{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-02-04_4_StR_425_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-02-04","aktenzeichen":"4 StR 425/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MR,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nI} str 425/69 BESCHLUSS\n\ngeboren am AMMEEEE 1946 in DEE,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Robert Rudi Tv U zus\nDEE, dort geboren ar GEHE 1946,\n\nden Mietwagenfahrer Christian S EB aus\n\nDEEEEEEEN-S5HD, zevoren arı 1931 in\nSa EEE (THüringen),\n\nden Maler Wolfgang HE aus DEREEEE- VE.\n\nden Stukkateur Peter H EEE zu: VEEE-Hu. seboren am u 1945 in VE (opn.),\n\nwegen Schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\n| Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer\n\" in der Sitzung vom 4. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten ? (EEE\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n21. November 1968 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten S (um\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im ge-\n\nsamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n‚III. Auf die Revision des Angeklagten H um\nwird das Urteil, soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist (Fall II 3 der Urteilsgründe\n- Haaker -) dahin geändert, daß er des schweren\nDiebstahls oder der Hehlerei schuldig ist.\n\nIV. Auf die Revisionen der Angeklagten H EEE\n\nund Ho EB wird die Sache zur Ver-\n\nhandlung und Entscheidung über eine Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung sowie über die Kosten\nder Rechtsmittel an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten verworfen.\n\nGründe?!\n\n.I. Die Revision des Angeklagten P GE :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in drei\nFällen und wegen versuchten Diebstahls zu einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler ergeben. Auch die Bemessung der Gesamtstrafe\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten SB :\n\nDiesen Angeklagten hat das Landgericht wegen Beihilfe\nzum schweren Diebstahl im Rückfall in vier Fällen zur\nGesamtstrafe von einem Jahr und neun Mpnaten Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da das Revisionsgericht die nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils in\nKraft getretene Änderung des § 244 Abs. 2 StGB durch\nArt. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG berücksichtigen muß\n(§ 354 a StPO). Die Mindeststrafe für schweren Diebstahl\nim Rückfall beträgt bei Zubilligung mildernder Umstände\n\nE\n\n-4-\n\njetzt nicht mehr ein Jahr, söndern nur sechs Monate Gefängnis.\nIm Fall der Beihilfe kann die Strafe bis auf einen Monat\n\nund fünfzehn Tage (nach der früheren Fassung bis auf drei\nMonate) ermäßigt werden (§§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Der\nSenat kann nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß\ndas Landgericht, hätte es von der neuen Mindeststrafe ausgehen können, in dem einen oder anderen Fall eine geringere\nEinzelstrafe und eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten H e EB:\n\nDer Angeklagte Hei ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen schweren Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls und\nwegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt worßen. Mit der Revision rügt fer Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im\nFall II 3 der Urteilsgründe beruht auf der Überzeugung des\nTlandgerichts, daß der Angeklagte, wenn er nicht an dem\nEinbruch bei dem Gastwirt Hei als Mittäter beteiligt\nwar, so doch jedenfalls einen Teil der Diebesbeute in Kenntnis ihrer Herkunft an sich gebracht hat. Das Landgericht konnte\njedoch auch eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl nicht ausschließen, hält sie sogar für wahrscheinlich.\nEs hat ihn daher in Wirklichkeit des schweren Diebstahls\noder der Hehlerei für schuldig befunden. Diese zulässige\nVerurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage muß\njedoch im Urteilssatz zum Ausdruck kommen, da der Angeklagte\nsonst, z.B. wegen der unterschiedlichen Rückfallsvoraus-\n\nsetzungen (§ 261 StGB), benachteiligt sein kann (vgl. BGH\nNJW 1952, 114). Der Senat ändert daher den Schuldspruch\nentsprechend ab.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Allerdings\nbesteht hinsichtlichäder Höhe der Gesamtstrafe ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch (zehn Monate Gefängnis) und\nUrteilsgründen (ein Jahr acht Monate Gefängnis). Beide\nAngaben sind mit § 74 StGB nicht in Einklang zu bringen.\nDa jedoch eine Gesamtstrafe von zehn Monaten verkündet\nworden ist — sie entspricht der höchsten Einzelstrafe -,\nist diese niedrigere Strafe maßgebend. Sie konnte nach der\nzur Zeit der Urteilsfällung geltenden Fassung des § 23\nStGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach der am\n1. September 1969 in Kraft getretenen Fassung (Art. 106\nAbs. 1 Nr. 1 des 1. StrR6) ist dies aber nunmehr möglich.\nDie sich zu Gunsten des Angeklagten auswirkende Gesetzesänderung muß der Senat nach § 354 a StPO berücksichtigen.\nNach den Strafzumessungsgründen des Landgerichts kann bei\ndiesem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung in\nBetracht kommen. Zur Prüfung und Entscheidung dieser\nFrage ist die Sache daher zurückzuverweisen.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten _H > ee :\n\nDer Angeklagte Hoffmann ist wegen schweren Diebstahls\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision,\nmit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist an sich\nunbegründet, denn das Urteil des Landgerichts läßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Jedoch muß auch zu Gunsten dieses\nAngeklagten aus den unter III. dargelegten Gründen die\n\nÄnderung des § 23 StGB berücksichtigt werden. Auch bei ihm.\nerscheinen die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur\nBewährung nicht von vornherein ausgeschlossen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-04/4-str-425-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-04/4-str-425-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.357660+00:00"}}