{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-04-02_4_StR_21_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-04-02","aktenzeichen":"4 StR 21/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LY LY\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 21/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Wolfgeng A EM ‚, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am u 1929 in Oi Kreis\n\nME Sachsen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n30. August 1969 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\n\n- Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus und zu 500 DM Geldstrafe\nverurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und seine\nSicherungsverwahrung angeordnet.\n\n_ Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet, und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie\nder Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 6. Februar\n1970 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nIm Strafausspruch kann das Urteil dagegen nicht bestehen\nbleiben. Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist seit dem 1. April 1970 nicht mehr möglich. Die\nBestimmung des § 20 a StGB ist durch Art. 1 Nr. 5 des\nErsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts mit Wirkung von\ndiesem Tage an aufgehoben (Art. 105 Nr. 2). Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch\nder Ausspruch über den Rückfall und die Entscheidungen\nnach den §§ 32, 42 e StGB. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach der ebenfalls seit dem 1. April 1970\ngeltenden neuen Fassung des § 42 e StGB (Art. 1 Nr. 18,\nArt. 105 Nr. 2 des 1. StrRG) nunmehr u.a. voraus, daß der\nTäter \"infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten,\nnamentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer\nwirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist\". Wie auch die Begründung zu Art. 1\nNr. 18 (BTDrucks V 4094 S. 18 ff) erkennen läßt, soll\n\ndamit die. Sicherungsverwahrung in Zukunft auf Taten mit\nhohem Schweregrad beschränkt bleiben. Straftaten von geringer oder nur mittlerer Schwere rechtfertigen die Maßregel auch dann nicht mehr, wenn sie infolge der Häufigkeit ihrer Wiederholung über eine nicht unbedeutende\n\nL4\n\nBelästigung der Allgemeinheit hinausgehen. Insoweit kann\ndeshalb auch das Urteil des Senats vom 5. April 1968\n\n- 4 StR 67/68 - (NJW 1968, 1484) nur noch bedingte Gültigkeit beanspruchen.\n\nMeyer Börtzler . Mayr\nHürxthal Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-21-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-02/4-str-21-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.907915+00:00"}}