{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-03-12_4_StR_9_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-03-12","aktenzeichen":"4 StR 9/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4 StR_9/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Joachim WEB zu: ZEEB-MED, geboren ar ED 1944 in HE Ost pr. ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt us >: EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter WM\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\n\nPaderborn vom 28. Oktober 1969 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen\nversuchten Mordes, begangen im Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51\nAbs. 2 StGB), zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf\ndie Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. |\n\nMit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das\nSchwurgericht den Angeklagten wegen derselben Straftat zu derselben Strafe verurteilt und wiederum seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nj\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen\ndieses Urteil mit zwei Aufklärungsrügen und mit der\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht keinen Sachverständigen darüber vernommen hat,\nob der Angeklagte mit dem von ihm benutzten Stecheisen wuchtig zugestoßen hat.\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte der vor ihm gehenden Annetraud oO |] unversehens,\n\nohne daß das Mädchen etwa durch Abwehrbewegungen den\nAngeklagten irritierte, mit dem Stecheisen dermaßen\nin den Rücken stieß, daß das zwar scharfe, aber vorne\netwa 1 cm breite und also nicht spitze Eisen durch\nden schweren Wintermantel und die übrige Kleidung ca.\n3 pis 4 cm tief in den Brustraum eindrang. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das\nSchwurgericht aus eigener Sachkunde davon spricht,\nder Stoß sei mit \"Wucht\" ausgeführt worden. In der Begründung der Revision gegen das erste Urteil des\nSchwurgerichts hatte der damalige Verteidiger selbst\ndavon gesprochen, daß \"Stecheisen im Gegensatz zu\nspitzen und schmalen Stichwaffen nicht dazu geeignet\nsind, tief einzudringen\". Wenn das Eisen gleichwohl\ntief eingedrungen ist, kann dies eben nur auf der\nWucht des Stoßes beruhen. Einen Sachverständigen hierüber zu hören, brauchte sich dem Schwurgericht um so\nweniger aufzudrängen, als in der neuen Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch der Verteidiger die\nschon im ersten Urteil angenommene \"Wucht\" des Stoßes\nin Abrede gestellt und nicht die Anhörung eines Sachverständigen hierzu beantragt hat.\n\n2. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und überhaupt seiner \"Persönlichkeitsstruktur\" sowie dazu, ob im Hinblick auf die Veranlagung des Angeklagten seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt von der öffentlichen Sicherheit erfordert wird, hat das Schwurgericht den Leitenden Medizinaldirektor Dr. JB vernommen, der zur Erstattung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens berufen ist. Welche Maßnahmen ein psychiatrischer\n\nDr\n\nSachverständiger bei der Untersuchung des Angeklagten anwenden und wie, besonders in welchem Umfang,\ner die Fragen und Antworten in seinem schriftlichen\nGutachten festhalten soll, ist grundsätzlich seinem\neigenen Ermessen überlassen. Das Urteil des Tatrichters beruht im übrigen nicht auf den schriftlichen\nÄußerungen eines Sachverständigen, sondern auf seinen mündlichen Bekundungen in der Hauptverhandlung,\nzu denen ihm von den Verfahrensbeteiligten Fragen gestellt und Vorhaltungen gemacht werden können. Ein\nwesentlicher Unterschied zwischen dem schriftlichen\nGutachten des Dr. JB una den Bekundungen, die er\ndem angefochtenen Urteil zufolge in der Hauptverhandlung gemacht hat, ist zudem nicht ersichtlich. Zur\nFeststellung des Sachverhalts, und zwar sowohl des\näußeren Tatgeschehens als auch der Vorstellungen des\nAngeklagten, ist allein der Tatrichter berufen (§ 261\nZur Frage, ob der Angeklagte - sofern er nur überhaupt, wenn auch vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) zurechnungsfähig war - bei seiner Tathandlung den Tötungsvorsatz hatte, durfte sich der Sachverständige\nzwar äußern. Dabei werden die Zuverlässigkeit des.\nSachverständigen und seine Sachkunde nicht allein dadurch zweifelhaft, daß er auf Grund seiner in der\nHauptverhandlung gewonnenen Eindrücke seine ursprüngliche Auffassung über diesen letztlich nicht seiner\nBeurteilung verbindlich unterworfenen Punkt möglicherweise geändert hat. |\nZur Anhörung eines weiteren Sachverständigen war\ndas Schwurgericht nach dem Grundgedanken des § 244\nAbs. 4 StPO jedenfalls nicht von Amts wegen verpflich-\n\nStPO).\n\ntet. Unmittelbar gilt diese Vorschrift nur, wenn\nein entsprechender Beweisamtrag gestellt wird. Das\nist nicht geschehen.\n\nMit der Behauptung, Dr. JB have in einer\neinen anderen Täter betreffenden und bei einem anderen Gericht anhängigen Sache einmal ein unrichtiges Gutachten erstattet, kann die Revision keinen\nErfolg haben. Sie behauptet nicht einmal, daß das\nSchwurgericht von diesem angeblichen Fehlgutachten\nKenntnis gehabt habe oder auch nur hätte haben müssen. Dann kann aber dieses angebliche Fehlgutachten\nfür das Schwurgericht kein Anlaß zu einer weiteren\nAufklärung gewesen sein.\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts\n\nist Annetraud RB äurch den Stoß mit dem Stechei-\n\nsen lebensgefährlich verletzt worden. Das Schwurge—\nricht hat sich davon überzeugt, daß das Mädchen \"ohne rasche ärztliche Hilfe (die nicht vom Angeklagten\nveranlaßt worden ist) die Folgen des Stoßes nicht hätte überstehen können\" (UA S. 7 oben). Es hat auch die\nÜberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte bei Ausführung dieses Stoßes mindestens den bedingten Tötungsvorsatz hatte (UA S. 6). Diese Überzeugung hat es aus\nder Art des Tatwerkzeugs, der Wucht des Stoßes (hierzu\noben Nr. I 1) und aus dem Umstand. gewonnen, daß der Angeklagte den Stoß gezielt mitten in den Rücken des Mädchens, knapp neben die Wirbelsäule, ausgeführt hat.\n\nDiese Erwägungen halten sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 261 StPO eingeräumten freien tatrichterlichen Ermessens; sie lassen keinen Denkfehler erkennen.\n\nDas Schwurgericht hat weiter festgestellt, daß\nder Angeklagte \"in geschlechtlicher Erregung\" auf\ndas Mädchen eingestochen hat, \"um dann mit ihr den\nGeschlechtsverkehr ausüben zu können\" (UA S. 4). Der\nVersuch des Mordes - und nicht nur des Totschlags -\nist damit einwandfrei dargetan.\n\nBei seiner Entscheidung hierüber hat das Schwurgericht die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nmit der gebotenen Gründlichkeit geprüft. Es hat sich\ndavon überzeugt, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines Schwachsinns erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB), daß aber seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB völlig ausgeschlossen war.\n\n2. Der Angeklagte wollte, wie das Schwurgericht\nebenfalls festgestellt hat, von vornherein nur einmal\nauf das Mädchen einstechen (UA S. 4). Ein Rücktritt\nvom Versuch kommt daher nicht in Frage. Das hat der\nSenat schon in seinem ersten Revisionsurteil ausgesprochen (UA S. 6, Nr. 1).\n\n3. Die Strafzumessung kann gleichfalls nicht aus\nRechtsgründen beanstandet werden. Insoweit hat auch\ndie Revision keine Beanstandungen im einzelnen erhoben.\n\n4. Schließlich hält es der rechtlichen Nachprüfung auch stand, daß das Schwurgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet hat.\n\nHierbei ist das Schwurgericht nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei seiner im Jahre 1966\nbegangenen Gewalttätigkeit gegenüber der Ehefrau seines damaligen Arbeitgebers, wegen welcher er durch Urteil vom 12. Mai 1967 bestraft wurde (UA S. 2/3), aus\nseinem Geschlechtstrieb heraus gehandelt habe. Dazu\nsteht nicht in Widerspruch, daß sich nach der mit der\nAuffassung des Sachverständigen übereinstimmenden Überzeugung des Schwurgerichts bei dem Angeklagten \"auf\nGrund seines Schwachsinns ... auf charakterlicher Basis Agressionstendenzen\" entwickelt haben, die sich\n-— wie der jetzt zur Aburteilung stehende Fall zeigt -\n\"besonders auf sexuellem Gebiet gegenüber Frauen auswirken\" (UA S. 8/9). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist auf Grund der \"Persönlichkeitsstruktur\"\ndes Angeklagten \"mit hoher Wahrscheinlichkeit mit\nneuen derartigen Taten zu rechnen\". Mit diesen \"neuen\nderartigen Taten\" meint das Schwurgericht Gewalttätigkeiten irgendwelcher Art, die aus den \"entwickelten\nAgressionstendenzen\" entspringen können, mögen sie nun\n-— wie in dem jetzt zur Aburteilung stehenden Falle -\n\"besonders\" auf sexuellem Gebiet liegen oder - wie\nschon in dem ersten Fall -— auch auf anderen Gebieten.\n\nEs ist nicht ersichtlich, wie vor den nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts auch nach der Verbüßung\nder Strafe vom Angeklagten auf Grund seiner Persönlich-\n\nA}\n\nkeitsstruktur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewalttätigkeiten die Öffentlichkeit anders\ngesichert werden könnte als durch die Anstaltsunter-\n\nbringung. Auch die Revision hat keinen anderen Weg\n\naufzeigen können.\n\nMeyer Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-12/4-str-9-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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