{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-02-26_4_StR_3_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-02-26","aktenzeichen":"4 StR 3/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 3/70 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahninspektor Friedemann S En aus\n\nSC, geboren an GEREEEREED 1°: ° in FON /\n\nSudetenland,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nAT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MB\n\nals Urkundsbeaumter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Tandgerichts Rottweil a. N.\n\nvom 3. Oktober 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist leidenschaftlicher Sportflieger.\nLediglich zum Spaß überflog er am 26. September 1965 bei\nGünzburg einen Pkw im Abstand von höchstens 1 bis 2 Metern;\n\ndie beiden Insassen des Pkw \"hechteten\" aus Angst aus\nihrem Fahrzeug (Fall II 2 der Urteilsgründe). Am 13. 0Oktober 1968 flog er bei Mahlstetten im Tiefflug eine Wandergruppe an; dabei gelang es ihm nicht mehr, seine\nMaschine rechtzeitig wieder hochzuziehen; er verletzte\nein 12-jähriges Mädchen tödlich (Fall II 1 der Urteilsgründe).\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Iuftverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB und\nwegen eines weiteren Falls der vorsätzlichen Iuftverkehrsgefährdung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er\nVerletzung sachlichen Rechts, im Fall II 2 auch Verletzung\ndes Verfahrens rügt, bleibt erfolglos.\n\nI.\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nrichtet.\n\nAuch die Einwendungen der Revision gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Iuftverkehrsgefährdung gehen fehl.\n\nNach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird u.a. bestraft,\nwer als Führer eines Luftfahrzeugs durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung\ndes Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines\n\nAt\n\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\nDas hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Er\nhat, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, gegen 6\nAbs. 1 IuftVO verstoßen, der - von hier nicht in Betracht\nkommenden Fällen abgesehen - zur Sicherung (jedenfalls\nauch, vgl. Dreher 31. Aufl. § 315 a StGB Bem. 4 B) des\nLuftverkehrs eine Sicherheits-Mindestflughöhe von 150 m\nvorschreibt. Dieser Verstoß hat außerdem eine Verletzung\ndes § 12 Abs. 1 IuftVO zur Folge gehabt, wonach zur Verweidung von Zusammenstößen mit \"anderen lLuftfahrzeugen,\nFahrzeugen und sonstigen Hindernissen\" ein (seitlicher)\nAbstand von mindestens 150 m einzuhalten ist. Durch sein\ngrob, d.h. in besonders schwerem Maße pflichtwidriges\nVerhalten (vgl. OLG Hamm VRS 6, 152) hat er das Leben\nsowohl der Insassen des Flugzeugs als auch der von ihm\nangeflogenen Menschen unmittelbar gefährdet. Das genügt.\nDer Gefährdete braucht nicht selbst am Verkehrsvorgang\nbeteiligt zu sein (BGHSt 6, 1, 4). Auf das Merkmal der\nGemeingefahr stellt § 315 a StGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 nicht mehr ab; die von der Revision angeführten Entscheidungen BGHSt 11, 199, 201 und 14, 395,\n399 sind insoweit überholt.\n\nBedenken gegen die Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB könnten allerdings wegen des subsidiären Charakters\ndieser Bestimmung bestehen; sie tritt hinter § 315 StGB\nzurück (BGHSt 21, 173). Der Angeklagte hat die Wandergruppe absichtlich angeflogen. Sein Verhattm erschöpft\nsich damit nicht in einer, sei es auch noch so schwerwiegenden Verletzung von für den Luftverkehr geltenden\nSchutzvorschriften, sondern hat eine bewußte Zweckent-\n\nfremdung des Flugzeugs zum Inhalt; es ist verkehrsfeindlich. In den ähnlich gelagerten Fällen des Straßenverkehrs\nhat sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen für die ausschließliche Anwendung des § 315 b\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 StGB - statt des § 315 c StGB -— ausgesprochen (vgl. u.a. BGHSt 21, 301; 23, 4). Die dort angeführten Gesichtspunkte könnten auch bei den anderen Verkehrsarten für das Verhältnis der §§ 315 und 315 a StGB\nbestimmend sein (vgl. Rudolf ZIW 1965 S. 126 ff). Dann\nkäme hier eine Verurteilung (nur) wegen gefährlichen Eingriffs in den Iuftverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB\n\nin Betracht. Einer näheren Erörterung und Entscheidung\ndieser Frage bedarf es indessen nicht. Der Angeklagte ist\ndurch die Verurteilung aus der milderen Strafvorschrift\ndes § 315 a StGB nicht beschwert.\n\nIm übrigen könnte sich der Angeklagte auch noch nach\n8 315 db Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB strafbar gemacht haben.\nAuch daß die Strafkammer dies nicht geprüft hat, beschwert\nden Angeklagten jedoch nicht.\n\nDie Bedenken der Revision zur inneren Tatseite sind\ngleichfalls unbegründet. Nach den Feststellungen kannte\nder Angeklagte die Sicherheitsvorschriften und hat sie\nbewußt übertreten. Er kannte auch die Umstände, welche\ndie Schädigung der in § 315 a Abs. 1 StGB bezeichneten\nRechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen\nund hat den Eintritt der Gefahrenlage mindestens billigend\nin Kauf genommen (vgl. BGHSt 22, 67 zu § 315 db StGB;\nDreher aaO Ben. 6 A). Dies kann nach Iage der Sache nicht\nernsthaft in Zweifel gezogen werden. Es erscheint deshalb müßig zu erörtern, ob und inwieweit die bei dem\n\nAr\n\neindeutigen Vorgang überflüssigen Ausführungen des Urteils\nzu Auf- und Abtrift, Bodeneffekt und Manövrierfähigkeit\nim einzelnen der Nachprüfung standhalten.\n\nII.\n\nFür die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung\ndes Luftverkehrs im Fall II 2 der Urteilsgründe gilt in\nsachlichrechtlicher Hinsicht im wesentlichen das gleiche.\nDer Angeklagte hat grob pflichtwidrig gegen die §§ 6 Abs. 1\nund 12 Abs. 1 IuftVO verstoßen und dadurch mindestens\nbedingt vorsätzlich das fremde Kraftfahrzeug und das\nLeben der Insassen gefährdet.\n\nDie Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte seine\nerstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachte und von\nder Strafkammner im Urteil widerlegte Einlassung wiederholt, er sei nicht der Täter, ist unbegründet. Das Flugbuch brauchte nicht im Original beigezogen und eingesehen\nzu werden, nachdem der Angeklagte den Vorfall im Ermittlungsverfahren dem in der Hauptverhandlung hierzu\nals Zeugen vernommenen Polizeibeamten gegenüber eingestanden und die von dem Zeugen bekundeten Eintragungen\nnicht bestritten hatte.\n\nIII.\n\nDie Strafkammer hat gegen den Angeklagten im Urteil\n\n‚außerdem wegen Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 10\n\nLuftVG, § 6 Abs. 1 IuftVO eine Geldbuße von 200,- DM\nfestgesetzt, weil er am 19. Juli 1967 in nur etwa 20 m\n\nHöhe die Gleisanlagen des Horber Bahnhofs überflogen hat.\nDiese Entscheidung hat der Angeklagte nicht angefochten.\nAuch wenn sie von der Strafkammer zugleich mit der Verurteilung wegen der unter I und II behandelten Straftaten\ngetroffen worden ist, ist gegen sie nach § 79 OWiG unter\nden dort angeführten näheren Voraussetzungen nur die\nRechtsbeschwerde zulässig. Dieses Rechtsmittel hat der\nAngeklagte nicht eingelegt. Das ergibt sich zwar noch\nnicht allein daraus, daß er nicht ausdrücklich \"Rechtsbeschwerde\" erhoben hat. Seine Revisionsbegründung läßt\njedoch zweifelsfrei erkennen, daß er das Urteil insoweit\nnicht angreifen will. Er hatte den Vorfall vom 19. Juli\n1967 schon in der Hauptverhandlung nicht bestritten.\n\nMeyer Bundesrichter Mayr Spiegel\nist beurlaubt und\ndaher verhindert zu\nunterschreiben.\n\nMeyer\nHürxthal Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-26/4-str-3-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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