begangen\nworden sind, nicht mehr als \"schwerer\" Diebstahl zu\nkennzeichnen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\nPA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-78-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-78-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.222037+00:00"}}