{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-19_4_StR_500_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-19","aktenzeichen":"4 StR 500/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 01°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 500/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.-Kaufmann Hans Dieter Zip zu: 1\nGEB, geboren an EEE 1954 in va,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE. GEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. September 1969 aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nvon anderen Beschuldigungen wegen fortgesetzten Vergehens\ngegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. zum \"achteil des minderjährigen Wolfgang Karthaus zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\n1. Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge, die zugleich auch sachlich-rechtlichen Inhalts\nist, kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat entgegen\nder Meinung der Revision weder Denkgesetze noch irgendwelche\nSätze der allgemeinen Erfahrung verletzt. Seine Ausführungen darüber, welche Handlungen der Angeklagte gegenüber dem\nZeugen Ka begangen hat, halten sich im Rahmen des dem\nTatrichter eingeräumten Ermessens. Die Revision versucht in\nungzulässiger Weise, die Beweiswürdigung des Landgerichts\ndurch ihre eigene zu ersetzen. Auch gegen den Grundsatz,\ndaß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden\nist, hat das Landgericht nicht verstoßen. Es hatte auf Grund\nder Beweisaufnahme keinen Zweifel mehr daran, daß der Angeklagte die Handlungen, deretwegen er verurteilt worden ist,\nbegangen hat.\n\n2. Die Feststellungen rechtfertigen die Auffassung des\nLandgerichts, daß der Angeklagte in den beiden im Jahre 1966\nbegangenen Fällen, in denen Karthaus beteiligt war, den Tatbestand des § 175 Abs. 1 StGB a.F. und des § 175 Abs. 1\nNr. 1 StGB n.F. erfüllt hat.\n\nRechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß das\n\nLandgericht insoweit ohne nähere Begründung einen Gesamtvorsatz des Angeklagten bejaht und ihn demgemäß wegen einer\nfortgesetzten Straftat verurteilt bat. Das Landgericht ist\nauf die Gesichtspunkte, die der Bundesgerichtshof in der\nEntscheidung BGHSt 2, 163, 167/168 zum „ısdruck gebracht\nhat, nicht eingegangen. Dort ist dargelegt, daß bei Straftaten gegen die Sittlichkeit besonders sorgfältig geprüft\nwerden muß, ob ein Gesamtvorsatz angenommen werden kann;\n\"solche Taten entspringen selbst dann, wenn sie sich gegen\ndieselbe Person richten, regelmäßig weniger vorausschauenden Erwägungen als plötzlichen Regungen des Geschlechtstriebes\". Die beiden Handlungen zum Nachteil des KoiB\nderetwegen das Landgericht den Angeklagten schuldig befunden hat, hat dieser \"1966\" und \"im gleichen Jahr\" begangen.\nDiese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß\nzwischen den beiden, auch unter verschiedenartigen Begleitunständen vorgenommenen, Handlungen ein längerer Zeitraum\nlag, in dem der Angeklagte Ka unpehelligt gelassen\nhat.\n\nDurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann\nhier der Angeklagte beschwert sein. Für die aus zwei Teilakten bestehende fortgesetzte Handlung hat das Landgericht\neine Gefängnisstrafe von sechs Monaten als angemessen erachtet. Es liegt daher nahe, daß es für jede der beiden\nEinzelhandlungen, wenn es diese als selbständige Taten\ngewürdigt haben würde, geringere Strafen festgesetzt hätte.\nNach § 27 b StGB in der ab 1. September 1969 geltenden\nÜbergangsfassung (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni\n1969 - BGBl I 645 -) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs\nMonaten nur noch ausnahmsweise unter besonders festzustellenden Umständen verhängt werden. Dabei kommt es für die\nAnwendung des § 27 b StGB auf die Einzelstrafe(n), nicht\n\nauf die Gesamtstrafe an (Urteil des BGH vom 2. September\n1969 -— 5 StR 214/69 - = VRS 37, 350, auch zum Abdruck in\nBGHSt vorgesehen).\n\nDas angefochtene Urteil muß daher „ufgehoben werden,\nsoweit der Angeklagte des fortgesetzten Vergehens nach\n§ 175 Abs. i Nr. 1 StGB n.F. schuldig befunden worden ist.\nDabei können jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben, da sie - wie dargelegt - nicht\nvon Rechtsirrtum beeinflußt sind (BGHSt 14, 30, 34 bis 38).\nNur die innere Tatseite (die Vorstellungen und Entschlüsse\ndes Angeklagten) bedarf einer neuen Nachprüfung.\n\nBei der Strafzumessung kann die Strafkammer, wenn es\nihr darauf ankommt, selbständig nachprüfen, ob der Satz\nim angefochtenen Urteil (UA S. 9) zutrifft, KoiiilB habe\ndem Angeklagten \"bereits früher\" zu verstehen gegeben,\ndaß er derartige Übergriffe ablehne. Die Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen betrifft\nnur die Fälle, in denen der Angeklagte schuldig befunden\nworden ist. Deswegen darf das Landgericht insbesondere\nklären, ob die im angefochtenen Urteil unter Nr. 2 a und b\n\nerwähnten Fälle, also vor den zur Aburteilung führenden\n(aa0 Nr. 2 c und d), in Wirklichkeit vor diesen letzteren\n\nsich ereignet haben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-19/4-str-500-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-19/4-str-500-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.444350+00:00"}}