{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-28_4_StR_71_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"4 StR 71/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 Str 1/70 [ URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Helmut Prilipp Hm zus c-EN: EEE, Frei Kreis Aschaffenburg, geboren am\nEEREEE 195: ©: (Gm.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28. April 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MW in ier Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter en\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 21. Februar 1969\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen unbefugter Benutzung eines\nKraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist, ferner im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\\\nVon Rechts wegen\n\na\nIemun ..\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Benutzen eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs\nim öffentlichen Verkehr und mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unbefugter Benutzung\neines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nfestgesetzt und den Personenkraftwagen des Angeklagten .\neingezogen. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt,\ndie Ärztin Dr. TO zus Neu-TB eis sachverständige\nZeugin darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte zur Zeit.\nder Taten (10. Juni 1967 und 24. Februar 1968) hochgradig\nzuckerkrank gewesen sei und daß deshalb seine Verantwortlichkeit erheblich vermindert gewesen sei. Die Ärztin sollte\nferner bekunden, daß sich der Angeklagte trotzdem fahrtüchtig gefühlt habe und ein Fahrzeug habe führen können.\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung\nzurückgewiesen, er komme im wesentlichen einem Antrag auf\nVernehmung eines weiteren Sachverständigen gleich, diese\nwerde jedoch abgelehnt, da durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei.\n\nDiese Begründung begegnet allerdings rechtlichen\nBedenken. Die Ärztin war vom Verteidiger für eine bestimmte in der Vergangenheit liegende Tatsache (hochgradige Zuckerkrankheit des Angeklagten zur Zeit der\nTaten) benannt, die sie kraft ihrer Sachkunde als Ärztin\nwahrgenommen hatte. Sie sollte also insoweit als (sachverständige) Zeugin, nicht als Sachverständige gehört\nwerden. Die Vernehmung eines Zeugen kann aber nicht mit\nder Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen. Auf dem Mangel\nkann indessen das Urteil nicht beruhen, da das Landgericht\nzugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß er\nzur fraglichen Zeit hochgradig zuckerkrank war, die behauptete Tatsache also als wahr behandelt hat.\n\nSoweit die Ärztin dafür benannt war, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten infolge\nseiner Krankheit erheblich vermindert, er aber trotzdem\nfahrtüchtig gewesen sei, handelt es sich nicht um den\nBeweis einer Tatsache, die sie als Ärztin wahrgenommen\nhaben konnte, sondern um ein sachverständiges Urteil, das\nvon ihr verlangt werden sollte. Insoweit war sie als\nweitere Sachverständige benannt, sodaß ihre Vernehmung\nmit der angegebenen Begründung abgelehnt werden konnte.\nDaß einer der Ausnahmefälle des § 244 Abs. 4 StPO vorge-\n‘legen hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die Aufklärungspflicht gebot hier nicht die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen. Der vernommene Sachverständige Dr. sm.\nwissenschaftlicher Assistent am Institut für gerichtliche\nund soziale Medizin in Frankfurt, hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe ständig mit Diabetikern zu tun,\n\ninsbesondere im Zulassungsverfahren für das Führen von\nKraftfahrzeugen; die Probleme seien ihm bestens bekannt.\nHiernach durfte das Landgericht darauf vertrauen, daß der\nSachverständige den Zusammenhang zwischen hochgradigem\nDiabetes und den für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedeutsamen Merkmalen auch ohne eingehende Untersuchung des Angeklagten sachkundig beurteilen konnte.\n\nDie Aufklärungspflicht ist auch nicht dadurch verletzt, daß Frau Ci nicht als Zeugin vernommen\nworden ist. Der Verteidiger hat unter der Voraussetzung\nauf ihre Vernehmung verzichtet, daß die Behauptungen,\nFrau CE sei am 24. Februar 1968 schwanger gewesen\nund es sei kalt gewesen, als wahr unterstellt werden.\n\nAn diese Wahrunterstellung hat sich das Landgericht gehalten. Daß Frau CE auch irgenäwelche verwertbaren Aussagen über den Grad der Verhaltensbeeinträchtigung des Angeklagten am 24. Februar 1968 hätte machen\nkönnen, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen.\n\nIl. Sachrüge:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind frei von\nDenkfehlern und Widersprüchen, Ihre rechtliche Würdigung\nist nicht zu beanstanden. Das Anbringen eines mit einem\ngültigen Stempel der Zulassungsstelle versehenen Kennzeichens an einem Fahrzeug, für das es nicht ausgegeben\nist, zur Täuschung kontrollierender Polizeibeanter er-\n\nfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB\n\n(BGHSt 16, 94, 95; 18, 66, 70). Ob sich der Angeklagte\nder rechtlichen Beurteilung seiner Handlungsweise als\n\nUrkundenfälschung bewußt war, ist unerheblich. Die der\nrechtlichen Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen\nwaren ihm bekannt; er hat auch in der Absicht gehandelt,\nim Rechtsverkehr zu täuschen. Dafür, daß er sich nicht\nbewußt gewesen wäre, unrecht zu handeln, fehlt es an\njedem Anhalt.\n\nDie Ansicht des Beschwerdeführers, die Tat vom\n>24, Februar 1968 (unbefugte Benutzung eines fremden\nKraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) sei durch einen Notstand entschuldigt (§ 54 StGB),\n‚findet in den Feststellungen keine Stütze. Es fehlt vor\nallem an der Voraussetzung, daß ein etwa durch den Zustand seiner Verlobten und die Zugverspätung bedingter\nNotstand nicht auf andere Weise hätte beseitigt werden\nkönnen als durch unbefugte Ingebrauchnahme eines fremden\nFahrzeugs.\n\nDer Strafausspruch muß wegen der nach dem Erlaß des\nangefochtenen Urteils in Kraft getretenen Änderungen des\nStrafgesetzbuches durch das Erste Gesetz zur Reform des\n'Strafrechts, die nach §§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO\nvom Revisionsgericht zu berücksichtigen sind, zum Teil\naufgehoben werden. Für die Tat vom 10. Juni 1967 hat das\nLandgericht eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis\nausgesprochen. Nach § 14 StGB in der seit dem 1. April 1970\ngeltenden Fassung sollen Freiheitsstrafen unter sechs\nMonaten nur mehr in besonderen Ausnahmefällen verhängt\nwerden. Dabei kommt es nicht auf die Gesamtstrafe, sondern\nauf die Höhe der Einzelstrafen an (BGH VRS 37, 350). Der\nSenat kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht\nzuverlässig beurteilen, ob hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur\n\n[a\n\nTey4XxanH sıapueg\nıafeN ASTZII0E BEP)\n\n(82 °0T 4SHYE Une aysTts) usqey uayysesq nz HTMOYE Z \"AN\n\nLT ’yay sop \"I’P’T d94S a Or $ USpusyuRIydsuTe ATOXUOTTFou\n\n-SFUNYSTZUTI 3TP USP Sa PATM Teqeıd \"uUapraydsyus nau AsqnNıIsTU\nyone Asyep gnu 4yOoTLsZpueT seq 'q945 07 ‘u Zr ‘u zr SS\n\nuseu usFunptrsaysasyususqsaN STP PUTS usqoysFrney4TN\n\n-usqey USFTYIUITSANONASq nz Funpraydsyug usnau 19uTas\ntsq +yoTIsdpus] sep pITM SSTtq *YFT4Ts83q Funssei usasaımay\nıop Spunıdgntyossny USTTeWIOF aTp pun 4194TemMIE Funıygmag\nanz Zunz49ssneJeA1II3 Ip USITSNUOTTZON 3Tp AauIsF ey Ju\n\nTHIS CZ $ \"USUUQX uUsSpusmus 9y44Ry uoyos \"gu g94s FT $ s> uusam\nyone ‘a4J3ey YFUuByAaA SIEIISPISH JUTS STTEJSSUTSY UDTISFPUe]\nsep gepos °4ST yaTTgeLisun FZunupaxosyyasy aap Zundtpraz1aih\n\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-71-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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