{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1970-01-06_4_StR_369_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-01-06","aktenzeichen":"4 StR 369/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fir ME\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 369/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafssche\n\n1. den Kranfihrer Günter\nvn , geberen um\n2. den Böcker Wolfgsng\nWohn:itz, geboren m\n\n5\n\nRoi PR reeten\n\nwegen Dichstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Reschworde-\n\nfihrer in der Sitzung vom ®. Oktober 1070 einstimmis b»-\nschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIll.\n\nAuf die Revisionen der Angeklarten Sn\nund EB viria das Urteil des Landgerichts\nDiishurg vom 6. Januar 1970\n\n1. hinsichtlich des Angseklugten \"U dehin\nherichtigt, da? er des Diebsti«hls iv vier\nFällen, davon in einem Fa}] emeinschn”tblich handelnd, jeweils in Teteinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis, in cinem Fl]\nauch mit fahrlässizem Verstoß gryen\n§ 316 StGB, schuldig ist,\n\nN\n\n. hinsichtlich beider Angella:ssten im Str=f-\n\nausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird Jie Sache ma\nneuer Verhandlung und Entscheidung, uch iber\ndie Kosten des Rechtsmittels, ın eine sndere\n\nStrafkammer des Landgerichts auriichvem lichen,\n\nDie weiter gehenden Revi:ionen der Anz-hklugten\n\nwerden als unbegründet verworfon.\n\nAntran\n\nBasen\n\nDas Landgericht Duisburg hat den Angeklagten Sun E\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und vorsätzlichem Verstoß\ngegen § 316 StGB und wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, [ahrlässiger Körperverletzung und fahrlässigem Verstoß gegen § 315 ce StGB zu 4\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, E\nden Angeklagten WEB wegen gemeinschaftlichen schweren |\nDiebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in\ndrei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fihrerschein, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 316 StGB zu einer Gesamtstrafe\n\nvon vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\n1. Die Revision des Angeklagten 5 (EEE\n\nhat nur teilweise Erfolg. Infolge der durch das 1. StrRG\nseit dem 1. April 1970 verfnderten Rechtslage kann der\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der Bemessung\nder Einzelstrafen (II 1, 3) ist das Landgericht, das die\nVoraussetzungen des Riickfalls nach §§ 244, 245 StGB a.F.\nzu Recht festgestellt und dem Angeklagten mildernde Umstände |\nversagt hat, von einer NMindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus:\nausgegangen (§ 244 Abs. 1 StGB a.F.). Diese beträgt nunmehr\nsechs Monate Freiheitsstrafe ($§§ 242, 17 StGB n.F.), wenn\nder Angeklagte die Taten unter den strafschärfenden Vornaussetzungen des 8 17 St63 n.F. begangen hat, was das Landgericht noch genauer feststellen mul. Diese für den Anıe-\n\nklaxten günstise Gesetzes’tinderung mu” much im Revision\n\nverfahren beachtet werden (§ 2 Abs. ? StGB, § 354 a StPO).\nEs 1Aßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei\nAnwendung der neuen Bestimmungen auf niedrigere Strafen\nrkannt hätte.\n\nDurch die Aufhebung des Strafausspruchs entfällt die\nVerurteilung des Angeklagten als Rüctfailtäter. Auch wenn\ndas Landgericht die Voraussetzungen des § 17 St6R n.F.\nfeststellen sollte, darf das im Urteilsspruch nicht nehr\nzum Ausdruck kommen (BGHSt 23, 237, 235),\n\nIm übrigen hat die Nachprürfuns de= Urteils auf Gmıind\nder Revisionsrechtfertigung keinen Recıhtsfehler zum Nnch-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 19 Abs. ? StrO).\n\n?. Auch die Revision des Angehläasten Y\n\nist nur teilweise erfolgreich.\n\nDie Revision zum Schuldspruch ist ebenfn11s untcgründet (8 349 Abs. 2 Streö). Im Fall II I ict der Urteilsspruch jedoch dahin berichtist worden, da: der Augeklaugte\nauch des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Das ist\nin den Urteilsgründen ausgeführt, aber offenbar versehentlich nicht in den Schuldspruch aufgenommen vorden. Das\nVerbot der Schlechterstellung steht einer Berichtigw:\n\ngsmn\nnicht entgesen (§ 35% Abs. 2? 8. 1 Stio),. In PI1 IT #2 ist\nder Schuldspruch weiter in entsprechender Anveondne von\n§ 351 Abs. 1 StPO in der Weine richtig sesbellt verdo.,\ndat der Angekligte neben anderen Delittton statt vom,\n\n\"vors’tzlichen\" nur wesen \"fahrl”osiren\" Verstonses ‚een\n\n§ 316 StGR verurteilt ist. Der Angeklaste hat lediglich\nfahrl“ssig gehandelt, wie in den rteilsgrönden (UA 12)\n\nausdrüchrlich wussefthrt wird.\n\nDer Strafausspruch kann, wie bei dem Mitangellngten\nSEE , nit Riicksicht auf die durch die Änderunz der\nRiiekfallbestimmungen herabgesetzten NMindeststrafen für\nDiebstahlstaten keinen Bestand haben. Dzs Landgericht\n\nhat die Einzelstrafen in den Fllen II ], 2, A und 6\n\n& >44 Abs. 1 StGB a.?. entnommen. Ex \"tb sich nicht\nausschließen, da? es bei Anwendung der Neuen Sestimmun, en\n\neo\n(88 243, 17 StGB n,P.) auf niedrigere Einzelstriften erkannt httte. Auch hier werden im fibriso» die Vormssetzungen des § 17 StGB n.FT. noch eindeutiger festse-\n\nstellt werden miüsson,\n\nMit dem Strefausspruch ertf’'IIt, wie bei Schwingen\n\nausgefiihrt, die Verurteilun?z wegen Rückfalls.\n\nDie Feststellungen fiber die Art der Ausflihrung\ndes Diebstahls im Fall II 1, die dsc Landgerient mu\n§ 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB a.P. getroffen hit und die auch\n\ndie Voraussetzungen von § 243 Nr. 1 StGB n.F. erfüllen,\n\nbetreffen den Schuldspruch und werden dsher von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht beriihrt. Jedoch hat der\nSenat das Wort \"schweren\" im Urteilssatz gestrichen und\nihn mit Rücksicht auf die Berichtigungen im Schuldspruch\nneu gefaßt.\n\nSenatspräsident Meyer Sanders Börtzler\nist beurlaubt und ortsabwesend und darum verhindert, seine Unter-\n\nschrift beizufügen. Mayr Hirxthal\n\nSanders\n\nis)\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-06/4-str-369-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-06/4-str-369-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.547451+00:00"}}