{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-03-25_4_StR_63_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-03-25","aktenzeichen":"4 StR 63/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA StR 63/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner B DJ aus Ha.\ngeboren am AMMEE 1939 ir CAM/Saa1c,\n\n' wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nZN\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten\nin der Sitzung vom 25. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\n- Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nBochum vom 23. Oktober 1969 insoweit aufge-\n\"hoben, als der Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 315 b StGB in Tateinheit mit\nWiderstand, Trunkenheit am Steuer und Fahren\nohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Die\nFeststellungen mit Ausnahme derjenigen über\nden Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis bleiben\njedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\n. Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nnn mn nn nn mn a m en m mn\n\n1. Soweit der Angeklagte eines Verbrechens nach\n8 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Widerstand\nund mit Trunkenheit am Steuer für schuldig befunden\nworden ist, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechts-\n\nfehler zu seinem Nachteil erkennen. Dasselbe gilt für\ndie Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falsch-\n\naussage sowie wegen Vortäuschung einer Straftat.\n\n4!\n\nDagegen bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge\nrechtliche Bedenken dagegen, daß der Angeklagte in Tat-—\neinheit mit dem Verbrechen nach § 315 b StGB, mit Widerstand und mit Trunkenheit am Steuer auch wegen Fahren\n\"ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat die Behauptung des Angeklagten für unwiderlegbar erachtet, er habe vor seiner 1957 ausgeführten\nÜbersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in seiner\nHeimat in Mitteldeutschland (der DDR) einen Führerschein\nder Klassen 3 und 4 erworben, den er später verloren\nhaben will (UVA S. 3). Ist somit von der Richtigkeit\n\nu dieser Behauptung auszugehen, so hat der Angeklagte bei\n\nder Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland die\nFahrerlaubnis nicht verloren (Floegel/Hartung - Jagusch -\nStraßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 4 StVZO Anm. 4 a.E.)\n\nund sie ist auch durch den bloßen Verlust des Führerscheins nicht erloschen. Auch die Anordnung durch das\nUrteil des Amtsgerichts Herne vom 13. Mai 1964 (UA S. 3),\ndem Angeklagten dürfe vor Ablauf eines Jahres keine |\nFahrerlaubnis erteilt werden, kann nicht in eine Entziehung der Fahrerlaubnis umgedeutet werden (OLG Hamm\n\nin VerkBl 1959, 396).\n\nZu einer abschließenden Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 StPO, daß der Angeklagte nicht |\nauch des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, ist\nder Senat nicht in der lage. Es ist nicht ausgeschlossen,\ndaß - etwa durch entsprechende Vorhaltungen aus den\nAkten 8 Os 316/61 und 11 Ds 22/64 des Amtsgerichts Herne\n(UA S..3, Nrn. 1 und 3), wonach der Angeklagte in\nmehreren Fällen wegen Fahrens ohne. Fahrerlaubnis ver-\n\n-A-\n\nurteilt worden ist - geklärt werden kann, welche Bewandtnis es mit dem angeblichen Erwerb einer Fahrerlaubnis in der DDR wirklich gehabt hat.\n\nDurch den hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unterlaufenen Rechtsfehler werden die Urteilsfeststellungen über das Tatgeschehen im übrigen (auch\nhinsichtlich der inneren Tatseite) nicht berührt. Diese\nFeststellungen können daher bestehen bleiben (BGHSt 14,\n30, 34.88). | |\n\nEbensowenig berührt der unterlaufene Rechtsirrtum\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen der selbständi-\n‚gen Straftaten der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und der Vortäuschung einer Straftat.\n\n. Bei der hiernach gebotenen teilweisen Zurückverweisung der Sache macht der Senat von der Möglichkeit\ndes § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch.\n\n2. Die maßvoll festgesetzten Geldstrafen für die\nAnstiftung zur uneidlichen Falschaussage und für die\nVortäuschung einer Straftat werden in ihrer Höhe\nnicht davon berührt, ob für das Verbrechen nach\n§ 315 b StGB und die damit tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten eine Freiheitsstrafe in der\n‘Dauer von zwei Jahren oder in geringerer Höhe festgesetzt wird. Die Geldstrafen - und die für den Fall\nder Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen - können daher bestehen bleiben.\n\n4]\n\n3, Der Senat hält folgenden Hinweis für die weitere\nSachbehandlung für geboten: Sollte das Landgericht auch\nin der neuen Verhandlung die Behauptung des Angeklagten\nüber den Erwerb seiner Fahrerlaubnis nicht widerlegen\nkönnen und daher von der Verurteilung auch wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis absehen müssen, so ist es zwar durch\nden § 358 Abs. 2 StPO nicht daran gehindert, für das Verbrechen nach § 315 b StGB und die übrigen damit in Tateinheit stehenden Straftaten wiederum eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren auszusprechen. Es wird dann\naber den Gesichtspunkt, daß der Angeklagte \"schon zu\nwiederholten Malen ..... auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ..... zur Rechenschaft gezogen werden mußte\"\n(so UA 14), nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-25/4-str-63-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-25/4-str-63-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.887885+00:00"}}