{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-02-12_4_StR_25_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-02-12","aktenzeichen":"4 StR 25/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nstR 25/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Werner Fritz “ EEE aus\n\nEEE, Eedoren am ME 1943 in KERM-7 1\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nME NM\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in\nder Sitzung vom 12. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 3. Juni 1969 aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung der Strafe an\ndas Landgericht Kiel zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte durch sein erstes Urteil den\nAngeklagten der fahrlässigen Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig befunden, weil er mit dem von ihm geführten Lastzug an einen\nunbeschränkten Bahnübergang durch Unaufmerksamkeit einen\nZusammenstoß mit einem Triebwagen verursacht hatte, wobei\n19 Insassen des Triebwagens verletzt und der Triebwagen\nsowie der lastzug beschädigt wurden. Es hatte ihn zu einer\n.zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von fünf Monaten\nverurteilt. Der auf das Strafmaß beschränkten Revision des\nAngeklagten hatte der Senat stattgegeben, weil die Frage\neiner etwaigen das Verschulden des Angeklagten mindernden\nMitschuld des Triebwagenführers noch einer näheren Prüfung\nbedurfte.\n\nMit dem jetzt angefochtenen Urteil vom 3. Juni 1969\n\nhat hierauf das Landgericht wieder eine zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe von fünf Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die nur mit der allgemeinen Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten.\n\n1. Das Landgericht hat in seinem neuen Urteil widerspruchsfrei und ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß ein Mitverschulden des Triebwagenführers an dem Unfall nicht vorgelegen hat. Auch sonst hätte die Strafzumessung nach der\nzur Zeit der Urteilsverkündung bestehenden Rechtslage nicht\nbeanstandet werden können.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben,\nweil die seit dem 1. September 1969 geltende Neufassung des\n§ 27 b StGB (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 -\nBGBl I 645 -) die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter\nsechs Monaten nur noch ausnahmsweise unter besonders festzustellenden Umständen zuläßt. Diese Gesetzesänderung muß\ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht beachtet werden.\n\nDie Strafkammer hat zwar in den schriftlichen Urteilsgründen erwähnt, eine Geldstrafe erscheine \"auch im\nHinblick auf die neue Strafgesetzgebung zur Verringerung\nkurzzeitiger Freiheitsstrafen zur Sühne des vom Angeklagten begangenen Unrechts nicht ausreichen@Y.Damit ist aber\nnicht dargetan, daß die Strafkammer der neuen Vorschrift,\nselbst wenn sie ihren Wortlaut bei der Beratung und Verkündung des Urteils schon gekannt haben sollte, gerecht\ngeworden ist. Der Gesichtspunkt der Sühne für das begangene Unrecht darf nach dem Wortlaut und dem eindeutigen Zweck der neuen Vorschrift bei der Entscheidung\ndarüber, ob eine weniger als sechs Monate betragende Frei-\n\nheitsstrafe verhängt werden soll, jedenfalls nicht. mehr\nentscheidend bewertet werden. Eine Freiheitsstrafe unter\nsechs Monaten darf vielmehr nur noch verhängt werden,\nwenn besondere in der Tat oder der Persönlichkeit des\nTäters liegende Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder \"zur Einwirkung auf den Täter\" oder \"zur\nVerteidigung der Rechtsordnung\" unerläßlich machen.\n\nDie erste dieser beiden Voraussetzungen (Unerläßlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe \"zur Einwirkung auf den Täter\") kommt in der vorliegenden Sache\ndem Urteil zufolge nicht in Betracht. Der Angeklagte,\nim Zeitpunkt des Unfalls ein \"Berufskraftfahrer mit\ngroßer Fahrpraxis\" (UA S. 2), ist \"bisher unbestraft\nund auch in verkehrsrechtfächer Hinsicht bislang nicht\nin Erscheinung getreten\"; er ist \"auch sonst einen ordentlichen und zielstrebigen Weg gegangen\" (UA S. 6).\nZudem ist er jetzt nicht mehr als Berufskraftfahrer,\nsondern in einem anders gearteten, ebenfalls gut bürger-\n\nlichen Beruf tätig (UA S. 2).\n\nAuch für das Vorliegen der anderen Voraussetzung\n(Unerläßlichkeit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe \"zur\nVerteidigung der Rechtsordnung\") gibt das angefochtene\nUrteil keine Anhaltspunkte. Es ist nicht einzusehen,\ninwiefern der Bestand der Rechtsordnung dadurch berührt\noder gar gefährdet werden könnte, daß gegen den Angeklagten eine ausreichend hoch bemessene, vor allem seine\nVermögens- und Einkommensverhältnisse angemessen berück-\n\n. sichtigende Geldstrafe verhängt wird.\n\nÜber die hiernach gebotene Neufestsetzung der Strafe\nmuß das Landgericht entscheiden.\n\nBZ,\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils, besonders auch über die Alleinschuld des Angeklagten an dem\nUnfall, werden von dem Aufhebungsgrund nicht berührt und\nkönnen daher bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34 £f£).\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-12/4-str-25-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-12/4-str-25-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.555915+00:00"}}