{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-02-19_4_StR_532_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-02-19","aktenzeichen":"4 StR 532/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IL, Va)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_532/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Autoverkäufer Detlef Fi aus CEE-0 \"Terrier\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Fritz HE au: -muumu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 1969 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in 14 Fällen,\ndavon in 6 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\nwegen Urkundenfälschung in 5 Fällen, wegen schweren Diebstahls in 7 Fällen, wegen Diebstahls in 2 Fällen und wegen\nUnterschlagung in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren, sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe\nvon 300,- DM verurteilt worden. In die Gesamtstrafe hat\ndas Landgericht Einzelstrafen aus zwei früheren Urteilen\neinbezogen, wobei es die dort gebildeten Gesamtstrafen\nauflöste. Je eine in diese Gesamtstrafen gemäß § 79 StGB\neinbezogene Gefängnisstrafe (5 Wochen und 3 Monate) \"lebte\nwieder auf\". Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.\n\n1. Soweit der Angeklagte Verfahrensrügen geltend\nmacht, sind diese unzulässig, weil sie nicht innerhalb\nder Frist des § 345 StPO erhoben sind.\n\n2. Auch die Sachrüge greift nicht durch:\n\na) Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was der Angeklagte zu einzelnen Fällen ausführt, ist der unzulässige Versuch, die\nBeweiswürdigung des Landgerichts, die nicht zu beanstanden ist, durch seine eigene zu ersetzen. Soweit er neue\nTatsachen behauptet, können diese nicht berücksichtigt\nwerden.\n\nb) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen auf UA S. 33\nhat das Landgericht den Fall 28 nicht angeführt, dafür\naber im Fall 29 zwei Strafen (3 und 4 Monate Gefängnis)\nausgesprochen. Offensichtlich handelt es sich hierbei um\nein bloßes Schreibversehen. Die zweite Einzelstrafe von\nvier Monaten sollte ersichtlich für den Fall 28 gelten.\n\nAb\n\nDas ergibt sich auch daraus, daß die Kammer in einem\n\ndem Fall 29 entsprechenden Fall der Urkundenfälschung\n(Fall 26) auf eine Einzelstrafe von drei Monaten er-\n\nkannt hat.\n\nc) Der überwiegende Teil der vom landgericht festgesetzten Einzelstrafen liegt unter sechs Monaten Gefängnis. Nach § 27 db StGB i.d.F. des Art. 106 des\n1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) sollen Gefängnisstrafen von weniger als sechs Monaten nur ausnahnmsweise verhängt werden. Das gilt für verwirkte Einzelstrafen auch dann, wenn die Gesamtstrafe sechs Monate\nübersteigt oder erreicht (BGH MDR 69, 1022). Die Gesetzesänderung zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach Sachlage hätte das Landgericht, auch\nwenn es § 27 b StGB n.F. bereits hätte berücksichtigen\nkönnen, hier wegen der Vorstrafen des Angeklagten und\nder großen Zahl der gleichzeitig abgeurteilten Taten\nkeine Geldstrafen aussprechen können. Die Voraussetzungen des § 27 b StGB n.F. für die Verhängung einer\nkurzen Freiheitsstrafe liegen eindeutig vor.\n\nd) Bedenken bestehen, ob das Landgericht bei der\nBildung der Gesamtstrafe rechtlich einwandfrei verfahren\nist.\n\n‚Im Verfahren 8 Ms 56/67 entsprach die Bildung\neiner Gesamtstrafe durch das Urteil des Schöffengerichts\nvom 1. Dezember 1967 und das Berufungsurteil des Landgerichts vom 16. Mai 1968 aus den sämtlichen Einzelstrafen für die in diesem Verfahren abgeurteilten\nStraftaten und aus der durch Urteil des Amtsgerichts\nvom: 15. Juni 1967 (52 Ds 60/67) verhängten Einzelstrafe\n\ndann dem § 79 StGB, wenn die sämtlichen Straftaten vor\ndem 15. Juni 1967 begangen worden sind. Ebenso konnte\nin gesetzlich einwandfreier Weise im Verfahren 52 Ds\n67/66 durch das Urteil des Amtsgerichts vom 3. August\n1967 und das Berufungsurteil des Landgerichts vom\n\n14. Juni 1968 eine Gesamtstrafe aus der in dieser\nSache verhängten Einzelstrafe und der durch das Amtsgericht am 25. Februar 1966 (47 Ds 62/66) ausgesprochenen Einzelstrafe nur dann gebildet werden, wenn die\ndamals zur Aburteilung stehende neue Straftat vor dem\n25. Februar 1966 begangen war.\n\nDavon, daß diese zeitlichen Voraussetzungen des\n§ 79 StGB jeweils vorlagen, muß in der vorliegenden\nSache zunächst ausgegangen werden, weil das angefochtene Urteil keine Angaben über die Tatzeiten der in\nden Verfahren 8 Ms 56/67 und 52 Ds 67/66 abgeurteilten\nStraftaten enthält. Dann durfte aber das Landgericht\ndie dort verhängten Einzelstrafen nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen, die es aus den Einzelstrafen\nfür die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten zu bilden hatte (RGSt 18, 333; BGHSt 9, 370, 383; BGH GA\n1956, 50). Nur wenn die beiden damaligen Gesamtstrafen\nfehlerhaft gebildet worden sind, war das Landgericht\nberechtigt und auch verpflichtet, aus den jetzt verhängten Einzelstrafen und aus - je nach den Umständen -\nallen oder einigen der seinerzeit ausgesprochenen Einzelstrafen - unter Auflösung der früheren Gesamtstrafen - die dem § 79 StGB wirklich entsprechende Gesamtstrafe zu bilden.\n\nDiese Frage kann aber auf sich beruhen. Denn auch\nwenn die jetzt ausgesprochene Gesamtstrafe fehlerhaft\ngebildet sein sollte, ist der Angeklagte dadurch keines-\n\n m LI\n\nIN\n\nfalls beschwert. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\nNach dem jetzt angefochtenen Urteil hat der Angeklagte\neine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zwei\nEinzelstrafen von 5 Wochen und 3 Monaten Gefängnis zu\nverbüßen, zusammen also 3 Jahre, 9 Monate und 5 Wochen.\nDie Summe der in der vorliegenden Sache verhängten Einzelgefängnisstrafen beträgt 10 Jahre und 3 Monate. Der Senat\nhält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht eine\nallein aus diesen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe\nin geringerer Dauer als von mindestens 2 Jahren und\n\n6 Monaten festgesetzt haben würde. Schon dann hätte\n\naber der Angeklagte Strafen von zusammen 4 Jahren und\n\n2 Monaten zu verbüßen gehabt (2 Jahre und 6 Monate +\n\n1 Jahr und 4 Monate - 8 Ms 56/67 - + 4 Monate - 52 Ds\n67/66 -), also in längerer Dauer als es jetzt nach dem\nangefochtenen Urteil der Fall ist.\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler ist Mayr\nbeurlaubt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMeyer\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-19/4-str-532-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-19/4-str-532-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.775278+00:00"}}