{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-19_4_StR_503_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-19","aktenzeichen":"4 StR 503/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"JE\n;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 503/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hans-Martin H mw zus 18\ngeboren am ED 1935 in vw.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB ir der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE ei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelbe,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 22. Mai 1969 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nl. Das Landgericht trifft folgende Feststellungen:\n\nDer Angeklagte ist Zugführer bei der Sylter Verkehrsgesellschaft (SVG). Am 25. Juli 1968 befuhr er mit seinem\naus einem Triebwagen und zwei Anhängern bestehenden 453 m\nlangen Zuge die Strecke von Westerland nach Hörnum. Er\ndurchfuhr die Haltestelle \"Hörnum-Kurverwaltung\", an der\nniemand ein- oder aussteigen wollte, mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h - die Höchstgeschwindigkeit seines\nZuges beträgt 40 km/h. Etwa 30 bis 40 m vor der Haltestelle hatte er mit seinem Luftdruckhorn einen Warnton\nabgegeben.\n\n®on der Haltestelle \"Hörnum-Kurverwaltung\" an macht\ndie Bahnlinie in südlicher Richtung, also in Fahrtrichtung\ndes Angeklagten, einen Linksbogen. 85 m von der Haltestelle\nentfernt geht ein Steinplattenweg in Fahrtrichtung des\nAngeklagten gesehen links rechtwinklig an die Geleise\nheran, setzt sich aber jenseits der Schienen nicht fort.\nDer Steinplattenweg kommt von der Straße Steintal, von\nder er durch eine 6 m von den Geleisen entfernte Reihe\nvon Steinblöcken abgegrenzt ist. Beiderseits der Schienen\nliegen gut besuchte Lokale.\n\n‘\n\nObwohl das Überschreiten der Geleise der SVG außerhalb der für den Übergang gekennzeichneten Stellen verboten ist, werden die Geleise in Höhe des Steinplattenwegs besonders im Sommer häufig überschritten. Das gleiche\ngilt wegen der beiderseits der Schienen liegenden Lokale\nvon den vom Steinplattenweg in südlicher „Richtung anschließenden Gleisstrecken. Das wußte der Angeklagte.\n\nDer Führer eines Triebwagens, wie ihn der Angeklagte\nfuhr, hat aus einer Entfernung von 70 m Übersicht auf den\nSteinplattenweg; er kann eine aufrecht stehende Person,\ndie größer als 1,60 m ist, bereits zwischen den Steinblöcken erkennen. Aus einer Entfernung von 50 m hat der\nTriebwagenführer volle Einsicht auf den Steinplattenweg\nvon der Steinblockreihe bis zum Gleiskörper.\n\nDer Angeklagte fuhr in die Linkskurve hinter der\nHaltestelle \"Hörnum-Kurverwaltung\" mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h hinein. Dabei blickte er in den Rückspiegel, um sich zu vergewissern, ob seine beiden Anhänger nicht entgleisten. Solche Entgleisungen kommen\nim gesamten Fahrbetrieb der SVG im Sommerhalbjahr monatlich etwa zwei- bis dreimal vor. An dieser Stelle war dem\nAngeklagten jedoch noch kein Anhänger entgleist; er wußte\nauch nicht, ob das einem anderen Fahrer hier schon einmal\npassiert war.\n\nWährend der Angeklagte in den Rückspiegel sah,\nnäherten sich drei Personen auf dem Steinplattenweg dem\nGleiskörper, das Ehepaar Dr. CB una deren Tochter\nCarin. Die Familie Dr. CE - Dr. CB selbst stammt\n\nvon der Insel Sylt - kannte die Örtlichkeit genau. Sie wollte\n\ndas Caf& \"Rüm Hart\", das vom Steinplattenweg aus gesehen\nin südwestlicher Richtung etwa 200 m hinter den Schienen\nliegt, aufsuchen und überschritt darum den Steinplattenweg in dieser Richtung. Dr. CB uni seine Angehörigen\ngingen im Spazierschritt. Bei der Annäherung an die Geleise achteten sie nicht auf etwaigen Bahnverkehr. Ohne\nnach rechts oder links zu schauen, betraten sie den Gleiskörper. Dort wurden sie vom Triebwagenzug des Angeklagten\nerfaßt.\n\nDer Angeklagte hatte die drei Personen, als er nach\ndem Blick in den. Rückspiegel wieder nach vorn sah, aus\netwa 18 m Entfernung unmittelbar auf die Schienen zugehen\ngesehen. Eine von ihm eingeleitete Vollbremsung konnte\nnicht verhindern, daß sie angefahren wurden. Der Triebwagen kam etwa 30 m hinter dem Steinplattenweg zum Stehen.\n\nDr. CE und Carin CB erlitten bei dem Unfall\nso schwere Verletzungen, daß sie nach wenigen Stunden verstarben. Frau CE wurde der linke Fuß abgequetscht;\ner mußte amputiert werden.\n\n2. Die Verfahrensrüge, mit der die Nichtvereidigung\ndes Zeugen Krb gerügt wird, ist unzulässig, da sie\nnicht entsprechend der Vorschrift des $: 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO näher ausgeführt ist. Im übrigen wäre sie\nauch unbegründet, da mit Sicherheit ausgeschlossen werden\nkann, daß das Urteil auf den Aussagen dieses Zeugen beruht.\n\n# Boee\nB\n\n3. Die Sachrüge greift nicht durch, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet.\n\nWie die Strafkammer feststellt, wußte der Angeklagte\ngenau, daß die Kurgäste in der Ortschaft Hörnum den Gleisxörper auch an dafür nicht vorgesehenen Stellen überschreiten und daß viele Kurgäste besonders im Sommer\ngerade von dem unmittelbar auf die Schienen zuführenden\nSteinplattenweg aus, der zum Überschreiten der Schienen\nan dieser Stelle verleitet, über die Schienen gehen. Die\nStrafkammer nimmt darum zutreffend an, er hätte nicht so\nlange in den Rückspiegel nach den Anhängern sehen dürfen,\ndaß er die vor ihm liegende Strec. e nicht mehr beobachten\nkonnte. Denn er mußte angesichts der ihm bekannten örtlichen Verhältnisse damit rechnen, daß Fußgänger unvorsichtig\nauf die Geleise zugingen, ohne eine sich nähernde Bahn\nzu bemerken, die von ihnen auch erst auf verhältnismäßig\nkurze Entfernung gesehen werden konnte. Er war daher besonders verpflichtet, die Strecke vor seinem Zuge zu\nbeobachten, um Fußgänger rechtzeitig warnen und notfalls\nbremsen zu können. Dieser Verpflichtung war er nicht enthoben, weil vielleicht an dieser Stelle für die Anhänger\nseines Zuges Entgleisungsgefahr bestand - die übrigens\nnicht sehr groß gewesen sein kann, da der Angeklagte von\nfrüheren Entgleisungen an dieser Stelle nichts wußte\n(UA 4) und solche nach den Feststellungen der Strafkammer\n(UA 5) dort auch noch nicht vorgekommen waren. Selbst aber\nwenn diese Gefahr vorlag und nicht durch eine Herabsetzung\nder Geschwindigkeit, zu der der Angeklagte erforderlichenfalls verpflichtet war, ausgeräumt werden konnte, durfte\ner entgegen der Meinung der Revision nicht so lange ununter-\n\nNe\n\nbrochen in den Rückspiegel blicken, daß er sich den Schienen\nnähernde oder sich bereits auf ihnen befindende Fußgänger\nnicht rechtzeitig bemerken konnte.\n\nDie Strafkammer führt ohne Rechtsirrtum aus, daß &er\nAngeklagte bei genügender Aufmerksamkeit die Familie\nDr. CE aus 50 m Entfernung zwischen den Steinblöcken\nhätte sehen und ihre unbesorgte Annäherung an die Geleise\nhätte wahrnehmen müssen. Das Vorbringen der Revision hiergegen erschöpft sich in Angriffen gegen die Feststellungen\nder Strafkammer, in denen Widersprüche, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu finden sind.\n\nZu der Entfernung von 50 m, aus der der Angeklagte\nDr. CE sowie dessen Frau und Tochter hätte erkennen\nkönnen, kommt die Strafkammer auf Grund der Feststellung,\ndaß diese Fußgänger \"im Spazierschritt\" gingen (UA 4).\nDamit meint sie, wie der Urteilszusammenhang ergibt, eine\nlangsame Gangart, die sie ohne Rechtsirrtum auf höchstens\n4 km/h bemißt (UA 6).\n\nSelbst aber wenn die Familie Dr. CE schneller\nals 4 km/h gegangen sein sollte, würde das ohne Bedeutung\nsein. Sogar bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h, die\nnicht mehr ein \"Spazierschritt\", sondern schon ein\nschnelles Gehen ist, hätten Dr. CB und seine Angehörigen von den Steinblöcken bis zu den Geleisen 3,6 sec.\ngebraucht. Der Angeklagte wäre dann mit seinem Zuge noch\n36 m entfernt gewesen, als er sie zuerst hätte sehen\nkönnen.\n\nDie Strafkammer sagt richtig, daß sich der Unfall\nhätte vermeiden lassen, wenn der Angeklagte in dem Zeitpunkt, in dem er die Familie Dr. CB hätte bemerken\nkönnen und müssen, oder unmittelbar danach Warnsignale\nmit seinem Luftdruckhorn gegeben hätte. Von der Abgabe\neines Warnsignals war er nicht deshalb entbunden, weil\ner bereits etwa 30 bis 40 m vor der Haltestelle \"Hörnun-Kurverwaltung\" mit seinem Luftdruckhorn einen Warnton\nabgegeben hatte. Dieses in größerer Entfernung von der\nUnfallstelle abgegebene Warnsignal bezog sich ersichtlich\nauf die Haltestelle, vor der es abgegeben wurde, nicht auf den\n85 m hinter der Haltestelle liegenden Unfallort. Damit,\ndaß dieser Warnton von Personen auf dem Steinplattenweg\nüberhört werden konnte, mußte der Angeklagte rechnen,\nzumal da er nur einen Warnton abgegeben hatte. Die sich\nden Geleisen nähernden Personen, derer er in hinreichender Entfernung von dem Unfallort hätte ansichtig werden\nkönnen, mußten ihm Anlaß zu erneuten Warnsignalen geben,\nda sie sich erkennbar unvorsichtig den Geleisen näherten,\nohne auf den herankommenden Triebwagenzug zu achten.\n\nMußte der Angeklagte aber, wenn das auch wenig wahrscheinlich ist, aus fahrtechnischen Gründen vor der Unfallstelle so lange in den Rückspiegel blicken, daß er die Geleise und das angrenzende Gelände vor seinem Wagen nicht\ngenügend beobachten konnte, dann hätte er auf jeden Fall\nvor der Annäherung an die Gefahrenstelle seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzen und gleichzeitig wiederholte\nWarnsignale geben müssen, da nur so die dann entstehenden\nGefahren zu vermeiden waren.\n\n4. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand\nhaben.\n\n-9-\n\nNach § 27 »d StGB i.d.F. des Art. 106 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes (BGBl 1969 I 645) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch verhängt werden, wenn\nbesondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung\nder Rechtsordnung unerläßlich machen. Dafür, daß solche\nbesonderen Umstände hier gegeben sind, besteht bislang\nkein Anhaltspunkt. Die Änderung des Gesetzes ist nach\n§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht\nzu beachten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-19/4-str-503-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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