{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-28_4_StR_117_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"4 StR 117/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\n4_StR_ 117/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former Roıf H EB zeboren am\nEEE '937 ic DEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nNe\nN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 8. Dezember 1969 dahin geändert,\n. daß im Urteilssatz die Worte \"schweren\"\nund \"im Rückfall\" wegfallen.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen\nDiebstahls richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\nDer Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 2. April 1970 bei.\n\nDie Kennzeichnung der Tat als \"schweren\" Diebstahls\nin der Urteilsformel hat aber infolge der Neufassung des\n§ 243 StGB zu entfallen.\n\nSJ\n\n-3-—-\n\nBei der Strafzumessung hat sich das Landgericht an\ndie bei Versagung mildernder Umstände durch § 244 StGB\na.F. angedrohte Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus\nfür gebunden erachtet. Der § 244 StGB ist aber durch das\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben worden.\nNach der Neufassung des § 243 StGB beträgt die zulässige\nMindest-Freiheitsstrafe drei Monate oder, wenn auch die\nRückfallvoraussetzungen des neuen § 17 StGB erfüllt sind,\nsechs Monate. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene\nNeufassung des Strafgesetzbuchs ist als das mildere Gesetz\nauch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB,\n§ 354 a StPO). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben\nwerden.\n\nBei der hiernach erforderlichen neuen Strafzumessung\nhat das Landgericht Gelegenheit, selbständig zu prüfen,\nob die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind.\nDa der neue § 17 StGB ausschließlich eine allgemein geltende\nStrafzumessungsvorschrift ist, sind die Worte \"im Rückfall\"\nauch für den Fall, daß die Voraussetzungen der Vorschrift\nvorliegen, im Urteilssatz zu streichen (BGH 2 StR 47/70\nvom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\nMeyer Börtzler . Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-117-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-117-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.160117+00:00"}}