{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-28_4_StR_125_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"4 StR 125/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fr 8%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 125/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werber Werner = EEE zus DEE -\" HE sevoren em GE 1944 1 EEE\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nN 6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1969\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilssatz, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, wie folgt berichtigt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Notzucht unter Einbeziehung der vom Landgericht Bochum mit Urteil\nvom 26. Juli 1967 (26 KLs 16/67) und vom Schöffengericht Dortmund mit Urteil vom 8. Dezen-\n\nber 1967 (7 Ls 35/67) verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie von der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum mit Beschluß vom 29. Januar 1968\ngebildete Gesamtstrafe wird aufgelöst.\n\nDie Folgen des § 51 5tGB n.F. treten nicht ein.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nunter Einbeziehung von zwei früheren Strafen zu zwei Jahren Gefängnis und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, ist zum Teil begründet.\n\nDas Landgericht hat die Einzelstrafe von fünf Monaten mit Recht nicht in die Gesamtstrafe einbezogen, da\nder Angeklagte die Tat - Verletzung der Unterhaltspflicht -\nerst nach den früheren Verurteilungen begangen hat. Nach\n§ 14 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des 1. StrRG\n(§ 27 b StGB der Übergangsfassung nach Art. 106 Abs. 1\nNr. 1 des 1. StrR@G) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter\nsechs Monaten nur mehr in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Darüber, daß und warum hier die Verhängung\neiner Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten\noder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist,\n\nsprechen sich die Urteilsgründe nicht aus. Der Senat kann\ndaher nicht nachprüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Zwar lehnt das Landgericht es auch ausdrücklich ab,\ndie Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung auszusetzen, da die Verteidigung der Rechtsoränung eine Strafaussetzung nicht zulasse. Diese nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholende Begründung genügt jedoch nicht. Sie\nläßt nicht erkennen, aus welchen Gründen im einzelnen die\nVerteidigung der Rechtsordnung hier die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe für eine Tat, die auf ganz anderem Gebiet\nliegt, als die sonstigen vom Angeklagten begangenen Taten,\nund ihre Vollstreckung nach der Ansicht des Landgerichts\n\nunerläßlich erscheinen lassen. Auch die Hilfsbegründung,\ndaß die Einzelstrafe von fünf Monaten nur \"aus formellen\nGründen\" nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden könne, trägt die Entscheidung nicht. Für die Anwendung des\n§ 14 StGB n.F. kommt es allein auf die Höhe der Einzelstrafe, nicht auf eine etwa daneben wegen anderer Taten\nzu verhängende Gesamtstrafe an (vgl. BGH MDR 1969, 1022).\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet. Der Strafausspruch ist jedoch, soweit er bestehen bleibt, nach\nArt. 95 des 1. StrRG zu berichtigen. Der Urteilssatz ist\nferner dahin zu berichtigen, daß nicht die einbezogenen\nfrüheren Einzelstrafen, sondern die aus ihnen früher gebildete Gesamtstrafe wegfällt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\nNb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-125-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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