{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-02_4_StR_541_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-02","aktenzeichen":"4 StR 541/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 AR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 541/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Gisbert T EEE zu: TE\ndort geboren am EB 1322,\n\n2. den Versicherungsvertreter Werner S EEE\naus DEE, iort geboren am ii ' 935,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I] |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WW\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ’\n\nI.\n\nII.\n\nIIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Trompeter\nwird das Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 30. Juni 1969 dahin geändert, daß der\nAngeklagte des fortgesetzten Betruges\n\n- nicht im Rückfall -, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Sachwucher :\n\nschuldig ist.\nj\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten\nwird das Urteil im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Rechtsmittel\n\nzu befinden hat.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründ e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TEEEEp wegen\nfortgesetzten Betruges im Rückfall, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Sachwucher zur Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf zwei Jahre aberkannt und ein Berufsverbot gegen\nihn verhängt. Den Angeklagten SB nat es wegen\nfortgesetzten Betruges zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt\nund ebenfalls ein Berufsverbot gegen ihn erlassen.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das\nUrteil mit der Sachrüge.\n\nBeide Rechtsmittel haben einen Teilerfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ts\n\n1. Der Angeklagte Trompeter hat keine Verfahrensrüge\nerhoben. Sachlich-rechtlich können die Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden. Sie lassen ebenso wie\ndie Ausführungen zur Beweiswürdigung keine Widersprüche,\nUnklarheiten, Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen. Insbesondere hat das Revisionsgericht\nnicht nachzuprüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit\ndem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über\n‘den Inhalt der Aussagen ergibt (BGH NJW 1966, 63; Urteil\ndes Senats vom 14. Februar 1969, 4 StR 486/68).\n\nDie Urteilsfeststellungen sind somit für das Revisionsgericht bindend.\n\n- 4 -\n\n2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges in dem vom landgericht angenommenen Umfang. Insoweit hat auch die\nRevision hinsichtlich der Einzelfälle, in denen das\nLandgericht vollendeten Betrug für gegeben erachtet\n(Fälle 1 bis 31 - UA S. 48 bis 56 - und 32 bis 56 -\nVA S. 57 bis 64 -), im einzelnen keine Beanstandungen\nvorgetragen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen insbesondere auch gegen die Ausführungen, mit denen das\nLandgericht vollendeten Betrug für diejenigen Fälle\nbejaht (UA S. 98/99), in denen die Kunden nach dem\nAbschluß der Verträge keine Zahlungen geleistet haben\n(Fälle 3, 12, 14, 27, 32 und 49).\n\nEntgegen der Meinung der Revision hält es der\nrechtlichen Nachprüfung aber auch stand, daß das Landgericht den Angeklagten in den Einzelfällen 57 bis 75\n(UA S. 64 bis 70) des versuchten Betruges für schuldig\nbefunden hat. Der Angeklagte hat in diesen Fällen nach\nder einwandfrei zum Ausdruck gebrachten Überzeugung\ndes Landgerichts (UA S. 64, 79 ff - besonders 93/94 -,\n100 und 102) Handlungen begangen, die jedenfalls \"einen\nAnfang der Ausführung\" (§ 43 Abs. 1 StGB) des Betruges\nenthalten. Durch die Zeugenvernehmung der in diesen\nEinzelfällen in Betracht kommenden Kunden hätte allenfalls geklärt werden können, ob es nicht nur in den\nFällen 1 bis 56, sondern auch noch in weiteren Fällen\n(57 bis 75) über den Versuch des Betruges hinaus zu\ndessen Vollendung gekommen ist. Die Erwägungen, aus\ndenen das Landgericht insoweit von der weiteren Aufklärung abgesehen hat (UA S. 100), decken sich mit\nder Auffassung, die der Senat in seinem Urteil vom\n1. Dezember 1967 - 4 StR 380/67 - zum Ausdruck gebracht\nbat. Jedenfalls ist der Angeklagte durch dieses Vorgehen\nnicht beschwert.\n\n-5-—-\n\nAuch der Schuldspruch wegen tateinheitlich mit\ndem Betrug zusammentreffenden Sachwuchers läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Die Strafzumessung entsprach der zur Zeit der\nVerkündung des angefochtenen Urteils bestehenden Rechtslage und ist insoweit nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\nDer die Grundlage der Verurteilung wegen Betruges\nim Rückfall bildende § 264 StGB ist aber durch Art. 1\nNr. 77 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) mit\nWirkung vom 1. April 1970 (Art. 105 des Gesetzes) aufgehoben worden. An seine Stelle ist die allgemeine Rückfallvorschrift des neuen § 17 StGB getreten. Die in seinem\nAbs. 4 bestimmte Frist war jedoch bei Begehung der nunmehr abzuurteilenden Straftat, jedenfalls seit der Tat,\ndie zu der \"letzten Verurteilung wegen Betruges und\nUnterschlagung\" (UA S. 3) geführt hat, längst verstrichen.\nDaß der Angeklagte wegen anderer Taten als wegen Betruges\nin einer Weise verurteilt worden wäre, die die Anwendung\ndes neuen § 17 StGB rechtfertigen könnte, läßt sich dem\nangefochtenen Urteil nicht entnehmen.\n\nDie hiernach in Betracht kommende Vorschrift des\n§ 263 StGB stellt gegenüber dem früheren § 264 StGB das\nmildere Gesetz dar, das gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354 a\nStPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden muß. Im\nStrafausspruch kann daher das angefochtene Urteil nicht\nbestehenbleiben. Daran ändert sich nichts dadurch, daß\ndas Landgericht - mit Recht - die Strafe nicht dem § 264\nStGB, sondern den §§ 302 e, 302 d StGB entnommen hat.\nDenn es ist für die Strafzumessung nicht unerheblich,\nob der Angeklagte in Tateinheit mit der bei konkreter\nBetrachtungsweise die schärfere Strafe androhenden Tat\n(§ 302 e StGB) ein Verbrechen (§ 264 StGB a.F.) oder\nnur ein Vergehen (§ 263 StGB) begangen hat.\n\n-6 -\n\nSollte das Landgericht in der neuen Verhandlung\nzu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen des\n§ 17 StGB n.F. in der Person des Angeklagten erfüllt\nsind, so wird es von dieser Vorschrift und von § 264\nStGB n.F. - beide Vorschriften betreffen nicht den\nSchuldspruch, sondern nur die Strafzumessung - in der\nim § 2 Abs. 2 StGB bestimmten Weise Gebrauch zu machen\n\nhaben.\n\nMit der Freiheitsstrafe muß auch die Geldstrafe\nentfallen, obwohl auch neuerdings die Strafe den §§ 302 e.\n302 d StGB zu entnehmen sein wird und durch sie die Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe\nzwingend vorgeschrieben ist. Der Tatrichter muß aber\ndie Möglichkeit haben, beide Strafen in ihrer Höhe\naufeinander abzustimmen.\n\nDer Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte kann schon\ndeswegen nicht bestehenbleiben, weil diese Maßnahme nach\nder neuen Fassung des Strafgesetzbuchs - dem milderen\nGesetz - nicht mehr zulässig ist.\n\nEin Berufsverbot kann nach § 42 1 StGB nur neben\neiner Freiheitsstrafe zugleich mit dieser verhängt werden.\nMit dem - vorläufigen - Wegfall der Freiheitsstrafe muß\ndaher auch das Berufsverbot entfallen. Ob es wiederum\nverhängt werden soll, wird das Landgericht zu prüfen\nund zu entscheiden haben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten uw\n\n1. Gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrug®!\nbestehen den Urteilsfeststellungen zufolge keine rechtlichen Bedenken. Allerdings wollte der Angeklagte S8-\nWB nicht (wie UA S. 100 ausgeführt) sich \"einen vertrag”\nlichen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate und 10 % jeder\n\n- 7 -\n\nweiteren Rate sowie auf Zahlung der Antragsgebühr und\ndiese Beträge selbst\" verschaffen; diese Ansprüche\nund diese Beträge sollten vielmehr auch nach dem\nWillen und den Vorstellungen des Angeklagten S8-\nEEE seinen Dienstherrn, dem Angeklaten TB,\nzustehen. Der Tatbestand des Betruges ist aber auch\ndann erfüllt, wenn der Täter nicht sich, sondern einem\nDritten den rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen\nwill. Darauf ist SEE bei seiner im übrigen den\nTatbestand des § 263 StGB nach den Ausführungen des\nangefochtenen Urteils einwandfrei erfüllenden Handlungsweise ausgegangen.\n\nEine Unstimmigkeit enthält das angefochtene Urteil\nhinsichtlich des Umfangs des von SB begangenen\nfortgesetzten Betruges. Im Zusammenhang mit der Schilderung der Einzelfälle spricht das Urteil zunächst\ndavon, daß SEE \"in den Fällen 1 und 3 bis 11\"\n\n(UA S. 56) sowie \"in den Fällen 33, 34, 36 bis 41,\n\n43 - 45\" (UA S. 64) für Trompeter tätig geworden sei.\nDas würde zusammen 21 Einzelfälle ergeben. Später,\n\nbei der Zusammenstellung der Fälle, in denen Sun\nin strafbarer Weise tätig geworden ist, erwähnt dann\ndas Landgericht nicht mehr die Fälle \"36 bis 41\",\nsondern es spricht jetzt von den Fällen \"36, 41\" (UA\nSs. 98, 100). Bei dieser Zählungsweise errechnen sich\n17 Eingelakte. Bei der abschließenden Äußerung über\nden Schuldumfang des Angeklagten spricht\ndann auch das Landgericht von \"17 Einzelakten\" (UA\n\n'S. 102) und nur diese legt es ihm bei der Strafzumessung\nzur last (UA S. 111). Der Angeklagte ist durch diese\nUnstimmigkeit folglich nicht beschwert.\n\n-8 -\n\n2. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil\nnach der seit dem 1. April 1970 geltenden Neufassung\ndes § 14 StGB - und vorher schon nach der in der Zeit\nvom 1. September 1969 bis zum 31. März 1970 geltenden\n_ Übergangsfassung des § 27 b StGB - eine Freiheitsstrafe\nunter sechs Monaten nur noch unter besonders festzustellenden Umständen verhängt werden darf. Die Neufassung des § 14 StGB mıß als das mildere Gesetz beachtet\nund nunmehr vom Landgericht bei der Neufestsetzung der\nStrafe berücksichtigt werden.\n\nDer Ausspruch über das Berufsverbot muß schon aus\ndem oben (I 3 a.E.) erwähnten Grunde beseitigt werden.\nNeben einer Geldstrafe kann diese Maßnahme nach § 42 1\nStGB überhaupt nicht verhängt werden.\n\nMeyer Börtzler ' Mayr\n\nHürxthal Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-541-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-541-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.950449+00:00"}}