{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-01-15_4_StR_502_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-01-15","aktenzeichen":"4 StR 502/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"neh\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 502/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Reinhold 5 EB au: VE,\ngeboren am EEEEED 1947 ir EEE:\n\n2. den Arbeiter Peter S c EEE au: VE,\ngevoren am AA 1945 ın SEE\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt um\n\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1. Die Revision des Angeklagten Sn\ngegen das Urteil des Landgerichts\nMünster vom 19. März 1969 wird verworfen,\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Sc\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte SÜWW ist wegen gemeinschaftlichen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nWiderstand gegen die Staatsgewalt und wegen Widerstandes\ngegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen den Angeklagten\nSCHE wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis erkannt. Von den beiden,\njeweils mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen, hat die des Angeklagten Schi teilweise Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs 1äßt bei keinem\n\nder beiden Angeklagten Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Zu den Strafaussprüchen ist folgendes zu bemerken:\n\na) Beim Angeklagten SB nat die Kammer in den\nFällen B I und B II jeweils auf eine kurzfristige Gefängnis-\n\nstrafe erkannt. Nach der seit 1. September 1969 gültigen\nNeufassung des § 27 b StGB dürfen Freiheitsstrafen unter\nsechs Monaten nur noch unter bestimmten Voraussetzungen\nausgesprochen werden. Diese liegen hier indessen vor. Der\nerheblich vorbestrafte Angeklagte hat die vier abgeurteilten Taten innerhalb weniger Tage während des laufes\neiner Bewährungsfrist begangen. Für die beiden Raubtaten\n(Fälle B IV und B V) wurden Einzelstrafen von je zwei\nJahren und drei Monaten Gefängnis ausgesprochen. In Verbindung mit den übrigen Zumessungserwägungen ergibt sich\nhieraus, daß das Landgericht auch dann, wenn es die Neufassung des § 27 db StGB schon hätte berücksichtigen müssen,\nin den Fällen B I und B II keinesfalls auf eine Geldstrafe\nerkannt hätte.\n\nb) Bei dem Angeklagten Sc sind die beiden Einzelstrafen nicht zu beanstanden. Die Gesamtstrafe kann\njedoch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat die\njetzt abgeurteilten beiden Raubtaten am 28. und 29. Juni\n1968, also vor dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts\nMünster vom 7. Februar 1969 begangen, durch das er wegen\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem\nUrteil des Schöffengerichts Münster vom 22. Dezember 1966\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis\nverurteilt wurde. Diese Gesamtstrafenbildung war rechtsfehlerhaft, weil die später abgeurteilte Tat erst nach der\nfrüheren Verurteilung begangen ist, die Voraussetzungen\ndes § 79 StGB also nicht vorlagen. Richtigerweise war\nschon durch Urteil vom 9. Juli 1968 mit den Einzelstrafen\naus dem Urteil vom 22. Dezember 1966 eine Gesamtstrafe gebildet worden. Das Landgericht hätte daher unter Auflösung\nder Gesamtstrafe des Urteils vom 7. Februar 1969 aus der\n\ndort ausgesprochenen, noch nicht verbüßten Einzelstrafe\nvon drei Monaten Gefängnis und den jetzt ausgeworfenen\nEinzelstrafen für die beiden Raubtaten eine Gesamtstrafe\n„bilden müssen. Die Rechtskraft des Urteils vom 7. .Februar\n1969 stand dem nicht entgegen (BGHSt 9, 5, 8; 9, 370, 384).\nDiese Nichtberücksichtigung des § 79 StGB führt zur Auf-.\nhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Eine nachträgliche Verbüßung der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis würde ihre Einbeziehung nicht hindern (BGHSt 4,\n366; 15, 66, 71).\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-15/4-str-502-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-15/4-str-502-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.788117+00:00"}}