{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-03-12_4_StR_31_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-03-12","aktenzeichen":"4 StR 31/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR 31/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Horst F EEE aus DAE- CE\ngeboren am EEE :942 in TE zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n18\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. März 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, TREE;\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ngas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Bochum vom 9. Oktober 1969\naufgehoben. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähiekeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangenen Totschlags zu\nsieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Bejahung der - wenn\nauch erheblich verminderten - strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, außerdem rügt sie die\nNichtanwendung des § 213 StGB. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDie auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.\n\nNach den Urteilsfeststellungen stand der Angeklagte zur Tatzeit unter erheblichem Alkoholeinfluß - Blutalkoholgehalt 1,86 %o - und außerdem unter einer hohen.\naffektiven Spannung, weil er Gewißheit über die außerehelichen Geschlechtsbeziehungen seiner Ehefrau und darüber erhalten hatte, daß sie, die er immer noch liebte,\nan der Ehe nicht mehr festhalten wollte. Beides zusanmen hat nach der auf das Gutachten des Sachverständigen\nDr. SED zestützten Überzeugung des Schwurgerichts\ndazu geführt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich\n\nvermindert war. Den völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht, zumal da auch\nAnhaltspunkte für eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder sonstige krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten, insbesondere für einen pathologischen Affekt nicht vorhanden sind, verneint.\n\nBei der Berechnung des Blutalkoholwertes ist\ndas Schwurgericht u.a. davon ausgegangen, daß der Angeklagte - wie es schon in dem von dem Polizeimeister\nRO an 28. Februar 1968 aufgenommenen Protokoll zur Feststellung des Alkohols im Blut vermerkt\nist (Bd. I’Bl. 9 d.A.) - nach der Tat eine (ganze)\nFlasche Bier getrunken habe. Der Angeklagte hat bestritten, dies damals vor REM angegeben zu haben und sich, nachdem er bei seiner ersten förmlichen\nVernehmung vor der Polizei von lediglich \"ein paar\nSchluck Bier\" gesprochen hatte, in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, daß er \"nur einen kleinen\nSchluck\" Bier nach der Tat getrunken habe. Nach eidlicher Vernehmung des RE 72: das Schwurgericht\neinen Nachtrunk von einer Flasche Bier als erwiesen\nangesehen.\n\nDagegen wende#% sich die Revision mit der Behauptung, diese Überzeugung des Schwurgerichts beruhe\nnicht auf der Aussage des Zeugen RED, sondern\nauf einer unzulässigen Verwertung des Inhalts des Pro-\n.tokolls vom 28. Februar 1968. RUE habe sich in\nder Hauptverhandlung an den Vorfall nicht mehr erinnern können. Er habe erklärt, er wisse nicht mehr, was\n\nder Angeklagte ihm seinerzeit bezüglich des Alkoholgenusses gesagt habe, wenn er aber das Protokoll so\ngefaßt habe, so habe der Angeklagte diese Angabe\nauch gemacht. Der Zeuge habe also nicht aus eigener\nErinnerung ausgesagt, daß der Angeklagte die aus dem\nProtokoll ersichtliche Angabe gemacht habe, sondern\nnur zum Ausdruck gebracht, daß es stimmen werde,wenn\nes so im Protokoll stehe.\n\nDer Senat ist von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt. Im Urteil heißt es hierzu, \"im\" Protokoll habe der Angeklagte angegeben, noch eine ganze Flasche Bier getrunken zu haben, ] habe\nglaubhaft bekundet, daß er diese Alkoholmenge \"auf\nGrund der Angabe des Angeklagten in das Protokoll aufgenommen\" habe, \"somit\" stehe fest, daß der Angeklagte zu Protokoll angegeben habe, um 4.00 Uhr eine Flasche Bier getrunken zu haben (UA 13). Schon diese Ausdrucksweise spricht in hohem Maße für die Richtigkeit\ndes von der Revision behaupteten Sachverhalts. Letzte\nZweifel werden durch die Sitzungsniederschrift beseitigt, deren Inhalt hier, obwohl ihm die förmliche Beweiskraft fehlt, im Wege des Freibeweises verwertbar\nist. Danach hat sich RE auch nach Vorhalt des\nProtokolls vom 28. Februar 1968 nicht erinnern können,\nwas der Angeklagte damals gesagt hat; er hat lediglich\nerklärt, wenn er das Protokoll so gefaßt habe, habe\nder Angeklagte diese Angabe auch gemacht; wenn er im\nProtokoll eine Flasche Bier vermerkt habe, so habe er\ndies nach den Angaben des Angeklagten aufnehmen müssen\n(Bad. III Bl. 449 R d.A.). In Wahrheit ist somit nicht\n\nAd\n\ndie Aussage des Zeugen FÜ, sondern das von\ndiesem aufgenommene Protokoll die unmittelbare Be-\n\nweisgrunädlage für die Feststellung eines Nachtrunks\nvon einer ganzen Flasche Bier gewesen. Die Verwertung des Inhalts des Protokolls war jedoch unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil\nBGHSt 14, 310, auf das Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt. Der zur Veröffentlichung vorgesehene Beschluß des Senats vom 13. Januar 1970 - 4 StR\n438/69 - behandelt einen anderen Sachverhalt.\n\nAuf diesem Verfahrensmangel kann die Verurteilung\ndes Angeklagten auch beruhen. Zwar ist nicht anzunehmen, daß eine um den Wert kaum einer Flasche Bier erhöhte Blutalkoholkonzentration, für sich gesehen, die\nUnzurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des\n8 51 Abs. 1 StGB herbeigeführt haben könnte. Wie sich\neine solche Erhöhung jedoch zusammen mit der festgestellten hohen affektiven Spannung ausgewirkt haben\nkann, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Offenbar\nhat das Schwurgericht dieser Frage Bedeutung beigemessen. Sonst wäre es unverständlich, weshalb es auf die\nKlärung des Widerspruchs zwischen der angeblichen Angabe des Angeklagten im Protokoll vom 28. Februar 1968\nund seiner Einlassung in der Hauptverhandlung einen\nsolchen Wert gelegt hat.\n\nDas zwingt bereits zur Aufhebung der Verurteilung\ndes Angeklagten und zur Zurückverweisung der Sache. Da die\n. - übrigens auch von dem Angeklagten nicht bestrittenen -\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Verfah-\n\n= 2\n\nrensmangel nicht berührt werden, können sie bestehen\nbleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 38).\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nnoch folgendes bemerkt:\n\nSollte das Schwurgericht wiederum eine, wenn\nauch erheblich eingeschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejahen, wird es sich\neindeutig darüber aussprechen müssen, ob die Einsichtsfähigkeit |oder die Steuerungsfähigkeit vermindert war,\nim ersten Fall ob die Minderung das Fehlen der Einsicht bewirkt hat oder nicht (vgl. auch BGHSt 21, 27,\n28; BGH GA 1968, 279). |\n\nFür die Anwendung des § 213 StGB kommt es nicht\nallein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbaren\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet\nhaben. Zu berücksichtigen ist auch eine Unbill, die\ndas Opfer dem Täter in der Vergangenheit zugefügt hat\nund die dann durch sein gegenwärtiges Verhalten wiederum angerührt wird und ihm die besondere verletztende\nNote gibt oder sonst auf den Zeitpunkt der Tat unmittelbar\nfortwirkt (vgl. BGH MDR 1961, 1027; Urteil des Senats\nvom 6. Mai 1966 - 4 StR 96/66). Nach den Urteilsfeststellungen muß davon ausgegangen werden, daß die für\nden Angeklagten im hohen Maße beleidigenden außerehelichen Geschlechtsbeziehungen seiner Ehefrau und deren darauf zurückzuführende Abkehr von ihm auch das eigentliche Tatgeschehen entscheidend beeinflußt haben.\nDas gilt um so mehr, als dem Angeklagten möglicherweise\n\nerst durch die letzten unwilligen Worte seiner Frau,\ner solle sie in Ruhe lassen, sie wolle schlafen, es\n\nhabe alles keinen Zweck mehr, endgültig bewußt wur-\n\nde, daß die Gefühle seiner Frau für ihn gänzlich erloschen waren.\n\nMeyer Börtzier Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-12/4-str-31-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-12/4-str-31-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.420932+00:00"}}