{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-03-12_4_StR_546_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-03-12","aktenzeichen":"4 StR 546/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"122,706\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 546/69 BESCHLUSS\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen Willi Peter _-\naus E rre geboren am Zn\n\nLo in n) =\nBE Seale,\n\nden Hilfsarbeiter Siegmund Helmut Bro\naugen, geboren am up 1°\n\n’\n\n“den Hilfsarbeiter Heinz-Dieter K\nDE , geboren am 1948 in\nB\n\n, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Hilfsarbeiter Heinz-Jürgen\n\nohne festen Wohnsitz eboren am 1947\nin EEE, Kreis CHE, zur Zeit In Untersuchungshaft,\n\naus\n1949 in\n\nden Hilfsarbeiter Hans-Joachim Bo\n\nB geboren am\n\nG\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 12. März 1970 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten He ir.\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 1969\naufgehoben\n\n1. im Fall 2 a der Urteilsgründe (gefährliche\nKörperverletzung zum Nachteil A ; in-\n\nEinstellung nachfolgende Verfahren eingestellt;\n\n2. im Fall 10 der Urteilsgründe (Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung zum\n\nNachteil des WO ; insoweit wird der\n\nAngeklagte freigesprochen.\n\n.In diesen beiden Fällen trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nIm übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Kg ira\ndas Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daf\n“ dieser Angeklagte im Fall 45 der Urteilsgrinde\n\nIII.\n\nnicht des fortgesetzten schweren Diebstahls,\nsondern des versuchten schweren Diebstahls in\nTateinheit mit fortgesetztem vollendeten einfachen Diebstahl schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bo vwira\n\ndas Urteil geändert |\n\nl. in seinem erkennenden Teil dahin, daß die\nWorte \"versuchten Diebstahls in 7 Fällen\"\nwegfallen,\n\n2. im Schuldspruch dahin, daß dieser Angeklagte\nim Fall 45 der Urteilsgründe nicht des fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern des\nversuchten schweren Diebstahls in Tateinheit\nmit fortgesetztem vollendeten einfachen Dieb-\n\nstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten |\nwird verworfen. Jedoch werden im erkennenden Teil des Urteils unter\nZiffer 5 in der letzten Zeile hinter\ndie Worte \"fortgesetzten schweren\nDiebstahls\" die Worte \"im Rückfall\"\neingefügt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nV. Die Revision des Angeklagten SW\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. Januar 1970. Auf seine zutreffende\nBegründung wird: Bezug: genommen.\n\nDarüberhinaus hat der Senat es für angebracht angesehen, den Tenor des Urteils gegen den Angeklagten Vi\nden Gründen des angefochtenen Urteils entsprechend zu er-\n\ngänzen und klarzustellen, daß der Angeklagte auch den\nfortgesetzten schweren Diebstahl (Fall 37) unter Rück-\n\nfallvoraussetzungen begangen hat.\n\nMeyer Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-12/4-str-546-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-12/4-str-546-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.444191+00:00"}}