{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-02-26_4_StR_326_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-02-26","aktenzeichen":"4 StR 326/70","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AA 17\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunststoffspritzer Egon 5 ÜB :::\nH 10x\n\nwegen fortgesetzter Blutschande u.a.\n\nDer 4. Stirmfsenat des Bundesserichtskofs hat in der\nrn\n\n5,\n\niR, Oıtoter 197C, an der teilgenommen haben\n\n..\n\nSenatspräsider! Weyer\n\neis Vorsitzender,\nBundesrichter Eörtzler\nSundesrichter Kayr\n\na\nhter Dr. Sanders\nter Fürxthal\n\n«ls beisitzende Richter,\n\n.\\s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nr\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 26. Februar 1970\n\nmiv den Feststel_ungen aufgehoben, soweit der Angeklaste wegen fortgesetzter Rlutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter\nIngeiore verurteilt worden ist, ferner im gesamten\nStrafeusspruch.\n\nin diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandiung und Enrtscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Inand-\n\nserichts zurückvorwiesen.\n\nDie weiter zehende Revision wird vervworfer.\n\nTr Te\n\nDas Lardgericht hat den Ängeklugten wegen er\nBintschande in Tateirheit mit fortgesetzter Urzucht gem\"?\nRE TTA Ne. ), 178 Abs. 1 Nr. 3 StGB nit seiner Tochter Inge’ore\nund wegen Tortgesetzter Unzucht gem®f § 174 Nr. \\ StGB in\nTateinheit mit fortgesetzter Unzucht gemäß 8 176 Abs. 1\n\nei\nNr, 3% StGB mit seiner Tochter Hildegard zu einer Gesamtstrafe\n\nvon drei Jahren Zuchthaus verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\n\nL\n\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zu einem we-\n\ntm\nt\n\nFall 1 des Urteils (Ingelore) greift die Ver-\n\nfee}\n\nfarrensrüge üurch.\nDer Angssklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung er-\n\nklärt, er sei zu einer Äußerung zur Sache richt bereit, und\n\nhat sich während der Dauer der Verhandlung daran gehalten.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, er habe in der gesetzlichen\nEmpofänsniszeit des am 16. November 1962 ne und von\n\nihm adoptierten Kindes Dirk mit seiner Tichter Ingelore\ngeschlechtlich verkehrt, wird nach den Unteilogründen (vA 5)\n\nu.a, auf Schlurfolgerungen gestützt, die das Gericht aus der\nc\n\nTatsache gezogen hat, daß? der Angeklagte (ebenso seine Ehe-\n\nfrau) seine Zustimmung dazu verweigert habe, sziren Adoptivsahr erbbiologisch untersuchen zu lassen. Hiersegenr wendet\nviceh die Reyision mit dem Einwand, der Angeklest\n\nzeine Zustimmung verweirert, sondern lediglich keire Erkl' rung\n\nvölliges Schweigen In der Haupiverhandlungs\nh\n\nhr\n\nderar5ige Schluffolgerungen. Die Rüge ist beerlndet und führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angerlagte habe\nler erhbicologischen Untersuchung seines Sohnes nicht zuge-\n\ntrifft nicht zu. Wie sich aus dem Revisionsvorbringen\nund dem Verhandlungsprotokoil zur Überzeugung des Senuts er-\n\nre\n\ngibt, hat der Angeklagte auf die Frage nach seiner Zustimmurs\n\nandlung ge-\n\neinzulassen.\n\ne die Strafxkammer seine Erklärung nicht dahin\nauslegen, er stimme der Desbsichtigten Untersuchung nicht zu.\nAus seinem völligen Schweigen ir der Hauptverhandlung durften\n\neine fir ihn nachteilisen Schlu?folgerungen gezogen werden\n[vel. BGISt 20, 281; SA 1960, 307).\n\nDanach braucht nicht erörtert zu werden, wie zu entscheiden\n\nwre, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur auf bestimmte Fragen nicht geantwortet oder sonst nur \"teilweise\"\ngeschwiegen hätte (vgl. BGHSt 20, 298). Ein solcher Fall ist\nhier auch nicht etwa deshalb gegeben, weil der Angeklagte vor\nder Hanptverhardlung im Ermittlungsverfahren die gegen i'n\nerhobenen Beschuldigungen generell bestritten (Bl. ?0 d.A.)\nund im Haftbeschwerdeverfahren zu einzelnen Vorwürfen Stellung\ngenommen hat (Bl. 44 d.,A.). Diese Erklärungen hätten (z.B.\ndureh Vorhalt oder Anhörung der Vernehmensperson) in die Hauptei\n\nvorhandlung eingeführt und dann gegen ihn verwertet werden\n\nKönnen. Das ist nicht geschehen. Durch Erklärungen im Vorver-\n\nfahren verliert jedoch dss volle Schweigen des Anscklogten\n\nin der Hauptverhandlung nicht seine geschlossene Schutzwirkung, etwa in dem Sinne, daß es im Rahmen seines Gesamtverhaltens nur als \"Teilschweigen\" aufzufassen wÄre unä\n\n1b Schlußfolgerungsn gegen den Angeklagten zuließe\nBGHSt 20, 298, 300). Andernfalls wäre die in § 223\n\n4 StPO vorgeschriebene Belehrung unvollständig und\nfür einen Angeklagten irrefihrend. Fairerweise müßte der\nRichter sonst auch dahin belehren, daß in F#llen, ir denen\nein Angeklagter früher irgend etwas zur Sache gesagt hat,\nsein 2 Senwereen in der Hauptverhandlungs gefährlich sei urd\n\nu seinem Nachteil gewertet werden könne,\n\n8\n\nrn\n\nDas Urteil kann auf dem Mangel beruhen. Das mag zwar\nfern liegen, denn die Strafkammer hat ihre Überze\n\nugung davo\n328 der Angeklagte mit seiner Tochter Ingelore gerchlechtlich verkehrt hat, noch auf zahlreiche andere Imst’nde zestützt, insbesondere such Unzuchtshandlungen für andere\n\ndi\nDirk festgestellt. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht\n\nee\n[>\n\nZeiträume al\n\nn\n\ngesetzliche Empfngniszeit des Kindes\n\nvon sich aus entscheiden, ob diese Umstände für sich allein\n\nder Strafkammer fir eine Verurteilung genigt hätten.\nII. Fall 2 des Urteils (Hildegard)\n\n1. Die Verfahren ısrüge ist nicht begründet. Nachdem\n\naie Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung ihre\nAussage verweigert hatte, war es zulössig, den Ermittlunserichter als Zeugen darüber zu hören, was das Kind nach\nentsprechender Belehrung als Zeugin bekundet hat (DGYSt 72,\n\n22, 106; 15, 394), Fir die Behauptung der Revision, das\n\n-\nKrächen habe nicht die erforderliche Verstundesreife besassen, die Bedeutung ihres Weigerungsrechts zu verstehen,\nal t\n\n4\n\nihrer Vernenmong vor den\nSrmittlungsr ichter 14 1/2 Jahre alt. Ein iiber 24 Jahre\nKind ist regelm“ßig imstande, die Bedeutung eines\n\n5)\nihn zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes zu begreifen\nlgen seiner Aussage abzusehen (BGM NIW 1967,\n\n13\nu\nfe\n[RE\n®\n4\n[9\neg\n®\n\n360). Dabei sind schulische Minderleistungen nicht ohne\nchtstihie-\n\nweiteres ein Anzeichen für das Tehlenr der Tinrsi\n\n1\n’\n\n+\n\nkeit, wie sie in § 52 Abs. 2 StPO voraussesetzt wird. Au\n\na\n\ndem Inhalt des von Hildegard geschriebenen Rriefses lassen\nsich im Gegensatz zur Auffassung der Revisior eberfalls\nreine Schlüsse auf mangelnde Verstandesreife ziehen. Außerdem hat sich der Ermittlungsrichter von der Einsichtsfinigkeit und dem Verständnis des Kindes überzeugt, bevor\ner es vernahm (Aktenvermerk vom 13.11.1969, Bl. 17 R. dsA.).\n\n2. In sachlich rechtlicher Hinsicht begegnet der\n\nnn\n\nSchulädspruch keinen. durchgreifenden Bedenken,\n\n]\n\nAllerdings hat das Landgericht keine eindeutigen Fest-\n\nFr\n\nta\nSTE\n\nungen zu der Zahl der dem Angeklagten zur Last ge-\n\nPr\n\n4\n\nY a\ni j\n\nılu\n&ter .S\n\nß\n\nj\n\nen Verfehlungen getroffen. Im Tatbestard des Urte\nEs\n[7\n\n++\n\ne\n&\n\nDs®\n\n+\nes lediglich, er habe seine Tochter 1065/66 \"mehr-1\n\n1\n\na\n\n[=\n\nals an\n\nf\n\nverschiedenen Tagen\" zu sich herangezogen und sich\n\nnz\nS\nse\n\nihr 1967 nochmals genähert und \"mehrfach\" in erregtes\n\n2\n\nlied an ihre Scheide gedrückt (UA 2, 3). Grundsfitzlich\n\n2 5\n\nbefreit such die Annahme einer fortgesetzten Nandlung den\n\n1\n\nTatrichter nicht von der Pflicht, zur Peststellung des\n\nSchuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte\n\nfestzustellen (BGM GA 1959, 371, 372 und die bei\n\nPfeiffer/Me=ul/Schulte, StGB 1969, § 73 Rän. 8, zitier-\n+\n\nten unveräöffentlichten Entscheidungen des BGE). Im\n\nEinzelfall kann jedoch, wie der Bundesgerichtshof\ngleichfalls wiederholt ausgesprochen hat (BGH GA 1965,\n182 m.weit.Nachw.), die ausdrückliche Angabe der Mindestdann entbehrlich sein, wenn sich dem Urteil der\n\nklagten möglich ist. So liegt es hier. Die Tatzeit ist\nmit 1965 pis 1967 umschrieber. Den Urteilsgründen läßt\nsich entnehmen, daß das Landgericht von mindestens\nvier, andererseits aber nicht von einer wesentlich\ngrößeren Zahl von Fällen ausgegangen ist. Das reicht\nhier aus, den Schuldumfang der fortgesetzten Handlung\nabzugrenzen.\n\n3. Der Strafausspruch kann jedoch in diesem Falle\nkeinen Bestand haben. Es 1§ 8t sich nicht ausschließen,\n\nN\n\nAaft die aufgehobene Verurteilung und die Strafzumessung\n1 1 des Urteils Einfluß auf das Strafmaß im Fall 2\n\nhabt haben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-26/4-str-326-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-26/4-str-326-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.891985+00:00"}}