{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-19_4_StR_501_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-19","aktenzeichen":"4 StR 501/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 018 © =\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 501/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Wolfgeng MD aus TED, zevoren\nan ED 1955 in rn\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt ERBE\nbei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt un. WE:\n\nals Pflichtverteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n28. Mai 1969, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPr\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter eines schweren Diebstahls zu zwei Jahren und drei Monaten\nGefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von vier Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte WWW in der Nacht von 23. zum 24. Dezember 1968\nnach vorheriger Verabredung mit den Mitangeklagten KB\nund Klggp bei einem von diesen ausgeführten Einbruchdiebstahl in ein Ladengeschäft in Schwelm in der Weise mitgewirkt, daß er, während KB und etwas später KIWBD\nin das Geschäft eindrangen, mit seinem Kraftwagen in der\nNähe wartete und sodann mit seinem Wagen die umfangreiche\nDiebesbeute abtransportierte. Von dem erbeuteten Geld steckte ihm KU einige Scheine in die Tasche. Der Angeklagte “\" stellt den Sachverhalt anders dar: Er habe den\nDiebstahl nicht vorher mit den Mitangeklagten verabredet.\nMe ] und Ki seien unterwegs ausgestiegen, während\ner im Wagen gewartet habe. Als die beiden zurückgekommen\nseien, seien sie mit Diebesgut beladen gewesen. Er - MB -\nsei überrascht gewesen und habe sofort gesagt, daß er die\nTat nicht billige. Nur auf nachdrückliches Drängen Ks\nhabe er sich schließlich bereit gefunden, die Beute in seinem Wagen zu verstauen. Er habe es aber abgelehnt, von ihr\netwas anzunehmen. Das Geld, das ibm TEE zusesteckt\nhabe, habe er behalten, weil er noch eine Forderung gegen\ndiesen gehabt habe. Das Landgericht hält diese Einlassung\ndes Angeklagten auf Grund der gesamten Umstände für widerlegt.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten MB hat beantragt,\nzwei Untersuchungsgefangene als Zeugen darüber zu vernehmen,\n\n1. daß KO in der Haftanstalt zu Mg gesast\nhabe, es sei zwar richtig, daß er - WB - bei dem Einbruch nicht in dem Haus gewesen sei, er werde das aber\nso darstellen und alle Schuld auf WB schieben, weil er\nselbst bei wahrheitsgemäßer Darstellung mit einer sehr\nhohen Strafe zu rechnen habe;\n\n2. daB KB zu einen anderen Gefangenen gesagt\nhabe, Mg habe mit der Sache nichts zu tun.\n\nDas Landgericht hat die Beweisamträge mit der Begründung abgelehnt, es werde die behaupteten Tatsachen so behandeln, als seien sie wahr. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt: Zur Überführung des Angeklagten Mg habe\nsich die Kammer nicht auf die Erklärungen des Mitangeklagten EB zu stützen brauchen, da die übrigen Beweisergebnisse dazu ausreichten. Die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten N] in Bezug auf seine belastenden Angaben hätte daher nicht überprüft zu werden brauchen. Es\nsel auch nicht nötig gewesen, die benannten Zeugen zu vernehmen, da diese nur etwas zu der Frage einer unrichtigen\nBezichtigung des Angeklagten M@B äurch den Angeklagten\nKCEEEED hätten aussagen sollen.\n\nHiernach hat das Landgericht zwar die vom Verteidiger\nunter Beweis gestellten Behauptungen des Angeklagten so\nbehandelt, als seien sie wahr; es hat sich aber mit ihnen\nnicht in der bei sinngemäßer Auslegung der Beweisamträge\ngebotenen Weise auseinandergesetzt. Dem Verteidiger ging\n\nes ersichtlich nicht nur darum, die Unglaubwürdigkeit\n\ndes Mitangeklagten Ki darzutun, sondern es kam\nihm vor allem darauf an, Tatsachen nachzuweisen, die in\nstarkem Maße für seinen Mandanten sprechen würden. Hat\nsich KG in üer Untersuchungshaft gegenüber Yo\nund zwei anderen Gefangenen in der behaupteten Weise geäußert, so ergibt sich daraus ein wesentliches Indiz dafür, daß die Darstellung des Angeklagten MW zutrifft,\nbesonders wenn man die in entscheidenden Punkten mit ihr\nübereinstimmende Einlassung des Mitangeklagten KigWrerücksichtigt. Es muß nämlich davon ausgegangen werden,\ndaß nicht nur die bloße Tatsache der behaupteten Äußerungen KÜEEEEM: bewiesen werden sollte, sondern auch, daß\ndie Zeugen keinen Anlaß gefunden haben, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Äußerungen zu zweifeln. Die wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts lassen nicht zweifelsfrei erkennen, daß es sich dieser Bedeutung der behaupteten und als wahr unterstellten Tatsachen für die\nEntscheidung bewußt gewesen ist. Hierin liegt eine Verletzung sachlichen Rechts, die zur Aufhebung des Urteils\nführt.\n\nDurchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken begegnet\nferner die Folgerung, die das Landgericht aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten gegenüber der Polizeistreife gezogen hat. “Bet den Polizeibeamten erklärt,\ner und seine Begleiter hätten die Sächen, die er im Auto\nhatte, auf einem Großmarkt eingekauft; die Sachen seien\nschon von einer Polizeistreife kontrolliert worden, ohne\ndaß sie beanstandet worden seien. Aus dieser Äußerung\nschließt das Landgericht auf ein starkes Eigeninteresse des\nAngeklagten Mg an der Beute. Dieser Schluß ist jedoch\nnicht ohne weiteres möglich. Das Landgericht geht selbst\n\ndavon aus, daß es dem Angeklagten Mg darauf angekommen\nist, den Verdacht einer strafbaren Handlung von sich und\nseinen Gefährten abzuwenden. Den Umständen nach liegt dieser Beweggrund für die Erklärung Ms gegenüber den Polizeibeamten auch sehr nahe. Hätte aber der Angeklagte sein\nhiernach verfolgtes Ziel, nämlich zu verhindern, daß er\nund seine Begleiter festgenommen wurden erreicht, so hätte das zwangsläufig dazu geführt, daß ihnen auch der Besitz der Diebesbeute erhalten blieb. Sein Verhalten kann\nalso nicht ohne sonstige Anhaltspunkte als starkes Eigeninteresse an der Diebesbeute gedeutet werden.\n\nDas Urteil kann somit nicht bestehen bleiben, soweit\nes den Beschwerdeführer betrifft. Sollten sich Tatsachen,\ndie eine “Verurteilung des Angeklagten \" als Mittäter\ndes Diebstahls rechtfertigen, nicht feststellen lassen, so\nwird der Sachverhalt unter den sonst in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen sein.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-19/4-str-501-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-19/4-str-501-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.465948+00:00"}}