{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-02_4_StR_549_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-02","aktenzeichen":"4 StR 549/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 549/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Manfred S EB aus\n\nDEE, seboren ar GE 1950 in EB / Tnüringen,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Hagen vom 3. März 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nDortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht, dessen erstes, auf drei Jahre Zuchthaus und Geldstrafen wegen Rückfallbetruges in zwölf Fällen\n\nlautendes Urteil der Senat wegen eines Verfahrensfehlers\naufgehoben hatte, hat den Angeklagten nunmehr unter Freisprechung in einem weiteren Fall wegen Betruges im Rückfall\nin elf Fällen wiederum zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus und zu elf Geldstrafen von je 50 DM verurteilt.\nAußerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt.\n\nAuch die abermalige Revision des Angeklagten, der das\nVerfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nDie Rüge, die Öffentlichkeit des Verfahrens sei nicht\ngewahrt worden (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO), greift durch.\n\nAuf Grund des Inhalts der Sitzungsniederschrift und\nder dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden ist\nfolgendes erwiesen:\n\nKurz vor Beginn der auf den 3. Februar 1969 im ILandgerichtsgebäude in Hagen anberaumten Hauptverhandlung\n(4. Verhandlungstag) teilte der Schöffe Hip telefonisch mit, daß er wegen fiebriger Grippeerkrankung\nnicht erscheinen könne. Um eine Überschreitung der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO zu vermeiden, erklärte er\nsich jedoch zu einer kurzen Verhandlung in seinem Eigenheim in Hohenlimburg bereit. Im Einverständnis mit dem\nAngeklagten, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft vernahmen daraufhin die drei Berufsrichter\nder Kammer in nichtöffentlicher Sitzung einige der geladenen\nZeugen kommissarisch. Anschließend begaben sich alle Beteiligten zur Wohnung des erkrankten Schöffen. Dort wurde\n\ndie Hauptverhandlung im Wohnzimmer u.a. mit der Verlesung\nder Niederschriften über die voraufgegangenen kommissarischen Vernehmungen für etwa 20 bis 30 Minuten fortgesetzt.\nDie Außentür des Eigenheims war geschlossen, aber nicht verschlossen. Irgendein Hinweis darauf, daß im Haus öffentlich verhandelt werde, war nicht angebracht. Auch im Landgerichtsgebäude, insbesondere an der Eingangstür des für\n\ndie Hauptverhandlung an sich vorgesehenen Sitzungssaals\nfehlte jeglicher Hinweis auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Hohenlimburg.\n\nMit Recht rügt die Revision dieses Verfahren.\n\nDie in § 169 Satz 1 GVG vorgeschriebene öffentliche\nDurchführung der Hauptverhandlung gehört zu den grund-\n‚legenden Einrichtungen des Rechtsstaats. Die Rechtsprechung\nsoll sich grundsätzlich \"in aller Öffentlichkeit\" und nicht\nhinter verschlossenen Türen abspielen (BGHSt 9, 280, 281;\n21, 72, 73). Dieser Grundsatz ist zwar in vielerlei\nHinsicht durchbrochen. Das Gesetz selbst schreibt für bestinmte Verfahren, z.B. gegen Jugendliche (§ 48 Abs. 1 JCG),\ndie Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung vor, und\nsieht unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der\nHauptverhandlung oder einen Teil davon die Möglichkeit\ndes Ausschlusses der Öffentlichkeit überhaupt (vgl. z.B.\n§ 172 GVG) oder jedenfalls bestimmter Personen (vgl. z.B.\n\n88 175, 177 GVG, § 243 Abs. 2 StPO) vor. Die Beachtung\n\ndes Öffentlichkeitsgrundsatzes findet außerdem ihre Grenze -\nin der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihm (voll) zu entsprechen, 2.B. bei Überfüllung des Sitzungssaals, wenn\n\neine Augenscheinseinnahme wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit mit Zuschauern nicht ordnungsmäßig\n\ndurchgeführt werden kann oder wenn die Einhaltung bestimmter, 2.B. gesundheits- oder gewerbepolizeilicher Sicherungsvorschriften der Anwesenheit nichtprozeßbeteiligter Personen bei der Einnahme des Augenscheins entgegensteht\n(vgl. u.a. RGSt 52, 157; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5,\n75, 83 ff; vgl. auch BGHSt 21, 72, 73). Daran anknüpfend\nhat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der\nherrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum\n\neine ‘Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes schließlich\nauch für solche Fälle verneint, in denen die Beschränkung\nder Öffentlichkeit nicht auf den Willen des Gerichts,\n\n' sondern auf Zufall oder auf Fehlverhalten eines Gerichtsbeamten zurückzuführen ist und das Gericht den Mangel auch\nbei gebührender Aufmerksamkeit nicht hat erkennen können\n(vgl. dazu BGHSt 21, 72; 22, 297).\n\nAbgesehen von solchen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz jedoch\nuneingeschränkt für die ganze Hauptverhandlung und ohne\nUnterschied, wo diese oder ein Teil von ihr im Einzelfall\ndurchgeführt wird. Öffentlich ist eine Verhandlung aber\nnur dann, wenn die \"Allgemeinheit\", \"jedermann\", \"beliebige Zuhörer\", also auch unbeteiligte Personen an ihr\nteilnehmen können, sofern sie es wünschen (vgl. u.a. RG JW\n1938, 1019; BGHSt 3, 386, 387; 5, 75, 83, 84; BGH NIW 1959,\n899; BGH Urteil vom 9. April 1968 -— 5 StR 51/68; Eb. Schmidt\nLehrkommentar Band III § 169 GVG Vorbem. 2; Loewe-Rosenberg (Schäfer) 21. Aufl. § 338 StPO Ben. 3). Das war bei\nder Verhandlung in Hohenlimburg nicht der Fall.\n\nWird eine Hauptverhandlung an einem anderen Ort als\nin dem vorgesehenen Sitzungssaal fortgesetzt, kann von\n\neiner möglichen Gegenwart auch unbeteiligter Personen nur\ngesprochen werden, wenn sichergestellt ist, daß solche\nPersonen Ort und Zeit der Weiterverhandlung erfahren können.\nDiese Voraussetzung ist nicht etwa schon deswegen erfüllt,\nweil es Interessenten unbenommen bleibt, entsprechende\nErkundigungen auf der Geschäftsstelle einzuziehen (vgl.\nauch OIG Hamburg VRS 24, 437). Auf eine solche, nur kundigen\nInteressenten offenstehende Möglichkeit, Zeit und Ort der\nWeiterverhandlung zu erfragen, kann die Öffentlichkeit\nnicht verwiesen werden. Andernfalls könnte sich das Gericht\nmit oder ohne Einverständnis der Beteiligten, durch (wiederholten) Wechsel des Verhandlungsrauns der Zuhörerschaft,\nüberhaupt oder doch bestimmten, unbequemen Zuhörern entziehen. Das aber gerade will das Gesetz mit dem Gebot,\nöffentlich zu verhandeln, verhindern. Deshalb müssen Ort\nund Zeit der Weiterverhandlung nach außen hin für jedermann erkennbar kundgegeben werden (vgl. auch Loewe-Rosenberg aa0). Das hat die Strafkamer vorliegend in jedem\nFalle versäumt, da sie ihre Entscheidung, in Hohenlimburg\nweiterzuverhandeln, nicht öffentlich bekannt gegeben und\nweder an der Eingangstür des für die Weiterverhandlung an\nsich vorgesehenen Sitzungssaals im Gerichtsgebäude in\nHagen noch an der Eingangstür des Gebäudes in Hohenlimburg,\nin dem die Verhandlung dann tatsächlich fortgesetzt worden\nist, einen entsprechenden Hinweis angebracht hat. Es\nbraucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden,\nwo sie in dem vorliegenden Fall die Öffentlichkeit durch\neinen Hinweis hätte unterrichten müssen, im Gerichtsgebäude\noder am neuen Verhandlungsort oder etwa an beiden Stellen.\n\nDie Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wird auch nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, daß alle Prozeßbeteiligten mit dem angewendeten\nVerfahren damals einverstanden waren (vgl. RGSt 64, 385,\n388; Eberhard Schmidt lehrkommentar Nachtrag 1967 § 338\nStPO Rn. 21).\n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten und zur Zurückverweisung der Sache\n(§ 338 Nr. 6 StPO). Auf die übrigen Verfahrensrügen und\ndie Einwendungen der Revision in der Sache braucht unter\ndiesen Umständen nicht eingegangen zu werden.\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler . Mayr\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nMeyer\n\nHürxthal Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-549-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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