{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-02-26_4_StR_550_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-02-26","aktenzeichen":"4 StR 550/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_550/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Filmvorführer Waldemar T EEEB\ndort geboren an E 323,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nUL.\n\naus EA:\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nITandgerichtsrat Dr. WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM dei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GW\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n17. September 1969 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt worden. Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe\n‚den Personenwagen bereits am 8.8.1968 in Empfang genommen\nund ihn seitdem ständig im Besitz gehabt, so daß allenfalls eine Unterschlagung vorliege, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze. Aber\nselbst wenn diese Darstellung zuträfe, so stünde das der\nVerurteilung wegen Betruges nicht entgegen. Die Revision\nübersieht nämlich, daß schon allein die Rechtsstellung,\ndie sich der Angeklagte durch den mit Frau TEE au\n12.8.1968 geschlossenen Kaufvertrag durch Täuschung verschaffte, für seine Vertragspartnerin eine Vermögensschädigung bedeutete. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Übertragung des Eigentums an dem Wagen bereits am 12.8.1968 erfolgte oder ob es sich angesichts\nder vereinbarten Ratenzahlungen nur um einen aufschiebend\nbedingten Eigentumsübergang handelte. Im letzteren Fall\nerwarb der Angeklagte immerhin ein Anwartschaftsrecht auf\nEigentumsübertragung, das ihm ein Einrederecht gegenüber\neinem Herausgabeanspruch der Frau DEE verschaffte\nund das sogar veräußerlich war. Daß diese Rechtslage für\ndie andere Vertragsseite einen Vermögensschaden i. S.\ndes § 263 StGB, zumindest eine Vermögensgefährdung im\nGefolge hatte, bedarf keiner näheren Erörterung.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Für seine Feststellung, eine verminderte Zurech-\n\nnungsfähigkeit des Angeklagten i. S. des § 51 Abs. 2 StGB\nliege nicht vor, beruft sich das Landgericht auf ein ärztliches Gutachten aus dem Jahre 1966. Schon hiergegen bestehen Bedenken. Auf Grund des früheren Gutachtens konnte,\nwenn es überhaupt verwertet werden durfte, eine Feststellung nur über den damaligen Geisteszustand des Angeklagten getroffen werden. Denn nur hierüber ist das Gutachten erstattet worden. Ob der Angeklagte zur Zeit der\njetzigen Straftat zurechnungsfähig war, war mit Hilfe des\nGutachtens nur darzutun, wenn das Landgericht ausgeführt\nhätte, aus welchen Gründen diesem Gutachten auch noch für\ndie Zeit der jetzt abgeurteilten Straftat uneingeschränkt\ngefolgt werden konnte. Dazu kommt, daß die Kammer aus dem\nfrüheren Gutachten ohnehin nur entnimmt, der Angeklagte\nsei fähig, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen. Sie hat\nnicht geprüft, ob er auch in der lage war, entsprechend\ndieser Einsichtsfähigkeit zu handeln. Die Kammer beruft\nsich zwar auch auf den Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Ob ein Angeklagter auch über ein ausreichendes Hemmungsvermögen verfügt, kann indessen der Tatrichter erfahrungsgemäß nicht\nschon aus dessen Verhalten in der Hauptverhandlung\nschließen.\n\nDa nach Sachlage ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 StGB nicht in Frage\nkommt, war nur der Strafausspruch aufzuheben. Es wird\n\nsich empfehlen, in der neuen Verhandlung bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nMeyer Bundesrichter Mayr ist Spiegel\nbeurlaubt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMeyer\n\nHürxthal | Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-26/4-str-550-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-26/4-str-550-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.913275+00:00"}}