{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-17_4_StR_449_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-17","aktenzeichen":"4 StR 449/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ei { ne‘\n\n5 {\nEr nes\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_449/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans-Dieter TOHEEEEN = FO\ndort geboren am EEE 1343\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 26. November 1970, an der teilgenommen\n\nbaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MW\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen\nvom 17. April 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEn\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde\nunter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\ni. Die auf Verletzung des § 63 StPO gestützte\nVerfahrensrüge geht fehl.\n\nDer Angeklagte ist verurteilt worden, weil er\nvor dem 19. Februar 1968 (14. Geburtstag des Mädchens)\nwit der damals noch nicht 14 Jahre alten Jutta we\ngeschlechtlich verkehrt hat. Er wurde u.a. freigesprochen, soweit ihm außerdem vorgeworfen worden war, im April\n1968 aus Eigennutz der Unzucht des Mädchens mit den\nSchlosser We) Vorschub geleistet zu haben. Die Mitangeklagte SW, die Mutter von Jutta, wurde dagegen wegen Kuppelei verurteilt, weil sie den geschlechtlichen Umgang ihrer Tochter in April 1968 wit We\ngeduldet hatte. Das Urteil gegen sie ist rechtskräftig.\nIn der Verhandlung gegen beide Angeklagte wurde Frau\nKON. die Schwester der Mitangeklagten, als Zeugin\ngehört und vereidigt. Sie hat bekundet, der Angeklagte\nhabe in ihrer Gegenwart eingeräumt, sich an Jutta\n\"herangemacht\" zu haben. Ob sie sich auch zu dem Vorwurf der Kuppelei geäußert hat, ist aus dem insoweit\n\n-4-\n\nabgekürzten Urteil (§ 267 Abs. 4 StPO) nicht zu\nersehen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die\nZeugin darüber belehrt worden, daß sie das Zeugnis\nverweigern dürfe, nicht auch darüber, daß sie zur\nVerweigerung des Eides berechtigt sei.\n\nDarauf kann sich der Angeklagte indessen nicht\nberufen. Es kann dahinstehen,wie zu entscheiden wäre,\nwenn er entsprechend dem Anklagevorwurf ebenfalls\nwegen Kuppelei verurteilt worden wäre. Was die ihm\njetzt allein noch vorgeworfene Unzucht nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB angeht, hatte Prau KW jedenfalls kein Zeugnis- oder Eidesverweigerungsrecht.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs wirkt sich das Zeugnisoder das Eidesverweigerungsrecht eines nur wit einem\nvon zwei Angeklagten verwandten Zeugen nur dann zugunsten des anderen Angeklagten aus, wenn gegen beide ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher\nVorwurf erhoben ist (RGSt 16, 154, 155; BGHSt 7, 194).\nDas ist nicht schon dann der Fall, wenn gegen mehrere\nTäter ein gemeinsames Strafverfahren geführt wird.\nDiese Gemeinsamkeit beruht auf mehr oder weniger willkürlichen Entschließungen und ist jederzeit auflöslich. Notwendig ist, daß materielle Identität der\nStraftaten vorliegt, daß es sich um sachlich zusammenhängende und nicht nur zufällig witeinander verbundene Straffälle handelt (RGSt 27, 270, 272). Ein solcher Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung bei\nTeilnahme mehrerer an derselben Straftat (vgi. RGSt 3,\n161; 27, 270; RG Rspr. 5, 599, 600; BGHSt 4, 217, 218).\n\n-5.\n\nAuch Diebstahl und nachfolgende Hehlerei sind als\nsachlich voneinander abhängige Straftaten wit der\nFolge angesehen worden, daß ein für eine der Straftat bestehendes Verweigerungsrecht auch für die andere gilt (RG Rspr. 5, 239, 240; GA 38, 343; JW 1925,\n1002 Nr. 59). In dem von BGHSt 7, 194 entschiedenen\nFall hatten schließlich zwei Täter zu demselben tatsächlichen Vorgang falsche Angaben vor Gericht gemacht, so daß die Frage, ob sie die Unwahrheit gesagt hatten, nur einheitlich entschieden werden\nkonnte.\n\nDie Straftaten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten SW sind keine derart voneinander abhängige Straffälle. Die Angeklagten sind\nwegen Verstoßes gegen verschiedene Strafgesetze,\nbegangen zu verschiedenen Zeiten, verurteilt worden.\nDer erforderliche enge Zusammenhang zwischen den\nTaten wird bier auch nicht etwa dadurch hergestellt,\ndaß durch die Unzucht wit einem Kinde, wegen welcher\nder Beschwerdeführer verurteilt worden ist, und die\nspäter von der Mitangeklagten begangene Kuppelei\ndasselbe Kind verletzt worden ist. Das ist nur ein\näußeres Zusammentreffen. Jede der Straftaten bleibt\nfür sich allein verständlich und kann unbeeinflußt\nvon der anderen verhandelt und entschieden werden.\nAllein die Tatsache, daß die Zeugin Kl uöglicherweise durch ihre beeidete Aussage die Glaubwürdigkeit des Mädchens bestärkt und damit wittelbar für\ndie Überführung sowohl des Angeklagten als auch\nihrer Schwester beigetragen haben kann, stellt keinen\nsachlichen Zusammenhang der beiden Taten her.\n\n-6-\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte\nÜberprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden, daß die Strafkammer die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht gemäß § 23 Abs. 2 StGB\nzur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nMeyer Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders\nist in den Ruhestand getreten und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nMeyer\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-17/4-str-449-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-17/4-str-449-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.799666+00:00"}}