{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-02_4_StR_45_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-02","aktenzeichen":"4 StR 45/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die im Verfahren nach dem Gesetz über Orädnungswidrig-\n\nkeiten abgegebene Erklärung, gegen ein Urteil Rechts-\n\nbeschwerde einzulegen, ist zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln, wenn diese\n\nnur im Falle der Zulassung statthaft ist.","text_plain":"Lu. 4}\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nOWiG 1968 88 79, 80\n\nDie im Verfahren nach dem Gesetz über Orädnungswidrig-\n\nkeiten abgegebene Erklärung, gegen ein Urteil Rechts-\n\nbeschwerde einzulegen, ist zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln, wenn diese\n\nnur im Falle der Zulassung statthaft ist.\n\nBGH, Beschl. v. 2. April 1970 - 4 StR 45/70 AG Wiesbaden\nOLG Frankfurt/M.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_45/70 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Bau-Ingenieur Heinrich S CE =:\nEEE, zeboren ar BEE 1305 ir. CME,\n\nwegen Verstoßes gegen die StVO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 2. April 1970 durch den Senatspräsidenten Meyer\nund die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Hürxthal und\nDr. Müller beschlossen:\n\nDie im Verfahren nach dem Gesetz über\n\nOränungswidrigkeiten abgegebene Erklärung, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde einzulegen, ist zugleich als Antrag\nauf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu\n\nbehandeln, wenn diese nur im Falle der\nZulassung statthaft ist.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat durch Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 150,- DM wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit festgesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main möchte die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 79\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG für eine Zulassung kraft Gesetzes nicht vorliegen, ein Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist (§ 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i1.V.m. § 80\n\nAbs. 1 und 2 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) nicht ausdrück-\n\nlich gestellt wurde und nach seiner Meinung die eingelegte Rechtsbeschwerde nicht in einen Zulassungsamtrag umgedeutet werden kann. Damit müßte es jedoch\nvon einem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juli 1969 (MDR 1970, 71) abweichen,\ndas die Erklärung, gegen ein Urteil Rechtsbeschwerde\n\neinzulegen, nach § 300 StPO (zugleich) als Antrag\nauf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt hat.\nDas Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat deshalb\ndie Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nIn der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht (vgl. auch dessen Beschluß in NJW 1970,\n622) bei.\n\nDer Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:\n\n\"Nach der herrschenden Meinung enthält die Vorschrift des § 300 StPO einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch für andere Rechtsbehälfe als Rechtsmittel und für sonstige Anträge im Strafverfahren\ngilt (RGSt 67, 123, 125; Löwe-Rosenberg 21. Aufl.,\nAnm. 3; Müller-Sax 6. Aufl., Anm. 5; Schwarz-Kleinknecht 28. Aufl., Ann. 1 je zu § 300 StPO). Die in\ndem Vorlegungsbeschluß angeführten Gesichtspunkte\nstehen der sinngemäßen Anwendung (§ 46 Abs. 1 OWiG)\ndes § 300 StPO auf das Verhältnis zwischen gesetzlich zulassungsfreier Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 1\n\n- Satz 1 OWiG) und dem Antrag auf Zulassung der Rechts-\n\nbeschwerde (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG)\nnicht entgegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält\n§ 300 StPO schon deshalb nicht für anwendbar, weil es\nsich beim Fehlen des Zulassungsamtrages nicht um die\nunrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels, sondern\ndarum handle, daß der Betroffene trotz ordnungsgemäßer.\n\niR\n\nRechtsmittelbelehrung einen Zulassungsamtrag nicht\ngestellt habe. Ein grundlegender Unterschied besteht indes zwischen diesem Fall und der unrichtigen Bezeichnung eines Rechtsmittels —- etwa als Berufung anstatt als Revision - nicht. Durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde gibt der Betroffene zu\nerkennen, daß er das Urteil des Amtsgerichts mit\n\ndem nach dem Verfahrensrecht in Betracht kommenden\nRechtsmittel anfechten wolle, wobei er irrtümlich\ndavon ausgeht, daß dies die keiner Zulassung bedürfende Rechtsbeschwerde sei. Ist die Rechtsbeschwerde nur auf Grund einer besonderen, von einem\nAntrag abhängenden Zulassung statthaft, dann kommt\nin dem Willen des Betroffenen, das Urteil mit dem\nnach Sachlage gebotenen Rechtsmittel anzufechten,\nzugleich dessen Begehren zum Ausdruck, die Rechtsbeschwerde möge zugelassen werden. Gewiß ist nach\n\n§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG der Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde Voraussetzung dafür, daß das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG zu prüfen hat. Bei. Auslegung der Rechtsbeschwerde in dem dargelegten Sinn\nliegt aber dieser Antrag vor. § 80 Abs. 2 Satz 4 OWiG\nenthält nur eine Sollvorschrift. Das Fehlen der dort\ngeforderten Angaben macht deshalb den Antrag nicht\nunzulässig und entbindet das Beschwerdegericht nicht\nvon der Verpflichtung, die Voraussetzungen für die\nZulassung der Rechtsbeschwerde von sich aus zu prüfen.\nFür den Zulassungsamtrag gelten nach § 80 Abs. 2\nSatz 1 OWiG hinsichtlich Form und Frist die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Damit ist auch formell eine wesentliche\nVoraussetzung für die Umdeutung der Erklärung des\n\nBeschwerdeführers nach § 300 StPO erfüllt, daß nämlich dieser die für den in Wirklichkeit gegebenen\nRechtsbehelf geltende Form und Frist eingehalten\nhat.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt leitet aus\ndem Fehlen einer dem § 80 Abs. 2 Satz 2 OWiG entsprechenden Vorschrift her, der Gesetzgeber habe\nnicht gewollt, daß die Einlegung der Rechtsbeschwerde zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gelten solle; sonst würde er dies nach der\nAnsicht des Oberlandesgerichts —- ebenso wie aaO für\nden umgekehrten Fall - ausdrücklich ausgesprochen\nhaben. Diesen Gegenschluß hat schon das Bayerische\nOberste Landesgericht aaO mit dem Hinweis darauf\nwiderlegt, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2\nOWiG sei notwendig gewesen, um zu verhüten, daß\nnach dem Erlaß des Zulassungsbeschlusses die Rechtsbeschwerde erst eingelegt werden müßte und hierdurch das Rechtsbeschwerdeverfahren verzögert würde;\nder Fall, daß der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde irrtümlich als keiner Zulassung bedürftig\nansehe und deshalb ohne ausdrücklichen Antrag auf\nZulassung einlege, habe dagegen keiner Regelung bedurft, weil insoweit über § 46 Abs. 1 OWiG die allgemeine Vorschrift des § 300 StPO eingreife.\n\nSchließlich läßt sich die von dem vorlegenden\nGericht vertretene Ansicht auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, durch das Erfordernis eines 7ulassungsamtrages, über das der Betroffene bei der Bekanntgabe des Urteils des Amtsgerichts belehrt werde,\nsolle dieser zu der Prüfung veranlaßt werden, ob die\n\nin § 80 Abs. 1 OWiG angeführten Voraussetzungen für\ndie Zulassung vorlägen und ob deshalb ein Zulassungsamtrag Aussicht auf Erfolg verspreche; beim Fehlen\nder Voraussetzungen für die Zulassung werde dem Betroffenen mit einer Umdeutung seiner Rechtsbeschwerde in einen Zulassungsamtrag nicht gedient. Denn\nbeides gilt in ähnlicher Weise auch für die Revision.\nAuch hier soll die Notwendigkeit, das Rechtsmittel\nin bestimmter Weise zu rechtfertigen, dem Revisionsführer zum Bewußtsein bringen, daß eine Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils in tatsächlicher Hinsicht\nnicht möglich ist, und ihn veranlassen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen. Ebenso kann die Umdeutung\neines irrigerweise als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in die allein zulässige Revision im Einzelfall den Interessen des Rechtsmittelführers zuwiderlaufen, wenn die Revision von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, während eine Berufung, wäre\n\nsie zulässig, - etwa wegen der Beibringung weiterer\nBeweismittel - zu einer für den Rechtsmittelführer\ngünstigeren Entscheidung führen müßte. Gleichwohl\n\nist die Zulässigkeit der Umdeutung einer Berufung\n\nin eine Revision bisher nie aus derartigen Erwägungen verneint worden. Im übrigen wird die Frage, ob\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten ist, um\ndie Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, auch von dem rechtskundigen\nVerteidiger des Betroffenen nicht selten erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe zuverlässig\ngeprüft werden können. In den Fällen, in denen der\nBetroffene in der Hauptverhandlung zugegen war, muß\njedoch der Zulassungsamtrag schon vor der Zustellung\n\nur\n\ndes Urteils, nämlich innerhalb einer Woche seit dessen\nmündlicher Bekanntgabe (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2 OWiG,\n8 341 Abs. 1 StPO) gestellt werden. Der nicht durch\neinen Anwalt vertretene Betroffene, der die Rechtsbeschwerde selbst zur Niederschrift der Geschäftsstelle\nbegründen will, wird im allgemeinen überhaupt nicht\nin der Lage sein, zu prüfen, ob die Voraussetzungen\nfür die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben sind.\nVielfach wird deshalb der Zulassungsamtrag vorsorglich gestellt werden müssen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt eine nähere Prüfung der Voraussetzungen des\n\n§ 80 Abs. 1 OWiG erfolgen konnte.\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen des Generalbundesanwalts in allen Punkten bei.\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage war daher, wie eingangs\ndes Beschlusses niedergelegt, zu beantworten.\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler Mayr\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und.\nortsabwesend ist.\nMeyer\n\nHürxthal Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-45-70","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-45-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.927126+00:00"}}