{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-03-19_4_StR_64_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-03-19","aktenzeichen":"4 StR 64/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"VCEPIRN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 64/79 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Benedikt Hop aus DEM geboren an\nGE 1926 in VERREEEED, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von CE, GEEEEERE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter GW\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n'I. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des JZandgerichts Bochum vom 21. Au-\n.gust 1969\n\n1. im Falle der Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen fortgesetzten Vergehens\nnach § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF. verurteilt wird,\n\n2. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nvier versuchter Verbrechen nach § 175 a\nNr. 3 StGB verurteilt worden ist, sowie\nmit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch.\n\n1\n\nIm Falle der Verurteilung wegen vier\nversuchter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3\nStGB wird der Angeklagte freigesprochen.\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Soweit der Angeklagte verurteilt bleibt,\nwird die Sache zur neuen Straffestsetzung\nsowie zur Entscheidung über die Kosten des\n\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n‚Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen eines vollendeten Verbrechens und wegen\nvier versuchter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher sowie wegen Hehlerei zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Ein Verstoß gegen § 140 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO\nist nicht nachgewiesen. Im Gegenteil ergibt sich aus den\ndienstlichen Erklärungen der an der Verhandlung vor dem\nLandgericht beteiligten Richter und des Vertreters der Anklagebehörde, daß die Verhandlungsfähigkeit des Verteidigers\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht beeinträchtigt\nwar.\n\n‘2. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige\nfür Psychotheraphie, Dr. med. SW hat die strafrecht-\n\n‚liche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. An dieser\nhatte auch der Sachverständige Dr. Hei in einen\n\nfrüheren Verfahren 4 KLs 14/65 StA Bochum keinen Zweifel\ngehabt, in dem der Angeklagte wegen versuchter Verbrechen\nnach § 175 a StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden war. Darum war die Strafkammer nicht gedrängt, von Amts wegen noch einen weiteren Sachverständigen\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören.\n\nII. Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Nach der Neufassung des § 175 StGB und der Aufhebung\ndes § 175 a StGB durch Art. 1 Nr. 52 i.V.m. Art. 106 des\n1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) ist der Tatbestand\ndes § 175 a Nr. 3 StGB aF. als § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF.\nein Vergehen geworden, dessen Versuch nicht mehr strafbar\nist.\n\nDas führt im Falle Cordes, in dem die Strafkamner den\nAngeklagten wegen vollendeten - fortgesetzten - Verbrechens\nnach § 175 a Nr. 3 StGB aF. verurteilt hat, zu einer Änderung\nim Schuldspruch (§ 354 a StPO i1.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\naA\n\nIn den beiden Fällen, in denen der Angeklagte an einen\nAbend und am nachfolgenden Morgen am Geschlechtsteil des\nCHE gespielt hat, handelt es sich um ein Verhalten von\neiner gewissen Stärke und Dauer, wie es für den Begriff des\nUnzuchttreibens im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich ist (BGHSt 1, 293, 296; 9, 111, 113). Daß CB\nwit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden war, war\nnicht nötig; ein solches Einverständnis gehört nicht zum\nBegriff des Unzuchttreibens (BGHSt 1, 293, 296; 15, 197).\n\nIn den etwa fünf bis sechs Fällen, in denen der Angeklagte dem Cl per der Kleidung an den Geschlechtsteil\ngefaßt oder in dessen Höhe über die Hose gestrichen hat,\nliegen dagegen nur flüchtige Berührungen vor, die den Tatbestand des Unzuchttreibens nicht erfüllen. Eines besonderen Freispruchs bedarf es insoweit sowie in den Fällen,\nin denen der Angeklagte ohne körperliche Berührung versucht hat, den CM zu verführen, jedoch nicht; denn\ndie beiden Fälle, in denen der Tatbestand des § 175 StGB\nnF. erfüllt ist, stehen zweifelsfrei in Fortsetzungszusammenhang.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall einzel-.\nner Teilhandlungen des vom Lanügericht angenommenen fortgesetzten Verbrechens nach S 175 a Nr. 3 StGB müssen zur\nAufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle führen.\n\n2, In den Fällen EC, ru. TERM un: HB\nliegen ebenfalls, soweit es sich überhaupt um Verführungshandlungen mit körperlichen Berührungen handelt, nur\n\nflüchtige Berührungen vor, die den Tatbestand des § 175 StGB\n\nnF. nicht erfüllen. Insoweit muß der Angeklagte also freigesprochen werden (§ 354 a StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2\nStGB).\n\nIII. Die Verurteilung wegen Hehlerei begegnet keinen\n- rechtlichen Bedenken. Jedoch kann auch hier der Strafausspruch keinen Bestand haben. Es läßt sich schon nicht ausschließen, daß die Höhe der Strafe wegen Hehlerei durch\ndie zum Teil in Wegfall kommende Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen mit Minderjährigen beeinflußt worden\nist. Vor allem aber 1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen,\ndaß besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit\ndes wegen Eigentumsvergehen unbestraften Angeklagten die\nVerhängung einer Freiheitsstrafe wegen dieser offensichtlichen Gelegenheitstat zur Einwirkung auf den Täter oder\nzur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen\n\n(§ 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 des 1. StrRG).\n\n4. Da auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß,\nentfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\n\naf\n\n§ 20 a StGB mit dem 1. April 1970 seine Geltung verliert\nund daß die Voraussetzungen für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nach § 42 e StGB von diesem Zeitpunkt\n\nan geändert sind.\n\nBörtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-19/4-str-64-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-19/4-str-64-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.736369+00:00"}}