{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-01-15_4_StR_522_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-01-15","aktenzeichen":"4 StR 522/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 522/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Franz Johann\n-E\n\naus W\n\nGEB, zeboren am FE a 1927 in W\ns DENE\n1900, ’\n\n3 in D\n\n2. den Kaufmann Franz E\ndort geboren am\n\n3, die Kauffrau Helene\ngeboren am\n\nJ\n191\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ee]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE, Yortmuna,\nals Verteidiger des Angeklagten Stahl,\n\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten sn gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n30. April 1969 wirä verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten SEES\n\nund EB \"ira üas genannte Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit diese beiden\n\nAngeklagten verurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel dieser\nbeiden Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten | wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zur Gesamtstrafe vo!\neinem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, den Angeklagten\nEEE wegen Hehlerei im Rückfall zur Gefängnisstrafe von acht Monaten und die Angeklagte\nwegen Hehlerei zur Gefängnisstrafe von drei Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten | beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen der beiden anderen Angeklagten erheben nur die\n\nSachrüge.\n\nA) Die Revision des Angeklagten sn\n\nI. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.\n\nl. Die Rüge, die sich auf die Vereidigung der Zeugir\nHei vezient, ist unbegründet.\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge vereidigt oder gemäß § 61 StPO\nnicht vereidigt werden soll, darf der Vorsitzende kraft\nseiner Prozeßleitungsbefugnis. zunächst allein treffen;\neines Gerichtsbeschlusses bedarf es nur, wenn ein am\nVerfahren Beteiligter es beantragt (BGHSt 1, 216). Ein\nsolcher Antrag ist entgegen dem Vorbringen der Revision\nlaut der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht gestellt worden. Er hätte\nübrigens von dem Verteidiger ohne weiteres auch noch\nnach der Verkündung des Beschlusses des Vorsitzenden\nbis zu seiner Ausführung nachgeholt werden können.\n\nIst die Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin\nals Beschluß der Strafkammer anzusehen - nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift besteht auch diese Möglichkeit -, so bedurfte es hierzu nicht einer vorherigen\nBeratung im Beratungszimmer; über die Frage der Vereidigung konnten sich die Mitglieder der Strafkammer auch\nim Sitzungssaal - etwa durch Flüstern, Kopfnicken oder\nähnliche Zeichen - verständigen (BGHSt 19, 156). Auch\ninsoweit ist von Bedeutung, daß das Absehen von der Vereidigung von keiner Seite beantragt worden war.\n\nDafür, daß der Vorsitzende oder die sämtlichen Mitglieder des Gerichts den nach der Vernehmung der Zeugin\nklar zutage liegenden Umstand übersehen haben könnten,\ndaß es sich bei ihr um eine \"Verletzte\" handelte, fehlt\njeder Anhalt.\n\n2. Die Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den Zeugen\n| hören müssen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben; die\nRevision gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an,\nwelche Tatsachen der Zeuge KM in Falle seiner Vernehmung zugunsten des Angeklagten sm hätte bekunden\nkönnen. Die Vernehmung dieses Zeugen war von dem Verteidiger der Mitangeklagten zum Beweis von Tatsachen\nbeantragt worden, die für die Mitangeklagten, nicht aber\nfür sm. Bedeutung haben konnten.\n\n3. Darauf, daß der Zeuge DEE richt über ein\netwaiges Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO\n\nbelehrt wurde, kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 11, 213).\n\n4. Es trifft zwar zu, daß die Strafkammer zu Unrecht\nden persönlichen Eindruck, den ihr Vorsitzender als beauftragter Richter bei der Vernehmung der Eheleute sn\n(der Eltern des Angeklagten) von ihnen gewonnen hatte,\nberücksichtigt hat (BGHSt 2 S. 1, 2/3). Auf diesem Verfahrensfehler kann aber das Urteil nicht beruhen. Die\nStrafkammer hat den Angaben der Eheleute sn zu dem\n\"sachlich unwichtigen Punkt\", ob in ihrer aus nur einem\nRaum bestehenden Wohnung der im Falle Heil gestohlene\nSchmuck gewogen wurde, schon deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil das Abwiegen durchaus möglich gewesen sei,\nohne daß es die alten Eltern unbedingt hätten wahrnehmen\nmüssen (UA S. 26/27). Diese Erwägung verstößt entgegen\nder Meinung der Revision nicht gegen einen Erfahrungssatz. Sie und die weitere Überlegung, daß der Zeuge\nDEE 227 kein Motiv gehabt haben könne, in einem so\n\n\"offensichtlich nebensächlichen Punkt\" die Unwahrheit zu\nsagen, rechtfertigen die Überzeugung des Landgerichts, daß\nI] durch die Bekundungen der Eheleute sa nicht\nder Unwahrheit überführt werde. Auf den weiteren Gesichtspunkt, der vernehmende Richter habe den Eindruck gewonnen,\ndaß die Eltern | zu jeder Aussage zugunsten ihres\nSohnes bereit gewesen seien, kann es unter diesen Umständen nicht ankommen.\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil\nberuhe auf hlüssen und D\n\nHinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Eheleute\nSC ist as schon oben in Abschnitt I unter Nr. 4 dar-\n\ngelegt.\n\nEs trifft nicht zu, daß das Landgericht es \"selbst\nfür einleuchtend\"gehalten habe, daß der Zeuge BD]\nim Ermittlungsverfahren ein Interesse an einer Falschbezichtigung (des Angeklagten sa oder überhaupt der\nAngeklagten) gehabt haben könne. Das Landgericht hält\nes vielmehr nur für möglich, \"daß DEEEB seinen Bekannten Kn@ nicht belasten wollte\". Es hat sich aber\ndavon überzeugt, daß seine Angaben, mit denen er den Angeklagten se belastet hat, in allen wesentlichen Punkten\nzutreffend sind und von Anfang an waren. Es hat dargelegt, daß DEE, bevor er selbst apgeurteilt war,\nnicht etwa unwahre Bekundungen, sondern zutreffende Angaben, die zur Aufklärung des wahren Sachverhalts und\n\ndamit zur Wiederbeschaffung des gestohlenen Schmucks beitragen konnten, \"in Erwartung einer strafmildernden Berücksichtigung seiner Hinweise\" gemacht haben könne;\ndieser Beweggrund komme nach seiner rechtskräftigen Aburteilung nicht mehr in Betracht. Diese Erwägungen und\nauch die übrigen Ausführungen zur Beweiswürdigung halten\nsich im Rahmen des dem Tatrichter gemäß § 261 StPO eingeräumten Ermessens; sie enthalten weder Unklarheiten und\nWidersprüche noch sonstige Denkfehler. In Wirklichkeit\nversucht die Revision in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.\n\nj .\nie Urteilsfeststellungen tragen ı Schuld; uc\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf sachlich zusammentreffenden Fällen.\n\nAuch die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei\n\nbegründet.\n\nB) Die Revisionen der Angeklagten Tun und\n\nSEE\n\n1. a) Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 31), das\nwissen der beiden Angeklagten, daß die von ihnen erworbenen\nBroschen gestohlen waren, könne \"nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden\". Es sei auch \"nicht zweifelsfrei nachweisbar, daß die Angeklagten mit der Herkunft\nder Broschen aus einer strafbaren Vortat rechneten und\ndies billigend in Kauf nahmen\". Jedoch habe sich ihnen\nangesichts verschiedener Umstände \"die Überzeugung von\n\nder Herkunft dieser Schmuckstücke aus einer Straftat\ngeradezu aufärängen\" müssen. \"Sie mußten also den Umständen\nnach annehmen, daß die beiden Broschen mittels einer straf-\n\nbaren Handlung erlangt waren\".\n\nEs 1äßt sich dem Urteil, auch in seinem Zusammenhang\ngesehen, nicht eindeutig entnehmen, ob diese Ausführungen\nnicht auf einem Rechtsirrtum beruhen.\n\nHehlerei ist (abgesehen von den Fällen des § 5 EdMetG\nund des § 18 UnedMetG) nur strafbar, wenn sie vorsätzlich\nbegangen wird. Das setzt voraus, daß der Täter beim Erwerb\ndes Hehlergutes (oder bei der sonstigen Hehlerhandlung,\nz.B. Mitwirken beim Absatz) den strafbaren Vorerwerb entweder kennt (direkter Vorsatz) oder daß er mit der strafbaren Herkunft mindestens rechnet und gleichwohl den Erwerb\n(oder die sonstige Hehlerhandlung) unter Billigung dieser\nMöglichkeit vornimmt (bedingter Vorsatz). Den oft schwierigen Nachweis des direkten Vorsatzes, eines inneren Tatunstandes, erleichtert das Gesetz durch eine Beweisregel:\nSind Umstände derart vorhanden, daß sie dem Täter die\nKenntnis von dem strafbaren Vorerwerb \"geradezu aufdrängen\", so berechtigt dies den Tatrichter zu dem Schluß,\ndaß der Täter die strafbare Herkunft gekannt hat. Kann\nsich aber der Tatrichter gleichwohl nicht davon überzeugen,\nadaß der Täter die strafbare Herkunft erkannt hat, so ahndet\ner mit einem Schuldspruch wegen Hehlerei in unzulässiger\nWeise eine bloß fahrlässige (wenn auch bewußt fahrlässige\nund grob fahrlässige) Handlungsweise. Der bedingte Hehlervorsatz kann überhaupt nicht mit Hilfe der Beweisregel nachgewiesen werden (vgl. zum Vorstehenden RGSt 55, 204 und die\n\nUrteile des BGH vom 26. November 1953 - 4 StR 27/53 -,\nvom 19. August 1954 - 1 StR 611/53 - und vom 5. November 196\n- 4 StR 410/69 -).\n\nDas Landgericht wird hiernach erneut zu prüfen und\nwiderspruchsfrei festzustellen haben, ob es sich - sei es\nauch nur mit Hilfe der Beweisregel - davon überzeugen kann,\ndaß die Angeklagten TEE una SEE Dei ihrem\nals Hehlerhandlungen in Betracht kommenden Verhalten die\nHerkunft der Broschen aus irgend einer strafbaren Handlung kannten, oder - ohne Anwendung der Beweisregel, aber\nim übrigen auf Grund der gesamten Umstände des Falles -\ndavon, daß die Angeklagten den bedingten Hehlervorsatz\nhatten.\n\nBei der Anwendung der Beweisregel dürfen als \"Umstände!\"\nim Sinne des § 259 StGB nur solche berücksichtigt werden,\nwelche die Kenntnis des Täters von außen her zu beeinflussen geeignet waren; eigene Handlungen und Unterlassungen\ndes Täters können im Rahmen der Beweisregel ebensowenig\nherangezogen werden wie äußere Umstände, die dem Erwerb\nusw. zeitlich nachgefolgt sind (RGSt 55, 204; BGH NJW 1955,\n350 und Urteil vom 5. November 1969 - 4 StR 410/69 -).\n\nb) Das Landgericht wird auch näher darauf eingehen\nmüssen, in welcher Begehungsform die Angeklagten TED\nund EEE den äußeren Tatbestand der Hehlerei erfüllt\nhaben. Nur wenn \"beide die zwei Broschen von sn in Empfan;\ngenommen haben\" (UA S. 32 oben), kann ohne weiteres davon\nausgegangen werden, daß sie beide die Broschen \"an sich\ngebracht\" haben. Sollte nur einer der beiden Angeklagten\n\n- 10 -\n\ndie Broschen \"von sn in Empfang genommen\" haben, so könnte\nfür den anderen ein \"Mitwirken beim Absatz\" in Betracht zu\nziehen sein. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß - für jeden\nder beiden Angeklagten - die verschiedenen in Betracht kommenden Begehungsformen, weil rechtlich gleichwertig, wahlweise\nfestgestellt werden können (RGSt 56, 61; LK 8. Aufl. § 259\nAnm. 9 mit weiteren Hinweisen).\n\n2. Mit der Aufhebung des Schuläspruchs entfallen auch die\nStrafaussprüche gegen die Angeklagten I un: ED .\nInsoweit ist nunmehr ohnehin eine weitere Nachprüfung geboten,\nDer bisherige § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB ist in die übergangsweise\ngeltende Neufassung des § 23 StGB (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG\nvom 25. Juni 1969 - BGBl I 645 -) nicht übernommen worden; die\nAussetzung einer höchstens (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) achtmonatigen Gefängnisstrafe des Angeklagten 0] zur Be-\n\nwährung ist nicht mehr schlechthin ausgeschlossen. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, wie sie der Angeklagten\n==] auferlegt worden ist, darf nach der Neufassung des\n\n§ 27 b StGB (aa0) nur noch ausnahmsweise unter besonders fest-\n\nzustellenden Umständen verhängt werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-15/4-str-522-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-15/4-str-522-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.806678+00:00"}}