{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-02-19_4_StR_5_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-02-19","aktenzeichen":"4 StR 5/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 3/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Horst T (EEE\nSC. Sort zeboren ar GB 1233,\n\nul\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit u.a.\n\naus\n\n2 - to\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE. in der Verhandlung,\nGerichtsassessor Dr. EM bei der Verkündung des Urteils\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des lLandgerichts Saarbrücken vom\n\n17. Juli 1969 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat nach erheblichem Alkoholgenuß am\nSpätabend des 15. März 1968 in Saarbrücken auf der Saargemünder Straße mit seinem Pkw den Vertreter ZEN überfahren\n\nund tödlich verletzt und ist anschließend davongefahren.\n\nDie Strafkamer sieht den äußeren Tatbestand der fahr.\nlässigen Tötung, der fahrlässigen Straßenverkehrsge fährdung\nund der Unfallflucht als erfüllt an, hat jedoch nicht ausschließen können, daß der Angeklagte zur Unfallzeit infolge des Alkoholgenusses unfähig war, das Unerlaubte der\nTat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51\nAbs. 1 StGB). Sie hat ihn unter Freisprechung vom Vorwurf\nder Unfallflucht wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach\n8 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen\nund seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des\nAngeklagten bleibt erfolglos.\n\nDie Feststellungen zum Unfallgeschehen sind zwar\nknapp. Sie lassen jedoch ausreichend erkennen, daß der\nAngeklagte die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und\nder fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach der äußeren\nTatseite erfüllt hat. Ihnen ist zu entnehmen, daß der\nAngeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit den neben\nseinem auf der rechten Straßenseite abgestellten Fahrzeug\nstehenden Vertreter Bl nicht gesehen hat und deshalb\nnicht in einem ausreichenden Abstand an ihm vorbeigefahren\nist. Daß er einen solchen Abstand hätte einhalten und\nBEE vwühelos hätte umfahren können, wird zwar im Urteil\nnicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch aus dem\nZusammenhang. Der Unfall ist zu einer verkehrsarmen Zeit\ngeschehen. Anhaäftspunkte dafür, daß ein anderes Fahrzeug\nden Angeklagten an einer Ausweichbewegung nach links\nhätte hindern können, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb bedeutungslos, daß das Urteil keine näheren Angaben\n\nüber die Breite der Fahrbahn an der Unfallstelle und über\ndie vom Angeklagten eingehaltene Geschwindigkeit enthält.\nDa eo |] nach den Feststellungen neben seinem Fahrzeug\nstand, als er vom Wagen des Angeklagten erfaßt wurde,\nscheidet die Möglichkeit aus, daß er in diesen Wagen\nhineingelaufen ist. Deshalb kommt es nioht auf nähere\nAngaben darüber an, wo genau er stand und an welchen\nKörperteil er erfaßt wurde. Der Zusammenhang ergibt auch\nmit hinreichender Deutlichkeit, daß die mangelnde Aufmerksamkeit des Angeklagten auf seinen Alkoholgenuß\nzurückzuführen ist. Bei dem hier in Betracht kommenden\nBlutalkoholgehalt und mit Rücksicht auf das festgestellte\nVerhalten des Angeklagten nach der Tat kann es schließlich\nnicht zweifelhaft sein, daß der sichere Bereich des § 51\nAbs. 2 StGB überschritten war (vgl. BGHSt 16, 187).\n\nBei der gegebenen Sachlage - der Angeklagte war regelmäßig betrunken, wenn er bei seiner Nichte war, er hatte\nsein Fahrzeug bei sich und betrank sich gleichwohl wieder -\nhätte es nach den Grundsätzen des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio läbera in causa) zwar\nnahe gelegen, den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung\nund fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu verurteilen\n(vgl. u.a. BGH VRS 23, 212). Darauf, ob er bei Trinkbeginn\ndie Verwirklichung dieser Tatbestände in alle Einzelheiten des späteren Geschehensablaufs voraussehen konnte,\nkommt es nicht an. Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit\naus § 330 a StGB beschwert ihn jedoch nicht.\n\n.Der Strafausspruch läßt ebenfalls einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Für ein in\n\ndiesem Zusammenhang nur beachtliches erhebliches Mitverschulden des Getöteten liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\nDie seit dem 1. September 1969 geltende Fassung\ndes § 23 StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG vom\n25. Juni 1969) eröffnet zwar die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr. Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch,\ndaß die Strafkammer, wenn sie die Neufassung schon hätte\nberücksichtigen müssen, die verhängte Gefängnisstrafe\nnicht zur Bewährung ausgesetzt hätte und auch nicht hätte\n\"aussetzen können. Der Angeklagte ist schon einmal wegen\nTrunkenheit im Verkehr bestraft worden; damals wurde ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen. Er ist verhältnismäßig schnell\nbetrunken und war es regelmäßig dann, wenn er bei seiner\nNichte in Burbach war. Gleichwohl und obwohl er sein\nFahrzeug bei sich hatte, betrank er sich dort wieder und\nvernichtete ein Menschenleben. Danach dürfte kaum zu\nerwarten sein, daß er schon unter der Einwirkung der\nAussetzung der verhängten Freiheitsstrafe ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 1\nStGB). Bei einer derart gesetzesfeindlichen Einstellung,\n\nAS\n\nso großer Schuld und so schweren Folgen gebietet aber auf\njeden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 2 StcB).\n\nMeyer Bundesriohter Börtzler . Mayr\nist beurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMeyer\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-19/4-str-5-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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