{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-02_4_StR_56_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-02","aktenzeichen":"4 StR 56/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FAR Au\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA _stR 56/70 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Uhrmacher Oswald TEE aus riD- EEE»\ngeboren am :907 ir EEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 15. Ok-\n\ntober 1969 im Strafausspruch wit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit Kindern unter 14\nJahren in drei Fällen und wegen öffentlicher Erregung eines\ngeschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen\nRechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem\nAntrag vom 4. März 1970 zutreffend ausgeführt hat, zum\nSchulädspruch offensichtlich unbegründet,\n\nNach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht\nwären auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Nach Art. 1\nNr. 6, Art. 105 Nr. 1 des 1. StrRG ist jedoch § 20 a StGB am\n1. April 1970 außer Kraft getreten. Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist daher nicht mehr zulässig. Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten\nist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB,\n§ 354 a StPO).\n\nDas Urteil war deshalb im gesamten Strafausspruch auf-\n:zuheben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\ndarauf hingewiesen, daß nach § 42 e StGB i.d.F. des Art. 1 Nr.\n18.des 1. StrRG die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnicht mehr zulässig ist.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nMüller i Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-56-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-56-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.994424+00:00"}}