{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-19_4_StR_523_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-19","aktenzeichen":"4 StR 523/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"‘4 . £ Ä\n\n2119017 HM\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 523/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Günter EB zus\n\n“ED, seboren an 1937 in st,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nfr\nfı 3\n202\n\nNIT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1969 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n19. Februar 1969 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;z;\n\n1. Die Verfahrensrügen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 1969, mit dem er die Verwerfung der Revision beantragt hat, zutreffend dargelegt.\n\n2. Auf die Sachrüge muß jedoch das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Schluß, daß der Angeklagte durch die\nvon ihm vorgenommene unzüchtige Handlung mit Vorsatz dffentlich ein Ärgernis gegeben hat.\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Rechtsauffassung, die\ndas Reichsgericht zu dem in § 1§ 3 StGB verwendeten Begriff\n\nder Öffentlichkeit in der Entscheidung RGSt 73, 90 vertreten hat, übernommen (IM Nr. 1 zu § 1§ 3 StGB) und daran\nin ständiger Rechtsprechung festgehalten. Danach ist die\nErfüllung des Tatbestandes des § 1§ 3 StGB nicht davon abhängig, daß bei der Begehung der unzüchtigen Handlung\n\neine unbestimmte Vielzahl von Personen tatsächlich anwesend ist. Es genügt vielmehr, daß während der Vornahme\nder unzüchtigen Handlung nach den örtlichen Verhältnissen\neine unbestimmte Vielzahl von Personen dermaßen in die\nNähe des Tatortes kommen kann, daß diese Personen die\nunzüchtige Handlung wahrnehmen können. Dies muß der Täter,\nweil die Straftat nach § 1§ 3 StGB nur vorsätzlich begangen\nwerden kann, bei seiner Tatausführung wissen und wollen\noder wenigstens billigend in Kauf nehmen.\n\nIm vorliegenden Falle bestand die Vornahme der unzüchtigen Handlung durch den Angeklagten darin, daß er\nseinen Geschlechtsteil vor den Augen der Schülerin Martina\nGr entp158t una onaniert hat. Das hat er dem\nangefochtenen Urteil zufolge am Rand einer Landstraße,\nneben seinem Kraftwagen stehend, außerhalb einer Ortsohaft getan. Im Urteil ist nichts davon erwähnt, daß sich\nin Sichtweite andere Personen oder auch nur Häuser, Gärten\noder dergl. befunden hätten, aus denen heraus plötzlich\nirgendwelche Personen hätten auftauchen und das Treiben\ndes Angeklagten bemerken können. Dem Urteilszusammenhang\nentnimmt der Senat, daß eine solche Möglichkeit nicht in\nFrage kommt. Das Urteil spricht nur davon, daß sich \"beliebige Straßenpassamten\" hätten nähern können. Wären\nauf der Landstraße solche Personen (Fußgänger oder Fahrzeugbenutzer) herangekommen, so hätte der Angeklagte .\ndiese sogleich bemerken und seine an sich nicht sehr\nauffällige unzüchtige Handlung leicht und rasch beenden\n\nkönnen, ehe sie von den Herankommenden wahrgenommen werden konnte. Deswegen ist es zum mindesten zweifelhaft, ob\nhier das Merkmal der Öffentlichkeit. schon nach der äußeren\nTatseite erfüllt ist. Jedenfalls ist der Vorsatz des Angeklagten, durch seine Handlung öffentlich ein Ärgernis zu\ngeben, nicht dargetan. Der Satz im angefochtenen Urteil,\nder Angeklagte habe \"erkannt, daß er von beliebigen Straßenpassamten beobachtet werden konnte\", ist formelhaft und\nträgt den tatsächlichen Verhältnissen nicht ausreichend\nRechnung. Der Vorsatz des Angeklagten bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit hätte nur dann bejaht\nwerden können, wenn sich das Landgericht davon überzeugt\nhätte, daß der Angeklagte bereit und dazu entschlossen war,\nsein unzüchtiges Treiben auch beim und nach dem Auftauchen\nanderer Personen fortzusetzen. Diese Feststellung hat das\nLandgericht nicht getroffen. Sie kann übrigens nach Auffassung des Senats auch nicht mehr einwandfrei getroffen\nwerden.\n\nDie Freisprechung des Angeklagten durch das Revisionsgericht kommt jedoch nicht in Betracht. Das Landgericht\nwird vielmehr den nach der äußeren Tatseite einwandfrei\nfestgestellten Sachverhalt (diese Feststellungen mlissen\ndaber bestehen bleiben, vgl. BGHSt 14, 30, 34 bis 38) insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung zu prüfen\n\nhaben. Der insoweit erforderliche Strafantrag der Erziehungsberechtigten dürfte in dem als Blatt 7 bei den Akten\nbefindlichen Schriftstück zu erblicken sein.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-19/4-str-523-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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