{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-01-15_4_StR_527_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-01-15","aktenzeichen":"4 StR 527/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Yılı\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 527/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten ve T EEE zus SEE:\ngeboren am MEI 1940 ir VERMEEEEEEE\n\nwegen Verkehrsunfallflucht u.a.\n\nBe\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1970 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt MED bei der Verkünäung des Urteils\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter )\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 7. August 1969 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er im\n\nFall 1 der Urteilsgründe (Denker) wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ferner im\ngesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Verkehrsunfallflucht zur\nGesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die\nVerurteilung wegen Unterschlagung im Fall DEE. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hat der Angeklagte am\n30. August 1968 von dem Kraftfahrzeugmeister DW in\nWildeshausen einen Personenkraftwagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Das Fahrzeug wurde alsbald reparaturbedürftig. Der Angeklagte beschloß deshalb, sich des Wagens\nzu entledigen, ohne den Kaufpreisrest zu bezahlen. Er ließ\nihn ohne Kennzeichen in einer Straße stehen und erklärte\neinem Grundstückseigentümer ‚dieser .:. könne ihn verschrotten.\nDer Verkäufer hat weder den Wagen noch den Kaufpreisrest\nerhalten. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte\nhabe sich den Wagen zugeeignet, indem er ihn einem Dritten\nzum Verschrotten überließ; denn dadurch habe er wie ein\nEigentümer über eine fremde Sache verfügt.\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht vm einem rechtlich zutreffenden Begriff des Sich-Zueignens in § 246 StGB ausgeht. Für diesen Begriff ist\nwesentlich, daß der Täter die fremde Sache selbst oder.\nden in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen\neinverleibt (RGSt 61, 228, 232 f; 62, 15, 17; 67, 334 £;\n\n-4-\n\nBGHSt 1, 262, 264; 16, 190, 192). Zwar ist nicht entscheidend, daß der Täter den Wert seines Vermögens erhöht, sich\nbereichert; denn die Unterschlagung ist, anders als der\nBetrug, keine Bereicherungsstraftat (BGH, Urteil vom\n\n25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68). Eine Sache kann sich\njemand auch dadurch zueignen, daß er sie in eigenem\n\nNamen unentgeltlich einem Dritten zuwendet. (BGHSt 4, 236,\n238; NIW 1954, 1295; IM Nr. 9 zu § 350 StGB). Jedoch liegt\nkeine Unterschlagung vor, wenn jemand, ohne das eigene Vermögen zu verändern, eigenmächtig in fremden Namen über eine\nfremde Sache verfügt oder sie preisgibt oder vernichtet,\nohne irgend einen Vorteil oder Nutzen davon zu haben. Der\nnur eigenmächtig und pflichtwidrig Verfügende nutzt den\nwirtschaftlichen Wert der Sache nicht für sich aus, er\nändert seinen Vermögensbestand nicht; der bloße Mißbrauch\neiner tatsächlichen Verfügungsmacht ist daher noch kein\nSich-Zueignen (RG aa0; BGHSt 4, 236, 239; IM Nr. 22 zu\n\n§ 59 StGB).\n\nOb diese Voraussetzungen des § 246 StGB hier gegeben\nsind, kann den bisherigen Feststellungen des Landgerichts\nnicht entnommen werden. Sie lassen die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte das ihm lästig oder hinderlich gewordene\nFahrzeug lediglich preisgeben wollte. Maßgebend ist, ob\ner den Wagen einem Dritten unentgeltlich überlassen wollte\noder ob es ihm nur darauf ankam, sich seiner zu entledigen.\n\nIm übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen\nden Schuldausspruch richtet, unbegründet. Fehl geht insbesondere, was sie gegen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht vorbringt. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hervor, daß sich der Angeklagte von der Unfallstelle auch deshalb entfernt hat, um sich der Feststellung\n\n-5_ {\n\nseiner Person und seines körperlichen Zustandes (er stand\nunter Alkoholeinfluß) zu entziehen. Damit ist der innere\nTatbestand der Unfallflucht nachgewiesen. Dafür, daß sich\nder Angeklagte im Verbotsirrtum befunden haben könnte, ist\nnichts ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nSenats befreit auch die Befürchtung des Unfallbeteiligten,\nwegen einer anderen Straftat verfolgt oder festgenommen\nzu werden, ihn nicht von der Pflicht, am Unfallort Feststellungen abzuwarten (BGH VRS 10, 220; 11, 425; BGHSt 9,\n267; ferner Urteil vom 27. September 1956 - 4 StR 290/56,\nbei Martin, DAR 1957, 64 £).\n\nJedoch muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden,\nda nicht auszuschließen ist, daß sich die im Fall DW verhängte Einzelstrafe auf die Höhe der übrigen Strafen, insbesondere in dem zweiten Unterschlagungsfall, ausgewirkt\nhat. Im Fall der Unfallflucht wird außerdem § 27 b StGB\ni.d.F. des Art. 106 des 1. StrRG zu beachten sein.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-15/4-str-527-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-15/4-str-527-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.829218+00:00"}}