{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-28_4_StR_112_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"4 StR 112/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2a. 0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 112/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache |\n\ngegen\n\n1. den Schweißer Manfred K EB zus u:\ngeboren am OEEED '945 in EEE.\n\n2. den Maschinenschlosser Uwe P (EEE\naus DEEEEB, dort geboren an GEM 1942.\n\nwegen Diebstahls\n\nJg\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. April 1970 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ku\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 10. März 1969, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten FW \"ir.\nverworfen. Der Urteilssatz wird jedoch\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen\nBeihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung\nder durch das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 13. August 1968 (Ns 2 Ms 15/68)\nverhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt ist, die als\nverbüßt gilt.\n\nDer Angeklagte EEE Ha: die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SEE wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall nach den §§ 242, 243,\n244 StGB a.F. zu drei Jahren Zuchthaus und den Angeklagten PB vesen Beihilfe zum schweren Diebstahl\nunter Einbeziehung einer anderen Strafe zur Gesanmtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die gegen\nTED zuszesprochene Strafe gilt durch die Anrechnung der Untersuchungshaft in dieser und in der einbezogenen Sache als verbüßt. Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ko\n\nDie Verfahrensrüge sowie die Sachbeschwerde, soweit\nsie sich gegen den Schuldausspruch richtet, sind unbegründet. Die Nachprüfung hat insoweit keine Rechtsverletzungen ergeben. Jedoch muß der Schuldausspruch wegen\nder Änderung der §§ 243, 244 durch das 1. StrRG, die am\n1. April 1970 in Kraft getreten und vom Revisionsgericht\nzu berücksichtigen ist (§ 354 a StPO), berichtigt werden.\nDer \"schwere\" Diebstahl in den Fällen des § 243 StGB n.F.\nist kein selbständiger Straftatbestand mehr. § 243 ist\nnur noch Strafzumessungsvorschrift. Ferner ist die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGH, Urteil vom 3. April 1970, 2 StR\n47/70, zum Abdruck in BGHSt bestimnt).\n\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden, da der\nStrafrahmen für schweren Diebstahl im Rückfall durch\ndie am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung der\n88 242 ff, 17 StGB zugunsten des Angeklagten geändert\nworden ist und die Gesetzesänderung vom Revisionsgericht|\nnach. §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO zu berücksichtigen ist:\n\nI\n\n-4-\n\nII. Die Revision des Angeklagten Fwn\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Wegen der Berichtigung des Urteilssatzes siehe die Ausführungen zur\nRevision des Angeklagten KGB. Ferner ist nach Art. 95\nAbs. 3 des 1. StrRG der Strafausspruch zu berichtigen.\nStrafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB n.F. kommt\nnicht in Betracht, da die Freiheitsstrafe bereits verbüßt\n\nist,\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthail","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-112-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-112-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.140680+00:00"}}