{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-03-19_4_StR_22_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-03-19","aktenzeichen":"4 StR 22/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 22/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Günther DEE aus LU.\ndort geboren am EEE 1925,\n\nwegen Untreue und Unterschlagung\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. März 1970, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\n Bundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 21. November 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle 3 (Scheck) nur wegen Untreue\nverurteilt wird,\n\n- b) im Strafausspruch in diesem Fall sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von\nı 500 DM, 200 DM und 300 DM, ersatzweise für je 50 DM\nzu einem Tag Gefängnis, verurteilt worden. Mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Teilweise Erfolg hat das Rechtsmittel im Fall 3.\nAus den tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß\nder Angeklagte den Verrechnungsscheck aus der Schlachthofkasse von vorneherein in der Absicht in Empfang nahm,\nihn in voller Höhe für seine persönlichen Zwecke zu verwenden. Schon damit handelte er zum Nachteil der Stadt,\nderen Vermögensinteressen wahrzunehmen er verpflichtet\nwar. Die Verurteilung wegen Untreue läßt bei einer solchen\nSachlage keinen Raum mehr für eine Verurteilung wegen\nUnterschlagung (BGHSt 6, 314, 316; 8, 254, 260). Aus der\nEntscheidung BGHSt 14, 38 ergibt sich nichts anderes;denn nach\n\nihr ist Untreue durch Aneignung einer fremden beweglichen Sache dann nicht mehr für § 246 StGB tatbestandlich, wenn die Zueignung schon darin liegt, daß sich\nder Täter den Gewahrsam an der Sache auf ungetreue,\nnach § 266 StGB strafbare Weise verschafft hat (vgl.\nBGH 1 StR 43/63 vom 7. Mai 1963; 2 StR 172/64 vom\n\n24. Juni 1964).\n\n. Die Annahme einer in Tateinheit mit Untreue begangenen schweren Amtsunterschlagung ist im Falle 3 demnach nicht zu halten. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat\ndiesen Rechtsfehler in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO durch Änderung des Schuldspruchs beseitigen.\n\n2. Anders liegt es in den Fällen 1 und 2. Hier vereinnahmte der Angeklagte die Gelder zunächst pflichtgemäß und ordnungsgemäß. Das gilt auch für den Fall 1, da\ner die spätere Veruntreuung zunächst nur allgemein ins\nAuge faßte. Zwar mag er schon bei der Empfangnahme des\nGeldes die unbestimmte Vorstellung gehabt haben, einen\nTeil für sich zu behalten. Den Urteilsfeststellungen ist\naber zu entnehmen, daß er erst dann, als er das Geld jeweils aus der Kasse des Schlachthofs befugtermaßen übernommen hatte, den Entschluß faßte, sich davon einen bestimmten Teilbetrag zuzueignen. Auch den Ausführungen des\nLandgerichts zum Fortsetzungszusammenhang steht nicht entgegen, daß sich der eigentliche Tatentschluß, eine ganz\nbestimmte Geldsumme zu behalten, im Einzelfall tatsächlich\n\nerst dann konkretisiert hat, als der Angeklagte das Geld\nbereits in der Hand hatte. Im Fall 2 vereinnahmte der Angeklagte die Gelder zunächst ordnungsmäßig für die von ihm\nverwaltete Kasse des Sportvereins. Auch hier hatte er nach\nden Urteilsfeststellungen nicht von vornherein die Absicht, die Gelder für sich zu verwenden. Er faßte diesen\nEntschluß vielmehr - wie im Fall 1 -— erst dann, als er\n\nsie schon in seinem Besitz hatte. Das Landgericht hat\ndaher in den Fällen 1 und 2 mit Recht Tateinheit zwischen\nUntreue und Unterschlagung bzw. Amtsunterschlagung angenommen.\n\nDaß der Angeklagte im Fall 2 einen Teil der veruntreuten Gelder den Vereinsspielern zuwandte, schließt entgegen der Auffassung der Revision seine Verurteilung wegen\nUnterschlagung nicht aus. In Fällen dieser Art genügt es,\nwenn der Täter von der unentgeltlichen Zuwendung an einen\nDritten - sei es auch nur mittelbar - einen Vorteil im\nweitesten Sinne hat. Hier hat sich der Angeklagte auf\nKosten des Vereinsvermögens den Spielern gegenüber großzügig und freigiebig gezeigt. Das genügt zur Annahme eines\nVorteiles im weitesten Sinne (BGHSt 4, 238).\n\nAuch die Einwendungen der Revision gegen die Annahme\neiner schweren Amtsunterschlagung im Fall 1 dringen nicht\ndurch. Der Angeklagte hatte die von ihm im Schlachthof\n entgegengenommenen Geldbeträge und Schecks an die Stadtkasse abzuliefern und zu diesem Zweck in eine Vorbuchkarte einzutragen, auf der offensichtlich andere als die\nvom Schlachthof herrührenden Geldeingänge nicht verbucht\n\nwurden. Die Übereinstimmung der Eintragungen auf der\nVorbuchkarte mit denjenigen in dem Kassabuch des\nSchlachthofes wurde durch die Stadtverwaltung nicht\nüberprüft; diese setzte vielmehr als selbstverständlich\nvoraus, daß der Angeklagte die gesamten von ihm im\nSchlachthof in Empfang genommenen Beträge in die Vorbuchkarte eintrage. Unter diesen Umständen sollte die\nVorbuchkarte ersichtlich nicht nur erweisen, der Angeklagte habe die in ihr angegebenen Beträge abgeführt;\nsie diente darüber hinaus dem Nachweis, bei den eingetragenen Beträgen handle es sich um dieselben Gelder, die der Angeklagte zuvor im Schlachthof entgegengenommen habe, Indem der Angeklagte geringere als die\ntatsächlich von ihm im Schlachthof vereinnahmten Geldbeträge in die Vorbuchkarte eintrug, täuschte er vor,\ner habe nur Beträge in dieser Höhe von dem Angestellten\ndes Schlachthofes erhalten. Damit führte er die Vorbuchkarte im Sinne des § 351 StGB unrichtig.\n\n3. Soweit die Revision die Annahme von Tatmehrheit\nzwischen den Fällen 1 und 3 für rechtsfehlerhaft hält,\nübersieht sie, daß die einwandfrei getroffene Feststellung,\nder Angeklagte habe sich zur Aneignung des Verrechnungsschecks im Dezember 1968 erst nach Beendigung der Fortsetzungstat des Falles 1 im Januar 1968 entschlossen,\ndie Annahme eines Gesamtvorsatzes ausschließt.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 3 hat die\nAufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall zur Folge.\nDa nichts dafür spricht, daß die Höhe der übrigen Straf-\n\naussprüche von der Strafe im Fall 3 beeinfluß ist, können\ndiese bestehen bleiben. Aufzuheben war hingegen der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nEs wird empfohlen, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrundeliegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht\n\nwiederholt zu werden.\n\nMeyer | Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-19/4-str-22-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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