{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-28_4_StR_101_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"4 StR 101/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 101/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Arbeiter Horst S geboren am\n1944 in HB, zur Zeit in \"Untersuchungshaft,\n2. den Arbeiter Lothar SEE zevoren am\n\n1931 in Er\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Teneralbundesanwalts und nach Anhörung des\nAngeklagten SÜD in der Sitzung vom 28. April 1970\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten sn gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 10. November\n1969 wird verworfen.\n\nJedoch werden in der Urteilsformel die Worte von\n\n\"1. der Angeklagte SW „esen .....\" vis \"2. der\nAngeklagte Hg wegen ..... zu einer Gesamtstrafe\nvon 10 Monaten Gefängnis\" durch folgenden Satz ersetzt:\n\n\"1. der Angeklagte SGB vesen Diebstahls in\n25 Fällen und wegen versuchten Diebstahls\nin 4 Fällen zur Gesamt-Freiheitsstrafe von\n4 Jahren;\n\n2. der Angeklagte Ho wegen Diebstahls unter\nEinbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Dinslaken vom 30. Oktober 1969\n(13 Ms 16/69) gegen ihn erkannten Strafe von\n8 Monaten Gefängnis zur Gesamt-Freiheits-.\nstrafe von 10 Monaten\".\n\nDie Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte SW Fat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nsg\n\n1. Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten SCREEN erkennen. Der Senat\n‚tritt den Ausführungen im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. März 1970 bei (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Berichtigung der Urteilsformel ist jedoch in\nfolgenden Punkten geboten, und zwar gemäß § 357 StPO auch\nbezüglich des Mitangeklagten HS:\n\na) Der § 243 StGB n.F. stellt im Gegensatz zur bisherigen Fassung dieser Vorschrift keine neuen selbständigen Tatbestände auf, sondern er bestimmt lediglich, wann\nein \"schwerer Fall\" des Diebstahls (§ 242 StGB) angenommen\nwerden kann. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsvorschrift. Daß ein schwerer Fall einer Straftat vorliegt,\nbraucht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht\nzu werden. u\n\nb) Nach dem Wegfall der bisherigen §§ 244, 245 StGB\ndarf ein Diebstahl auch beim Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 17 StGB n.F. in der Urteilsformel nicht mehr als\nDiebstahl \"im Rückfall\" bezeichnet werden (BGH 2 StR\n47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\nc) Die Feststellung, daß an die Stelle von Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt, beruht\nauf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG.\n\nd) Der Satz, daß die Untersuchungshaft des Ange-\n\nklagten SE (in vollem Umfang) auf die Strafe angerechnet werde, ist im Hinblick auf § 60 Abs. 1 StGB\n\nn.F. nicht mehr erforderlich.\n\n3. Die Feststellung, daß die Folgen des § 31\nAbs. 1 StGB n.F. nicht eintreten, gründet sich auf\nArt. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\nse","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-101-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/4-str-101-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.120907+00:00"}}