{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-01-15_4_StR_528_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-01-15","aktenzeichen":"4 StR 528/69","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 528/69 URTEI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfreä 5 GE aus OB-N RZ TR 1\n\nwegen Meineides\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 24. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Strafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt,\nderen Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, ihm\ndie Eidesfähigkeit abgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Den Meineid\nsieht sie darin, daß er im Offenbarungseidsverfahren vor\ndem Amtsgericht Halle i. Westf. am 23. Januar 1969 im beeideten Vermögensverzeichnis auf die Frage 16 \"Arbeitsverdienst und Arbeitgeber\" angegeben hat: \"Etwa 700 DM netto\npro Monat, FÜ: Co, IM Fleischwarenzarbrick\",\nobwohl er in keinem Arbeitsverhältnis zu dieser Firma stand.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat\n\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzu-\n\nlässig.\n\n2. Der äußere Tatbestand des § 154 StGB liegt vor.\nDenn nach § 807 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 20. August 1953\nerstreckt sich der Offenbarungseid auch darauf, daß im Vermögensverzeichnis keine Gegenstände angegeben sind, die\nnicht zum Vermögen des Schuldners gehören (BGHSt 7, 375).\nUnter \"Vermögen des Schuldners\" sind alle möglicherweise\ndem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners zu verstehen (BGHSt 8, 399; 10,\n149 und 281). Dazu gehören auch die aus einem Arbeitsverhältnis entstandenen und entstehenden Forderungen.\n\nJedoch hat die Strafkammer den inneren Tatbestand des\n\n§ 154 StGB nicht ausreichend festgestellt. Sie sagt nur,\nder Angeklagte habe das Arbeitsverhältnis bei der Firma\nREED & Co \"bewust wahrheitswidrig\" angegeben (UA 3).\nEs fehlen aber nähere Feststellungen darüber, warum der\nAngeklagte das angebliche Arbeitsverhältnis in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. Die Angabe in den\nStrafzumessungsgründen (UA 6), in der Leistung des Meineides zeige sich das Bestreben des Angeklagten, sich der\nBegleichung seiner Schuld zu entziehen, reicht dazu nicht\naus. Bei der besonderen Lage des Falles waren eingehendere\nDarlegungen zu diesem Punkt erforderlich. Aus dem Urteil\nergibt sich, daß der Angeklagte am 23. Januar 1969, dem\nTage der Leistung des Offenbarungseides, zu der er vorgeführt werden mußte, beabsichtigte, sich bei der Firma\nFO &: Co in IE einen Arbeitsplatz zu suchen, daß\ner mit dieser Firma aber dann doch nicht in Verbindung\ngetreten ist, weil es ihm \"alsbald\" gelang, bei einer anderen Firma Arbeit zu finden (UA 2). Es ist nicht ohne\nweiteres auszuschließen, daß der Angeklagte bei der leistung des Offenbarungseides fest davon überzeugt war, er\nwerde bei der Firma RB & Co sofort eingestellt werden, und daß er darum geglaubt hat, zur Angabe dieses Arbeitsverhältnisses verpflichtet zu sein, das zwar rechtlieh noch nicht bestand, dessen Zustandekommen aber nach\nseiner Meinung unmittelbar bevorstand und aus dem er\nveraussichtlich ebenso viel Verdienst zu erwarten hatte\nwie auf seiner letzten Arbeitsstelle (UA 2). Das gilt um\nso mehr, als der Angeklagte, der seit seinem 18. Lebensjahr als Hilfsarbeiter tätig ist (UA 2), nur \"über einen\ngeringen Intelligenzgrad verfügt\" (UA 6; er kann nicht\neinmal das Wort Fabrik riehtig schreiben, UA 3) und \"das\ndurch die Leistung des Meineides begangene Unrecht nicht\nin vollem Umfange einsieht\" (UA 6).\n\n-5 -\n\nDa der Umfang der Offenbarungspflicht zum Tatbestand\ngehört, würde ein Irrtum darüber ein Tatbestandsirrtum sein\nund den Vorsatz ausschließen. In einer solchen irrigen Annahme könnte der Beweggrund für das Handeln des Angeklagten\nliegen, das sonst nur schwer verständlich ist. Von der Angabe des Arbeitsverbältnisses bei der Firma Rp & Co\nkonnte er sich nämlich kaum einen Vorteil versprechen, es\nsei denn, daß er bereits vor der Leistung des Offenbarungseides die Absicht, sich bei der Firma FÜ & Co in U\num Arbeit zu bemühen, aufgegeben hatte und verhindern wollte,\ndaß bei der Firma, bei der er dann tatsächlich zu arbeiten\nbegann, eine Lohnpfändung vorgenommen wurde. Insoweit hat\ndie Strafkammer aber keine Feststellungen getroffen.\n\nErsichtlich hat die Strafkammer verkannt, daß diese Umstände für den inneren Tatbestand des Meineides von Bedeutung\nsind, und deshalb darüber nichts Näheres festgestellt. Das\nvon ihr als Beweismittel verwandte \"glaubhafte Geständnis\"\ndes Angeklagten durfte sie bei der besonderen Lage des Falles und seiner Persönlichkeit nicht ohne weiteres auch auf\nden inneren Tatbestand beziehen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-15/4-str-528-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-15/4-str-528-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.848236+00:00"}}