{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-02-05_4_StR_272_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-02-05","aktenzeichen":"4 StR 272/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu der Frage, wann bei Überschreitung der für die\nUnterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO\nzulässigen Frist ausgeschlossen werden kann, daß\ndas Urteil hierauf beruht (im Anschluß an BGH NJW\n1952, 1149).","text_plain":"WA\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja aur zu BIlI\n\nStPO § 229\n\n- Zu der Frage, wann bei Überschreitung der für die\nUnterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO\nzulässigen Frist ausgeschlossen werden kann, daß\ndas Urteil hierauf beruht (im Anschluß an BGH NJW\n1952, 1149).\n\nBGH, Urt. v. 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68 -\nSchwG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4.StR 272/68 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Prokuristen Dr. jur. Wilhelm ı (EEE\naus HB, dort geboren am mg 1905,\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinz F (EEEEEEE\n\naus DAMEN, geboren an GEMEEED 1912 in ZUMEEEED,\nKreis KM westror.,\n\nwegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Hauptverhandlung vom 27. Jamuar 1970 in der\nSitzung vom 5. Februar 1970, an denen teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt (EEE bei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE. :GEED,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\nDr. AMD,\nRechtsanwalt Dr. EEE, 5:EEEEEEB, in der Ver-\n\nhandlung,\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\niD\n\nJustizangestellter MW in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär GEB bei Ger Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim landgericht\nBielefeld vom 14. April 1967 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Dr. EEE\nwegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen\nMord in zwei Fällen (nämlich 1. an mindestens 6 500 Menschen aus dem Getto Bialystok und tateinheitlich damit\nan mindestens 3 500 Menschen aus dem Getto I in Grodno -\nRäumungen im Februar 19453 - sowie 2. an mindestens\n100 Menschen im Getto Bialystok zur selben Zeit) und den\nAngeklagten EB ebenfalls wegen gemeinschaftlicher\n_ Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei Fällen\n(nämlich 1. an mindestens 3 500 Menschen aus dem Getto I\nin Grodno - Räumung im Februar 1943 - und 2. an mindestens 15 000 Menschen aus dem Getto Bialystok - Räumung\nim August 1943 -) verurteilt, und zwar Dr. A zu\nacht Jahren, Errelis zu sechs Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus. Es hat beiden Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte\n‘auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt.\n\nDas Schwurgericht hat in allen Fällen angenommen,\ndaß die Täter, nämlich die befehlsgebende nationalsozialistische Führungsspitze und Angehörige des Reichs-\n: sicherheitshauptamts, sich von niedrigen Beweggründen\nleiten ließen. Dagegen hat es nicht feststellen können,\ndaß die Angeklagten ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelten.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.\nIhnen bleibt der Erfolg versagt.\n\nA. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt. Das ergibt\nsich aus den Erörterungen zur Sachrüge.\n\nB. Die Verfahrensrügen\n\nDie von dem Angeklagten Errelis unter I 1 - 6 seiner Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen decken\nsich mit den Verfahrensrügen der Revisionsbegründung des\nAngeklagten Dr. AED zu 1, 11, VI, VIII, V und IV.\nDie Rügen werden daher zusammen behandelt. Bemerkt werden muß dabei, daß die Rügen, die in Bezug auf die Vernehmung der Zeugen Hifi un: NEW geltend gemacht\nwerden, von der Revisdon Dr. EEE nur insoweit\nzulässig erhoben werden können, als sie sich auf den\nZeugen NAD beziehen; denn allein dessen Aussage betrifft Dr. A Umgekehrt kann der Angeklagte\nEA nur Verfanrensverstöße hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Hi rügen, da nur dieser für\ndas Verfahren gegen ihn von Bedeutung war.\n\nI. Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil der Geschworene cum wegen\n‘einer Erkrankung (Verdacht auf Herzinfarkt) während der\nHauptverhandlungstage vom 9. März 1967 ab nicht verhandlungsfähig und während der Schlußberatungen nicht beratungsfähig gewesen sei, greift nicht durch.\n\nDie Verhandlung war mit Rücksicht auf die Erkrankung\ndes Geschworenen BB erst am 9. März 1967 und danach\nam 16. und am 25. März sowie am 3. April 1967 fortgesetzt worden. Für den 9. und 16. März hat der Oberarzt\nDr. a — | (dieser ist Oberarzt des Herzspezialisten\n\n-5-\n\nProf. Dr. SEE von Kreis- und Stadtkrankenhaus ME\nm, der an den Verhandlungen teilgenommen hat, eine\nzeitlich begrenzte volle Verhandlungsfähigkeit des Geschworenen ausdrücklich bestätigt. Für die folgenden\nVerhandlungstage und für die Beratungen liegt eine ärztliche Erklärung nicht vor. Das Schwurgericht hat eine\nsolche angesichts des erkennbar gebesserten Zustandes\ndes GM nicht mehr für erforderlich gehalten, zumal\nda die weiteren Verhandlungen und die Beratungen im\nKrankenhaus in MM stattfanden, in dem sich GM\nunter ständiger ärztlicher Überwachung befand, den\nÄrzten also seine Teilnahme daran bekannt war.\n\nEin Richter ist verhandlungsfäbig, wenn er die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrnehmen kann (BGHSt 4,\n191, 192). Er darf nicht nur körperlich anwesend sein,\nsondern muß auch in der lage sein, diejenigen Aufgaben\nzu erfüllen, zu deren Wahrnehmung er verfahrensrechtlich\nberufen ist (BGHSt 18, 51, 55). Für die Beratungsfähigkeit gilt Entsprechendes. Bei der gegebenen Sachlage\nfehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß\ndas Schwurgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, Giese\nkönne seine Pflichten als Geschworener voll und ganz erfüllen. Auch die Revisionen teilen solche Anhaltspunkte\nnicht mit..\n\nII. Die am 17. Februar 1967 unterbrochene Hauptverhandlung ist wegen der Erkrankung des Geschworenen CE\nnicht, wie vorgesehen, am 27. Februar 1967, sondern erst\nam 9. März 1967 fortgesetzt worden. Auf dem hierin liegenden Verstoß gegen § 229 StPO kann das Urteil jedoch\nnicht beruhen.\n\nDie Überschreitung der Frist von zehn Tagen ist kein\n\nunbedingter Revisionsgrund (RGSt 37, 365; 53, 334; 57,\n266; 62, 264; 69, 18). Allerdings wird das Beruhen des\nUrteils auf dem Verfahrensverstoß nur in Ausnahmefällen\nverneint werden können (BGH NJW 1952, 1149). Es liegt\nähnlich wie bei einem Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO\n(BGHSt 22, 278).\n\nUm einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier.\nDie Verhandlung gegen die Angeklagten hatte im Zeitpunkt\nder Erkrankung des Geschworenen fast ein Jahr lang gedauert. Die Beweisaufnahme war abgeschlossen, der Vertreter der Anklage und die Verteidiger hatten ihre Schlußvorträge gehalten. Es standen nur noch die letzten Worte\nder Angeklagten aus.\n\nDie Länge der Verhandlung und die Tatsache, daß das\nSchwurgericht sich fast ein Jahr lang ausschließlich mit\ndem Stoff dieses Strafverfahrens befaßt hatte, hatten\nzwangsläufig zu einer Verdichtung und Intensivierung des\nEindrucks von den Vorgängen in der Hauptverhandlung auf _\ndie beteiligten Berufs- und Laienrichter geführt; dieser\nEindruck konnte nicht davon berührt werden, ob die unterbrochene Hauptverhandlung innerhalb der Frist des § 229\nStPO fortgesetzt wurde oder eine Reihe von Tagen später.\nZur Stützung des Gedächtnisses der beteiligten Richter\nwaren im übrigen sämtliche Einlassungen der Angeklagten,\ndie Aussagen der Zeugen und die gutachtlichen Äußerungen\nder Sachverständigen, soweit sie nicht ohnehin schriftlich. vorlagen, auf Tonband aufgenommen worden. Daß die\nTonbänder später bei der Beratung nicht abgespielt worden sind, ist höchstens ein Anzeichen dafür, daß das\nGedächtnis der Richter keiner Stütze bedurfte. Die Verteidiger hatten ihre Schlußvorträge schriftlich zu den\n\nAkten gegeben. Die längere Unterbrechung der Hauptverhandlung hat die Angeklagten nicht daran gehindert, in\nihren Schlußworten auf die ihnen wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte hinzuweisen. Unter diesen Umständen\n1&ä8t sich mit Bestimmtheit ausschließen, daß durch die\nÜberschreitung der Frist des § 229 StPO der Eindruck\nvon der mündlichen Verhandlung abgeschwächt und die Zuverlässigkeit der Erinnerung an die Vorgänge in der\nHauptverhandlung beeinträchtigt wurden.\n\nIII. Die infolge der Erkrankung des Geschworenen\n| notwendige mehrfache Unterbrechung der Hauptverhandlung bat dieser auch nicht den Charakter einer Hauptverhandlung im Sinne des Verfahrensrechts genommen.\n\nDie Fortsetzung der Verhandlung mußte allerdings\njeweils eine Sachverhandlung sein (R6GSt 62, 263; BGH NIW\n1952, 1149). Das war hier jedoch: stets der Fall. Daß mit\nRücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschworenen\nGEM an einzelnen Verhandlungstagen nur kurz verhandelt werden konnte, ändert daran nichts, da jedenfalls\nzur Sache verhandelt worden ist. Ebensowenig ist es von\nBedeutung, daß das Schwurgericht mehrere Unterbrechungen\nder Verhandlung vornahm, nachdem in einzelnen Terminen\nnur kurz verhandelt worden war (RGSt 60, 163). Eine\nsolche mehrfache Unterbrechung der Hauptverhandlung\nsoll zwar nach dem Sinn des Strafverfahrensrechts möglichst vermieden werden; sie ist aber nicht schlechthin\nunzulässig, wenn sie sich durch besondere Umstände als\nunumgänglich notwendig erweist. Solche besonderen Umstände lagen hier wegen der Erkrankung des Geschworenen\n\nCE vor.\n\nIV. Die von der Revision des Angeklagten Dr. AED\nunter IV und der des Angeklagten EEE unter 1 6 erhobene Rüge haben die Verteidiger in der Hauptverhandlung\nvor dem Revisionsgericht am 27. Januar 1970 zurückgenommen. j\n\nV. Unbegründet ist auch die Rüge, ein gesetzlich\nberufener Hilfsgeschworener sei zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden worden, so daß das Schwurgericht nicht\nordnungsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO in\n- ‚Verbindung mit §§ 49, 54, 77, 84 GVG).\n\nDer Hilfsgeschworene SE Hatte um Befreiung\nvon der Schwurgerichtstagung gebeten, weil eine seiner\nTöchter am 25. März heirate und anschließend nach auswärts verziehe. Er müsse alles für die Hochzeit und den\nneuen Hausstand Erforderliche vorbereiten; seine Frau\nsei wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes dazu\nnicht in der Lage. Darauf hat der Vorsitzende des Schwurgerichts den Hilfsgeschworenen von der Teilnahme an der\nTagung befreit.\n\nHierin liegt kein Verfahrensfehler. Insbesondere\nhat der Vorsitzende des Schwurgerichts den Begriff der\n. Verhinderung nicht verkannt (vgl. BGH JZ 1956, 406). Der\nProzeß begann am 23. März 1966. Als nächste Verhandlungstage waren der 25. und der 28. März vorgesehen. Die Recht-\n‚sprechung stellt allerdings mit Recht strenge Anforderungen an den Begriff der Verhinderung. Danach können\nsogar berufliche Gründe nur ausnahmsweise, nämlich bei\ndrohendem erheblichen Schaden, als ausreichender Verhinderungsgrund anerkannt werden (BGH NJW 1967, 165).\nDeshalb kann zweifelhaft sein, ob der Hilfsgeschworene\nAR pereits an 23. März 1966 verhindert war. Jeden-\n\nfalls aber konnte er für den 2. Sitzungstag, den\n\n25. März 1966, als verhindert angesehen werden, weil an\ndiesem Tage die Hochzeit seiner Tochter stattfand. Der\nVorsitzende des Schwurgerichts war nicht genötigt, noch\nin eine Prüfung des Umfangs und der Einzelheiten der\nfür diesen Tag vorgesehenen Hochzeitsfeierlichkeiten\neinzutreten.\n\nZu einer Verlegung des 2. Verhandlungstages vom\n-25. März auf einen anderen Tag war er nicht verptlichtet. Der Begriff der Verhinderung bezieht sich auf den\nSitzungstag — oder einen der Sitzungstage -, für den\nder Schöffe oder Geschworene geladen ist. Ein großer\nStrafprozeß, der voraussichtlich eine Reihe von Monaten\ndauern wird, muß schon zu Beginn genau geplant werden.\nEs müssen nicht nur die Sitzungstage festgelegt, sondern\nauch die Sitzungsräumlichkeiten bereitgestellt werden.\nDie Verteidiger müssen sich rechtzeitig darauf einstellen können, an welchen Tagen der Prozeß sie voraussichtlich in Anspruch nimmt. Die Laienbeisitzer müssen\nihre privaten und geschäftlichen Angelegenheiten so\neinrichten, daß sie dadurch nicht in ihrer richterlichen\nTätigkeit behindert werden. Würde der Vorsitzende den\nVersuch machen, mit Rücksicht auf einen an einem Sitzungstag verhinderten Geschworenen einen anderen Sitzungstag zu wählen, so müßte er mit Schwierigkeiten\nseitens der Verteidiger oder anderer laienrichter rechnen, die sich gerade auf die ihnen bekanntgegebenen\nSitzungstage eingestellt und sich für die bislang sitzungsfreien Tage möglicherweise wichtige private oder\ngeschäftliche Dinge vorgenommen haben. Dem Vorsitzenden könnte dann bereits zu Beginn eines großen und\nschwierigen Prozesses der Terminsplan durcheinander-\n\n-10 -\n\ngebracht werden. Darauf braucht er sich nicht einzulassen. Er kann sich auf die Prüfung beschränken, ob der\nSchöffe oder Geschworene, der um Befreiung bittet, an\ndem vorgesehenen Sitzungstag oder an einem der vorge-\n'sehenen Sitzungstage verhindert ist, und braucht sich\nnicht zu überlegen, ob er durch eine Verlegung von\nSitzungstagen die Teilnahme eines bestimmten lLaienrichters möglich machen kann.\n\nVI. Das Schwurgericht hatte durch Beschluß vom\n15. August 1966 die Vernehmung der Zeugen Hifi und\nNovak durch einen ersuchten Richter in Österreich beschlossen. HU hatte erklärt, er werde nicht vor\neinem deutschen Gericht aussagen; No] befand sich in\nWien in Haft. Die Vernehmung der Zeugen wurde entsprechend dem Österreichischen Recht durchgeführt, das\neine Anwesenheit der Verteidiger - ebenso wie des Staatsanwalts und der Angeklagten selbst - bei der Vernehmung\nausschließt. Das Schwurgericht bat durch Beschlüsse vom\n.11. und 23. November 1966 die Verlesung der Nieder-\n‘schriften über die Vernehmung der Zeugen beschlossen.\nDie Beschlüsse wurden durchgeführt.\n\nDie Vernehmung der Zeugen entsprach den Vorschrif-\n:ten des Österreichischen Rechts. Deshalb war die Verlesung der über ihre Vernehmung aufgenommenen Niederschriften entgegen der Meinung der Revision zulässig\n(RGSt 46, 50, 53; BGHSt 7, 15, 16). Dadurch, daß die\nVerteidiger der Angeklagten keine Gelegenheit hatten,\nder Vernehmung beizuwohnen und Fragen zu stellen, wurden die Vernehmungsniederschriften nicht zu einem unzulässigen oder völlig ungeeigneten Beweismittel. Das\nSchwurgericht hatte in freier Beweiswürdigung (§ 261\nStPO) den Inhalt der Vernehmungsniederschriften zu\n\n- 11 -\n\nwerten; dabei hatte es auch zu berücksichtigen, daß die\nVerteidiger keine Gelegenheit zu Fragen gehabt hatten.\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, daß das Schwurgericht\n\ndiese Rechtslage verkannt hat.\n\nVII. Die Revision des Angeklagten Dr. Al rüst\nweiter, vor der Verlesung der Niederschriften über die\n\nVernehmung der Zeugen HUB und nl sei nicht ausdrücklich festgestellt worden, daß die Voraussetzungen\n\n..der Verlesung noch bestünden (§ 251 Abs. 4 StPO; vgl.\n\nBGHSt 1, 103). Allerdings äußern sich die Beschlüsse,\ndurch die das Schwurgericht die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Hifi und\nNG angeoränet hat, nicht ausdrücklich über das Fort-\n\n-‚bestehen der Gründe, die zur Vernehmung durch den er-\n\nsuchten österreichischen Richter geführt haben. Diese\nwaren jedoch allen Prozeßbeteiligten bekannt. Das Ur-\n\n. teil kann daher nicht darauf beruhen, daß die Beschlüsse\n\nden Grund der Verlesung nicht ausdrücklich angeben (RG JW\n1929, 1045 Nr. 53; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. 1 StR 423/66 vom 8. November 1966\n\nmit weiteren Nachweisen).\n\nVIII. Die Verteidiger hatten zwei Beweisamträge auf\nVernehmung des Beisitzers des Schwurgerichts, landgerichtsrat Hop. gestellt, der der Vernehmung der Zeugen\nHU und NEE in Österreich \"als Prozeßbeobachter\"\nbeigewohnt hatte. Dadurch sollte einmal bewiesen werden,\ndaß den Zeugen HÜf und NEM dei inrer Vernehmung\nbestimmte Fragen nicht gestellt und bestimmte Vorhalte\nnicht gemacht worden seien, und zum anderen, daß sie\neinen unglaubwürdigen Eindruck gemacht hätten.\n\n- 12 -\n\nDas Schwurgericht hat die Anträge, soweit sie sich\nauf das Unterlassen bestimmter Fragen und Vorhalte bezogen, mit der Begründung abgelehnt, dies sei \"für die\nEntscheidung ohne Bedeutung\"; das Schwurgericht habe\nohnehin davon auszugehen, daß alle Fragen und Vorhalte\nunterblieben seien, die nicht aus dem Protokoll hervorgingen. Es kann offen bleiben, ob diese Begründung dem\nGesetz entsprach. Das Schwurgericht ist nämlich davon\nausgegangen, daß die in den Beweisamträgen aufgeführten\n\n‘Fragen nicht gestellt und Vorhalte nicht gemacht worden\n\nseien. Das Urteil kann also auf einer insoweit etwa\nfehlerhaften Ablehnung der Beweisamträge nicht beruhen.\n\nWas den Eindruck der Unglaubwürdigkeit angeht, so\nbezog sich der Beweisamtrag nicht auf eine Tatsache,\nsondern auf ein reines Werturteil. Damit handelte es\nsich in Wirklichkeit nicht um einen Beweisamtrag, sondern allenfalls um einen Beweisermittlungsamtrag, dem\nstattzugeben sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen\nbrauchte.\n\nIX. Das Schwurgericht durfte, wie unter VII erörtert ist, davon ausgehen, daß die Hinderungsgründe für\ndie Zeugen HÜEW und NEE, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, noch vorlagen. Darum war es auch\nnicht gedrängt, noch einmal den Versuch zu machen, die\nZeugen zum Erscheinen zu veranlassen. Angesichts der\neindeutigen Weigerung HUB und der Haft Novaks\nist nicht zu erkennen, warum das Schwurgericht sich\nzu einem solchen Versuch hätte veranlaßt sehen sollen;\nes durfte ihn als von vornherein aussichtslos ansehen\n(vgl. BGH 3 StR 629/53 vom 24.6.1954 und 5 StR 633/54\nvom 22. Februar 1955).\n\n- 13 -\n\nX. Im Falle der Erschießung der mindestens einhundert Vergeltungsopfer war das Schwurgericht nicht\ngedrängt, noch einen Sachverständigen über geschichtliche und völkerrechtliche Fragen zu hören. Es handelte\nsich bier nicht um eine Geiselaktion im Sinne des Vblkerrechts, nämlich um eine Repressalie für von der Gegenseite begangenes Unrecht, sondern um eine reine Rachemaßnahme für den rechtmäßigen Widerstand eines der jüdischen Opfer.\n\nDasselbe gilt für die Fragen des Befehlsnotstandes\nunä des Putativnotstandes; die Feststellungen ergeben die\nÜberzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte nicht\ndurch eine ihm drohende Gefahr zu seinem Verhalten bestimmt worden ist.\n\n'C. Die Sachrüge\n\nI. Sachlichrechtlich bestehen keine Bedenken gegen\ndie Annahme des Schwurgerichts, jeder der beiden Angeklagten habe in zwei Fällen Beihilfe zum Mord, begangen\naus niedrigen Beweggründen, geleistet.\n\n1. Die schriftlichen Ausführungen der Revision des\nAngeklagten Dr. AU erschöpfen sich im wesentlichen\nin Angriffen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts,\ndie dieses widerspruchsfrei und lückenlos getroffen hat,\nund gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine\nErfahrungssätze sowie den Satz \"im Zweifel für den Angeklagten\", nicht zu erkennen sind. Das Schwurgericht\nhat keine in Betracht kommende Möglichkeit übersehen.\nAuch sind die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung angesichts der gesamten Sachlage ausreichend.\n\n- 14 -\n\nSoweit die Urteilsgründe auf bestimmte Schriftstücke\nBezug nehmen, enthalten sie keine unzulässige Verweisung;\ndie Schriftstücke werden vielmehr jeweils als Beweismittel für bestimmte im Urteil festgestellte Tatsachen\nangeführt. Eine Auseinandersetzung mit ihnen im einzelnen schreibt das Gesetz nicht vor.\n\nDie Rechtsausführungen des Schwurgerichts geben\nebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß. Das gilt vor allem\n‘auch, soweit das Schwurgericht die Kenntnis der Angeklagten von dem verbrecherischen Zweck der Tötungsbefehle bejaht und die Voraussetzungen des Notstandes verneint hat. An die Kenntnis im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2\nMStGB stellt die Revision zu hohe Anforderungen. Ihre\nAusführungen zur Frage des Notstandes werden dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht; danach ist dem\nAngeklagten seine Mitwirkung nicht abgenötigt worden.\nDie geschichtlichen und politischen Hintergründe der\nTaten hat das Schwurgericht berücksichtigt; das ergibt\nsich aus den Erörterungen zur Strafzumessung.\n\n2. Auch die schriftliche Revisionsbegründung des\nAngeklagten Errelis greift in Wahrheit nur die einwandfrei getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an, die frei von Rechtsfehlern ist. Insbesondere liegen die von der Revision\ndieses Angeklagten behaupteten Widersprüche in den Feststellungen nicht vor.\n\nDas Schwurgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte FB in Falle der Räumung\ndes Gettos Bialystok im August 1943 Beihilfe zu der\nganzen und nicht nur zu einem Teil der Tat geleistet hat.\n\n- 15 -\n\nII. Kämen nun allerdings als Mordmerkmale nur niedrige Beweggründe in Betracht, so stünde der Senat vor\nder Frage, ob er sich der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 20. Mai 1969 (BGHSt 22, 375) anschließen soll\noder nicht. In diesem Urteil hat der 5. Strafsenat entschieden, daß die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen,\ndas allein wegen niedriger Beweggründe des Täters Mord\nist, angesichts der Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB\ndurch Art. 1 des EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503)\nnach 15 Jahren verjährt, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Da hier\ndie Verjährung zumindest in drei, wenn nicht sogar in\nallen vier Fällen nicht vor Ablauf von 15 Jahren unterbrochen worden ist, müßte der erkennende Senat entweder\nbei seiner Entscheidung von dieser Auffassung ausgehen\noder den Großen Senat für Strafsachen anrufen (§ 136\nAbs. 1 GV6G).\n\nDer vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt\nergibt jedoch eindeutig, daß es sich in allen Fällen,\nin denen die Angeklagten verurteilt worden sind, auch\num grausame Tötungen im Sinne des § 211 StGB handelt.\n\nGrausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser,\nunbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen\nzufügt (BGHSt 3, 180 und 264). Der Annahme der Grausamkeit steht es nicht entgegen, wenn der eigentliche Tötungsakt rasch vollzogen wird, ohne daß dabei dem Opfer\nbesondere körperliche Leiden zugefügt werden. Die Grausamkeit braucht nicht in der Ausführungshandlung im\nengeren Sinn und den durch sie verursachten körperlichen Leiden zu liegen. Sie kann sich auch aus den\nUmständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet\nund vollzogen wird (BGH NJW 1951, 666).\n\n- 16 -\n\nDaß die deportierten Juden grausam getötet wurden,\nfolgt sowohl aus den festgestellten unmenschlichen Begleitumständen der sogenannten Räumungsaktionen als auch\naus den seelischen Qualen, welche die Opfer deshalb erlitten, weil sie sich über ihr Schicksal von Beginn der\nAktionen an im klaren waren.\n\nBei Beginn der Vernichtungsaktionen wurden sie mit\nunmenschlicher Härte und Grausamkeit zusammengetrieben;\ndabei kam es schon zu einer größeren Zahl willkürlicher\nTötungen (vgl. etwa für die Februar-Aktion Bialystok\nUA 90 ff, besonders 94, für die Februar-Aktion Grodno\nUA 282 ff, für die August-Aktion Bialystok UA 302 ff,\nbesonders UA 3053, 304, 305, 307). Auf den Transporten\nin die Vernichtungslager wurden die Opfer in der menschenunwürdigsten Weise in den Waggons zusammengepfercht\nund dabei ohne ausreichende Verpflegung und sonstige\nHilfsmittel gelassen (UA 16, 73, 205, 265). In den ungeheizten Waggons waren sie bei den Februar-Aktionen\nBialystok und Grodno dem Erfrierungstod ausgesetzt\n(UA 205). Den so in der unbarmherzigsten Weise zusammengetriebenen und abtransportierten Juden war bekannt, daß\nsie dem Tode entgegengeführt wurden (für die Februar-.\nAktion Bialystok UA 176 ff; für die Februar-Aktion Grodno\nUA 287 ff; bei der August-Aktion Bialystok war eine solche\nKenntnis notwendig ebenso vorhanden wie im Februar 1943 -\nsie ergibt sich im übrigen auch eindeutig aus dem Verhalten der Juden bei der Räumung des Gettos - UA 302 ff).\n\nAlle diese Umstände waren den Angeklagten bekannt.\nDr. AU vuSte, daß beim Zusammentreiben der\n\nabzutransportierenden Juden während der Februar-Aktion\nBialystok willkürlich Menschen getötet wurden (UA 101 ff).\n\n- 17 -\n\nEr war selbst an der Verladerampe des Bahnhofs Bialystok,\num sich einen Überblick über den Abtransport zu verschaffen (UA 106). Er kannte das den Juden bevorstehende\nSchicksal sowohl bei der Februar-Aktion Bialystok (UA\n\n131 ff, 195 ff) als auch bei der Februar-Aktion Grodno\n(UA 259, 267) und er wußte, daß die Juden sich über das\nihnen bevorstehende Schicksal klar waren (UA 192 ff,\n\n195 ff).\n\nDer Angeklagte TÜEEME war persönlich führend an der\ngrausamen Durchführung der Räumung des Gettos und an dem\nAbtransport der Juden bei der Februar-Aktion Grodno beteiligt (UA 259). Ihm waren insbesondere die Ausschreitungen seiner Untergebenen während dieser Räumungsaktion\nbekannt (UA 259 unten f, 285). Er wußte ferner, daß der\nAbtransport Vernichtung bedeutete und daß die Betroffenen\nsich hierüber klar waren (UA 259, 267 ff). Diese Kenntnis\nhatte er auch bei der Räumung des Gettos Bialystok im\nAugust 1943 (UA 339 ff).\n\nAuch die Erschießung der mindestens einhundert \"Vergeltungsopfer\" bei der Teilräumung des Gettos Bialystok\nim Februar 1943 wurde grausam durchgeführt. Das zeigt\nsowohl das unbarmherzige Vorgehen des damit beauftragten Kommandos als auch die Miterschießung von Frauen und\nKindern. Der Angeklagte Dr. A. der selbst bei der\nExekution nicht zugegen war, rechnete zumindest mit der\ngrausamen Ausführung des Erschießungsbefehls und billigte sie. Das ergibt sich schon daraus, daß es sich\nbei dieser Aktion um einen — allerdings rechtlich selbständigen — Ausschnitt aus der Gesamtaktion handelte, die\nzur Vernichtung von zusammen wenigstens zehntausend Gettoinsassen führte und die insgesamt, wie er wußte, grausam\ndurchgeführt wurde.\n\n- 18 -\n\nDer Senat hat ferner keinen Zweifel, daß die Haupttäter der verschiedenen Vernichtungsaktionen, zu denen die\nAngeklagten Beihilfe geleistet haben, aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus mit einer grausamen Vornahme der Tötungen einverstanden waren. Denn\nsolche Massenvernichtungen Konnten nur grausam durchgeführt werden.\n\nWeil die Angeklagten die Umstände kannten, die das\nMerkmal der Grausamkeit ausmachten, haben sie sich in\nallen Fällen der Beihilfe zum Mord auch in der Form der\ngrausamen Tötung schuldig gemacht; sie brauchten nicht\nselbst grausam zu handeln (BGHSt 2, 251).\n\nDies anzunehmen ist der Senat durch § 265 Abs. 1 StB\nnicht gehindert. Da das Tatgeschehen in den Urteilsgründen\nerschöpfend mitgeteilt ist und weitere Feststellungen in\neiner neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu\nerwarten sind, kann das Revisionsgericht von sich aus den\nTatbestand der Beihilfe zu grausamen Tötungen feststellen.\nZwar sind die Angeklagten vor ihrer Verurteilung durch das\nSchwurgericht nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung auch wegen Beihilfe zu grausamen Tötungen hingewiesen\nworden. Das Schwurgericht hat aber in einer außergewöhnlich langen und sehr eingehenden Verhandlung die den Angeklagten zur Last gelegten Taten mit großer Sorgfalt so\nweit geklärt, wie dies überhaupt möglich. erscheint.\n\nDabei sind auch alle die Umstände ausführlich erörtert\nworden, die die Tötungen zu grausamen machen. Die Angeklagten hatten Gelegenheit, sich zu allen Einzelheiten\nder Taten eingehend zu äußern und haben das auch weitgehend getan. Angesichts der Art der Verteidigung der\nbeiden Angeklagten, der ausführlichen Erörterung und Wider\n\n-19 -\n\nlegung ihrer Einlassungen im Urteil und der eingehenden,\nsehr sorgfältigen Feststellungen, die das Schwurgericht\nüber die Durchführung der Aktionen und die Kenntnis der\nAngeklagten getroffen hat, ist auszuschließen, daß diese\nsich im Falle eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO anders und wirksamer hätten verteidigen können, als sie es\nin der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht getan haben.\n\nKann der Senat somit davon ausgehen, daß auch das\nMordmerkmal der Grausamkeit erfüllt ist, so stellt sich\ndie Verjährungsfrage nicht; denn Grausamkeit ist kein\n\"täterbezogenes\" Merkmal im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB,\nsondern ein \"tatbezogenes\". Das ist zwar in der Entscheidung des 5. Senats vom 20. Mai 1969 (BGHSt 22, 375, 382)\noffen geblieben, inzwischen jedoch vom Bundesgerichtshof.\n(vgl. u.a. Urteil vom 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68 -)\nin Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (Schönke/\nSchröder, 14. Aufl. 1969, Rn. 31 zu § 211 StGB; Maurach,\nDeutsches Strafrecht, Bes. Teil, 5. Aufl. 1969, S. 34\nund 37; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969,\nS. 285; Schwarz/Dreher, 31. Aufl. 1970, Anm. 4 zu § 211\nStGB) bereits bejaht worden. Auf die Beihilfe zu einer\ngrausamen Tötung ist also § 50 Abs. 2 StGB n.F. nicht anzuwenden. Die Beihilfe zu einer solchen Tötung verjährt\ndaher nicht in 15, sondern erst in 20 Jahren. Diese Frist\nist hier in allen Fällen vor ihrem Ablauf wirksam unter-\n\nbrochen worden.\n\nIII. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.\nDas Schwurgericht war sich insbesondere der Möglichkeit\neiner doppelten Strafmilderung (aus § 49 StGB und wegen\nvermeidbaren Verbotsirrtums) bewußt. Über das Ausmaß der\n\n- 20 -.\n\n|\nH\n1\n\nvon den Angeklagten geleisteten Beihilfe hat sich das\nSchwurgericht nicht im Irrtum befunden. Auch die ausdrücklich von der Revision des Angeklagten Dr. Amp\nangegriffene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nauf fünf Jahre begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nMithin waren beide Revisionen zu verwerfen.\ni\n\nMeyer - Börtzler Sanders\n\nSpiegel .Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-05/4-str-272-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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