{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-03-19_4_StR_37_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-03-19","aktenzeichen":"4 StR 37/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"143, dh\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _ 37/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Gustav J EEE,\ngeboren am ii 1342 in su.\n\nden Arbeiter Peter K CB aus Ruhr,\ngeboren am EEE 1940 in Ostpr.,\n\nden Bergmann Karl-Heinz Kr GE, zeboren\ner |\n\nden Arbeiter Walter P ,‚ geboren am\nCE 3:2 in Westpr.,\n\n-— die Angeklagten zu 1, 3 und 4 sind zur Zeit in\nanderer Sache untergebracht -\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten\nin der Sitzung vom 19. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten K r EEE\n\nII.\n\nwirä das Urteil des Landgerichts Paderborn vom\n29. Oktober 1969 im Strafausspruch aufgehoben,\nsoweit dieser Angeklagte in den Fällen 4 (Wohnung\nTEE una 5 (Badeanstalt) verurteilt worden\nist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nDie Feststellungen über die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Kr p1eipen\njedoch bestehen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Kran\nzu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Krause\nverworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten J GE :\nKO 5 7 EEE werien verworfen.\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nub\n\nun En mu aut mem ar urn ame men ante mu m\n\n1. Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem\nschriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom\n17. Februar 1970, dessen Gründen der Senat beitritt.\n\n2. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten Kram\nist dem Landgericht jedoch ein Versehen unterlaufen. Die\nGesamtstrafe hat das Landgericht mit 10 Monaten Gefängnis\nbemessen, Dabei sollen nach den schriftlichen Urteilsgründen die Einzelstrafen für die Fälle 4 (Wohnung\nTeschner) und 5 (Badeanstalt) je 10 Monate Gefängnis\nbetragen, wozu noch die Einzelstrafen für die Fälle 1,\n\n2 und 3 (zweimal je 1 Monat und einmal 2 Monate Gefängnis)\nkommen. Offensichtlich beruht die Angabe dieser zweimal\n10 Monate - wobei dann gemäß § 75 StGB die Gesamtstrafe\nnicht ebenfalls 10 Monate Gefängnis hätte betragen können -\nauf einem Versehen. Das ergibt sich auch aus einen Vergleich mit den Einzelstrafen des Angeklagten Kg:\n\nder ebenso wie Kr in den Fällen 4 und 5 beteiligt\n\nwar. Für ihn hat das Landgericht in diesen beiden Fällen\nje 9 Monate Gefängnis ausgesprochen, obwohl es ihn, bei\ndem zudem im Gegensatz zu Kr die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind, als voll verantwortlich beurteilt hat, während es Kr die erhebliche Verminderung\nseiner Zurechnungsfähigkeit zugute gehalten hat. Das\nLandgericht hat keine Gründe angeführt, die bei Kr\nfür die Fälle 4 und 5 in stärkerem Maße strafschärfend\n\nin die Waagschale fallen könnten als bei Karasch. Demgemäß hat das Landgericht auch in den Fällen 1 und 2, in\ndenen ebenfalls KB und Kr beteiligt waren, die\n\ndd\n\n-4-\n\nEinzelstrafen für Kr erheblich niedriger bemessen als\nfür Karasch. Die Einzelstrafen des Angeklagten Kr für\ndie Fälle 4 und 5 müssen daher neu festgesetzt werden.\nVon der versehentlich zu hohen Bemessung der beiden Einzelstrafen werden die Feststellungen über das Vorliegen, die\nArt und den Umfang der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Kr nicht berührt;\ndiese Feststellungen können daher bestehen bleiben\n\n(BGHSt 14, 30, 34 ff). Ebensowenig erstreckt sich das\nVersehen auf die Einzelstrafen für die Fälle 1, 2 und 3.\nJedoch hat der vorläufige Wegfall zweier Einzelstrafen\ndie Aufhebung auch der Gesamtstrafe notwendig zur Folge.\n\nMeyer Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-19/4-str-37-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-19/4-str-37-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.690670+00:00"}}