{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-03-19_4_StR_39_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-03-19","aktenzeichen":"4 StR 39/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Aa 2%\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_.stR 39/70 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Artur Hans Joachim RE aus\n\nSM, zevoren am BEE 1955 sn CAM. zur 201%\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler |\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter DB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des landgerichts Bochum vom 28. August 1969 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als er wegen Zuhälterei im Falle\nSCHERE ın2 wegen Unterschlagung verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nin zwei Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Anstiftung\nzum Meineid zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugin SB\nnicht vereidigen dürfen, ist begründet,\n\nDie Zeugin hat \"den Angeklagten bei ihrer ersten poli-\n\nzeilichen Vernehmung vom 14.10.1968 nicht belastet\" (UA S. 19).\n\nSie hat dabei vielmehr im Gegensatz zu ihren späteren Aus-\n| sagen, denen das landgericht Glauben geschenkt und auf die\nes die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei im\nFalle dieser Zeugin sowie wegen Unterschlagung gegründet\nhat, erklärt: a) der Angeklagte bekomme von ihr kein Geld\nund habe auch noch nie Geld von ihr bekommen; b) sie habe\nden Ring, den der Angeklagte unterschlagen haben soll, vor\neiniger Zeit an den Angeklagten verkauft und ihm zu Eigentum überlassen (Bd. I Bl. 11 d.A.).\n\n-4h-\n\nHat somit die Zeugin SEM nach der Überzeugung der\nStrafkammer den Angeklagten bei ihrer Vernehmung vom\n14. Oktober 1968 entgegen den wirklichen Tatsachen entlastet, so bestand der Verdacht, daß sie damals den Angeklagten begünstigen wollte und begünstigt hat. Gemäß § 60\nNr. 3 StPO hätte daher die Zeugin SB nicht vereidigt\nwerden dürfen. |\n\nDie Strafkamer hat aber die Zeugin vereidigt und\nihre Aussage ausdrücklich als eidlich gewürdigt (UA S. 15).\nDer Senat kann nicht beurteilen, ob das landgericht den\nspäteren, insbesondere in der Hauptverhandlung gemachten\nAussagen der Zeugin I] ebenso Glauben geschenkt hätte,\nwenn diese Aussagen nicht wit dem Eide bekräftigt worden\nwären. Auf dem Verfahrensfehler kann daher das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei im Falle\nder Zeugin sm sowie wegen Unterschlagung verurteilt\nworden ist. In diesen beiden Fällen muß das Urteil wit den\nFeststellungen aufgehoben werden.\n\nDagegen beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei im Falle\nRoswitha EEE sowie wegen Anstiftung zum Meineid dieses Mädchens verurteilt worden ist. In diesen Punkten\nberuht es vielmehr darauf, daß der Angeklagte die \"angeblichen Einnahmequellen\", aus denen er seinen aufwendigen\nLebenswandel bestritten haben will, nach der Überzeugung\n:des lLandgerichts widerspruchsvoll und entgegen den wirklich\nbestehenden Möglichkeiten angegeben hat (UA S. 17 bis 19),\nsowie auf den vom Landgericht für glaubhaft erachteten\nAussagen der Zeugin JE : Das Landgericht erwähnt\nzwar (UA S. 21), für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ros-\n\nwitha EEE spreche \"ferner\", daß ihre Bekundungen in\nden Angaben der anderen Zeugin (SC) inre Bestätigung\nfinden; auch greift es hinsichtlich der dem Angeklagten\nvorgeworfenen Anstiftung der Roswitha EEE zum Meineid\n\n. ergänzend\" auf eine Bekundung der Zeugin W zurück\n\n(UA S. 22). Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt aber\nkeinen Zweifel daran aufkommen, daß es sich insoweit nur\num zusätzliche Hilfserwägungen handelt und daß das landgericht die Überzeugung von der Täterschaft und der Schuld\ndes Angeklagten in den Fällen (EEE (Zunälterei und\nAnstiftung zum Meineid) schon ganz unabhängig von irgendwelchen Bekundungen der Zeugin SGB zewonnen nat.\n\n2. Die weiteren Rügen, die das Verfahren des Gerichts\n\nbezüglich der Zeugin Roswitha ID petreffen, sinä\n\nunbegründet.\n\na) Ein Verlöbnis, das nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO\nden Verlobten des Beschuldigten zur Verweigerung des\nZeugnisses berechtigt, setzt voraus, daß beide \"Verlobte\"\nernstlich entschlossen sind, einander zu heiraten (BGHSt 3,\n215/216). Das Landgericht hat sich aber davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte, schon als er erstmals im Sommer 1968\n\"der Zeugin, die für ihn große Sympathie empfand\", eine\nHeirat andeutete, \"keineswegs vorhatte, die Zeugin zu\nheiraten\" (UA S. 9/10). Auch später, um die Jahreswende\n1968/69, wollte er nur ihr gegenüber \"seine in Wirklichkeit\nnicht bestehende Heiratsabsicht glaubwürdig machen\" (UA S. 12).\n\nSchon hiernach kam zu keinem Zeitpunkt ein Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO für die\n\nZeuein EB in Betracht.\n\n-6 -\n\nDarüber hinaus entfällt nach der Auflösung eines Verlöbnisses für den früheren Verlobten das Zeugnisverweigerungsrecht (OGH 2, 173; BGH bei Dallinger MDR 1954, 333, 336).\n\nAls der Amtsrichter, Gerichtsassessor FW, in Vorverfahren erstmals am 8. Januar 1969 die Zeugin EEE zu\nvernehmen hatte, erklärte sie ihm, es bestehe \"keine persönliche Beziehung mehr zu Herrn RB\"; sie habe im\nSommer oder Spätsommer das Verhältnis abgebrochen (Bd. I\nBl. 29 Rd.A.). Es kann nicht beanstandet werden, daß\nderselbe Richter, als er sie zum zweiten Mal am 30. April\n\n1969 als Zeugin zu vernehmen hatte und sie zunächst zur\n\nFrage des Verlöbnisses und damit des etwaigen Zeugnisverweigerungsrechts anhörte, nach allem die Auffassung gewann,\nes stehe ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, und daß\n\ner ihr deswegen bei weiterer Weigerung Zwangsmaßnahmen in\nAussicht stellte (Bd. I Bl. 148 d.A.).\n\nb) Die Rüge, der Amtsrichter, der am 30. April 1969\ndie Zeugin Roswitha EEE zu vernehmen hatte, hätte\ndabei den Verteidiger zuziehen müssen, geht — ganz abgesehen von der Frage, ob auf dieser Vernehmung das Urteil\n. beruht -— fehl. Ob bei einer im Vorverfahren stattfindenden richterlichen Vernehmung nicht des Beschuldigten,\nsondern eines Zeugen der Verteidiger zuzuziehen ist, ist\ngemäß § 169 StPO nach § 193 Abs. 2 StPO zu beantworten.\nDanach ist die Zuziehung des Verteidigers nur bei der\nrichterlichen Vernehmung eines Zeugen gebeten, \"dessen\nErscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere oder\n'ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere\nnicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder\ndem das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer\nEntfernung nicht zugemutet werden kann\". Um einen solchen\n\nFall handelt es sich in der vorliegenden Sache nicht. Es\n\nwar von vornherein nicht daran gedacht, daß dem Erscheinen\n\nder Zeugin IB in der Hauptverhandlung trgendein\n\nnicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe oder daß\nihr das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer\nEntfernung nicht zugemutet werden könne; die Zeugin ist\ndann auch in der Hauptverhandlung vernommen worden.\n\nc) Ihren Beschluß, den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Roswitha EM aus dem Sitzungssaal zu entfernen, hat die Strafkammer gemäß § 247 StPO\neinwandfrei begründet. Ob die Befürchtung, die Zeugin\nwerde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit\nsagen, bestand oder nicht bestand, hatte allein das\nGericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Was die Revision hierzu vorbringt, läuft allein auf\neine andere als die vom Gericht denkgesetzlich einwandfrei vorgenommene Würdigung hinaus. Im übrigen konnte\n\ndie Befürchtung, die Zeugin werde in Anwesenheit des Ange-\n\nklagten nicht die Wahrheit sagen, ganz abgesehen von dem\nerwähnten Brief vom 11. April 1969 schon den übrigen vom\nlandgericht angeführten Umständen entnommen werden, näm-\n\nlich dem \"Verdacht, daß der Angeklagte die Zeugin zu einen\n\nMeineid veranlaßt hat\", und den \"mehrfachen Äußerungen\ndieser Zeugin zu den Gerichtsakten, Furcht vor dem Angeklagten zu haben\". Angesichts dieser Umstände brauchte\ndie Zeugin nicht mehr eigens gefragt zu werden, \"ob sie\nirgendwelche Hemmungen hätte, in Gegenwart des Angeklagten auszusagen\".\n\nA\n\nII. Die Sachrüge\n\nIn den Fällen der Roswitha EEE (Zuhälterei und\n-Anstiftung zum Meineid), in denen die Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, führt die Sachrüge zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nSowohl der Schuldspruch wegen Zuhälterei als auch\nderjenige wegen Anstiftung zum Meineid wird von den keinen Widerspruch und keine Unklarheit enthaltenden und\ndenkgesetzlich einwandfreien Feststellungen getragen. Zutreffend hat das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung BGHSt 15, 37 dargelegt (UA S. 23), daß auch das Vorhandensein einer \"persönlichen, auf sexueller Wurzel beruhenden Zuneigung (des Angeklagten) zu der Zeugin ED\"\nseiner Verurteilung wegen Zuhälterei nicht entgegensteht.\n\nDie Bemessung der Einzelstrafen für diese beiden\n\nTaten ist an sich nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Ob\n\nder Angeklagte die von ihm ausgebeutete Dirne \"immer gut\nbehandelt hat\", ist für das Maß seiner strafrechtlichen\nSchuld unerheblich. Daß er die Dirne \"durch die vorgesehene\nHeirat von der Ausübung des Unzuchtsgewerbes abzubringen\"\nbestrebt gewesen sei, hat das Landgericht gerade als widerlegt erachtet. Er hat sie den Urteilsfeststellungen zufolge\nvielmehr wiederholt dazu angehalten, das unzüchtige Treiben aufzunehmen und fortzusetzen und \"für ihn anzuschaffen\",\nd.h. ihren Unzuchtsverdienst ihm in erheblicher Höhe zur\nBestreitung seiner aufwendigen Lebensführung zu überlassen\n(vA S. 10, 11} 12, 14). Die Strafen für die Zuhälterei im.\nFalle Jokoszies und für die Anstiftung zum Meineid können\n\nAl,\n\naber in ihrer Höhe davon berührt sein, daß der Angeklagte\nin den beiden anderen Fällen für schuldig befunden und\nzu Strafen verurteilt worden ist.\n\nMeyer Börtzler - Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-19/4-str-39-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-19/4-str-39-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.713738+00:00"}}