{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-23_4_StR_32_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-23","aktenzeichen":"4 StR 32/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"[BF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 32/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaswerker Alfred Heinz Egon W (m aus\n\nOEM, geboren ar AEMEEEEEEEE 1925 ir Temp\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 23. April 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MED zus \"EN\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 9. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn an rn nn m un\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 22 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und\nzu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nl. Nach der Einlegung der Revision ist das Urteil dem\ndamaligen Verteidiger des Angeklagten am 18. Juli 1969 zugestellt worden (Bd. III Bl. 581 a d.A.). Die Revisionsbegründung, die der Angeklagte selbst zu Protokoll des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben hat, ist\nerst am 22, August 1969 erklärt worden, als die in § 345\nAbs. 1 StPO gesetzte Frist bereits abgelaufen war. Die in\ndieser Erklärung enthaltenen Verfahrensrügen sind daher\nunzulässig und unbeachtlich.\n\n2. Auch die Rügen, die in den - rechtzeitig einge-\n\ngangenen - Begründungsschriftsätzen des Verteidigers vom-14. und 15. August 1969 enthalten sind, sind überwiegend\n\nu. ns mn\n\nunzulässig. Sie erschöpfen sich zum größten Teil darin,\ndaß gewisse Feststellungen des angefochtenen Urteils als\nunrichtig bezeichnet werden. Als Aufklärungsrügen können\nsie keinen Erfolg haben, weil nicht angegeben ist, welcher\nweiteren Beweismittel sich das. Landgericht noch hätte\nbedienen sollen (BGHSt 2, 168). Die Urteilsfeststellungen\nlassen keine Widersprüche, Unklarheiten, Denkfehler oder\nVerstöße gegen Erfahrungssätze erkennen; sie sind daher\nfür das Revisionsgericht bindend. Außerdem betreffen diese\nRügen durchwegs Punkte, die für die Täterschaft und die\nSchuld des Angeklagten ohne Bedeutung sind.\n\n3. Auch die Rüge, das Landgericht habe einen \"Antrag\nauf Untersuchung des Angeklagten hinsichtlich seiner\nstrafrechtlichen vollen Verantwortung\" abgelehnt, greift\nnicht durch. Ausweislich der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) ist ein\nsolcher Antrag nicht gestellt worden.\n\nSoweit die Revision geltend machen will, das Landgericht hätte von Amts wegen den Angeklagten auf seine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen lassen\nmüssen, ist die Rüge unbegründet. Weder die Nervenlähmung\nnoch die Herzkrankheit, an denen der Angeklagte in den\nvergangenen Jahren gelitten hat, waren geeignet, Zweifel\nan seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit hervorzurufen. Solche Zweifel hatte offensichtlich auch der\nVerteidiger nicht, der keinen Antrag auf Begutachtung des\nAngeklagten gestellt hat.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nBetruges in 22 Tällen.\n\n2. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten\nberücksichtigt, er habe vor den einzelnen Betrugstaten\nAlkohol genossen, weil er sich habe \"Mut antrinken\" wollen\n(UA S. 12). Da somit der Angeklagte nach seiner eigenen\nBekundung den Entschluß zur Begehung der einzelnen Taten\njeweils in nüchternem Zustand, bei voller Verantwortlichkeit, gefaßt hat, ist es nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in\ncausa) rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nihm in keinem Fall eine erhebliche Verminderung seiner\nZurechnungsfähigkeit zugute gehalten hat.\n\n3. Daß der Angeklagte die Betrugstaten unter den in\n§ 264 StGB in Verbindung mit § 245 StGB bezeichneten Rückfallvoraussetzungen - die nicht den Schuldspruch, sondern\ndas Strafmaß betreffen - begangen hat, hat das Landgericht\neinwandfrei dargelegt.\n\nDurch Art. I Nr. 77 des 1. StrRG vom 30. Juni 1969\n- BGBl I 645 - (insoweit gemäß Art. 105 des Gesetzes am\n1. April 1970 in Kraft getreten) ist aber der § 264 StGB\naufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung muß gemäß 8 2\nAbs. 2 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden.\n\nNunmehr ist die allgemeine Rückfallvorschrift des\n§ 17 StGB (Art. 1 Nr. 4 des 1. StrRG) - in Verbindung\nmit Art. 87, besonders seinem Absatz 1 Satz 2, des 1. StrRG -\nzu beachten. Der Senat ist nicht in der Lage, von sich aus\nabschließend zu beurteilen, ob dessen Voraussetzungen\nerfüllt sind. Insbesondere wird - außer den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StGB n.F. - zu klären sein, ob\nnicht seit der zeitlich letzten der Taten, die zu der\nletzten Verurteilung durch das Landgericht Bochum vom\n24. Februar 1961 (VA S. 5 und 14) geführt haben, bis zu\njeder der jetzt zur Aburteilung stehenden Taten die in\n§§ 17 Abs. 4 StGB n.F. genannte Fünf-Jahres-Frist bereits\nabgelaufen war. Nach dem angefochtenen Urteil ist dies\nnicht ausgeschlossen. Die Straftaten, deretwegen der Angeklagte am 24. Februar 1961 verurteilt worden ist, hat\ner \"1958 bis 1960\" (UA S. 14) begangen. Die neuen Taten\nerstrecken sich den Urteilsfeststellungen zufolge auf die\nZeit vom 22. Mai 1968 (Fall 3 - UA S. 7 -) bis zum 10. September 1968 (Fälle 14 - UA S. 10 - und 22 - AS. 12 -).\nDem Urteil (bes. UA S. 5) 1äßt sich nicht entnehmen, daß\n. er in der inzwischen verstrichenen Zeit solange - durch\nUntersuchungshaft und Strafhaft - \"auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\" war, daß dadurch der\nAblauf der Frist hinsichtlich jeder der neuen Straftaten\nverhindert worden ist.\n\nIm gesamten Strafausspruch muß hiernach das angefochtene\nUrteil aufgehoben werden.\n\n4. Sollte das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. feststellen, so wird es gleichwohl in der Urteilsformel die Kennzeichnung der Taten als\n\nRn,\n\nBetrug \"im Rückfall\" zu unterlassen haben (BGH 2 StR 47/70\nvom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Bei\n\nder neuen Strafzumessung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, daß - ebenfalls mit Wirkung vom |\n1. April 1970 - der § 20 a StGB aufgehoben und der\n\n§ 42 e StGB als Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung neu gefaßt worden ist sowie daß die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte infolge der Änderung und des\nteilweisen Wegfalls der §§ 31 bis 36 StGB nicht mehr zulässig ist.\n\nMeyer | Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-23/4-str-32-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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