{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-19_4_StR_493_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-19","aktenzeichen":"4 StR 493/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 014\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 493/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Franz DB ED zu: vEEEEEEEED-EU, geboren am EEE 1900 in vemiiiEEEEED,\n\nwegen Abtreibung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nBundesriohter Hürxzthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt 0) bei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n5. August 1969 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründez:z;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen vollendeter (Fall MED )\nund wegen versuchter (Fall NW Abtre :bung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und drei ihm\ngehörende Mutterspiegel eingezogen. Seine Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbegründet.\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung in beiden Fällen\nsowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite. Insoweit\nerhebt die Revision auch keine besonderen Einwendungen.\n\nDer Strafausspruch begegnet indessen Bedenken. Der\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers liegen fehlerhafte Erwägungen zugrunde. Die\nStrafkammer hat die Bestimmung des § 20 a Abs. 3 StGB über\ndie Rückfallverjährung zu eng ausgelegt und deshalb im\nFall NW die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a\nAbs. 1 StGB zu Unrecht bejaht, im Fall Wi die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB jedenfalls fehlerhaft be-\n\ngründet.\n\nDer Angeklagte ist u.a. rechtskräftig verurteilt\nworden (UA 3):\n\n1. durch Urteil vom 11. April 1951 wegen Abtreibung\nzu sieben Monaten Gefängnis; durch Urteil vom\n\n13. Juni 1951 wegen Abtreibung zu acht Monaten\nGefängnis; durch Urteil vom 29. August 1951 wegen\nversuchter Abtreibung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Strafen zur Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis -— Stra.e verbüßt bis zum\n13. Mai 1953 -;\n\n2. durch Urteil vom 5. Dezember 1956 wegen versuchter\nAbtreibung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus - rechtskräftig seit “em 16. Mai\n1957, Strafe verbüßt bis zum 2. Dezember 1958 -;\n\n3. durch Urteil vom 1. Oktober 1965 wegen einer am\n19. Juni 1964 begangenen Abtreibung zu einem Jahr\nund drei Monaten Zuchthaus - Strafe verbüßt bis zum\n13. Juni 1967 —. \"\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß zwischen dem\nEintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Dezember 1956\nund der dort abgeurteilten Tat einerseits und der dem Urteil vom 1. Oktober 1965 zugrunde liegenden Straftat andererseits auch bei Berücksichtigung der verbüßten Strafzeit mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Deshalb hat sie\nauch nach § 20 a Abs. 3 StGB - mit Recht - für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB im Fall GB (Tatzeit Mai 1968)\ndie Verurteilung vom 5. Dezember 1956 und für die Anwendung\ndes Absatzes 2 dieser Vorschrift im Fall MED (Tatzeit Juli/August 1965) die dort abgeurteilte Tat außer\nBetracht gelassen. Stattdessen hat sie im Fall Nassis das\nGesamtstrafenurteil vom 29. August 1951 als erste Verurteilung im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB und im Fall mei\ndie in diesem Urteil bestraften Abtreibungshandlungen als\nTaten im Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB herangezogen. Das\n\nwar jedoch fehlerhaft. Darf eine frühere Verurteilung in\nförmlicher Hinsicht nach § 20 a Abs. 3 StGB für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt werden, so gilt dies zwangsläufig auch für alle vorausgegangenen, vorher rechtskräftig geworden n Verurteilungen\n(vgl. BGH Urteil vom 10. November 1959 - 1 StR 490/59 -\nbei Pfeiffer/Maul/Schulte § 20 a StGB Bem. 5). Ebenso\nverhält es sich mit den in den vorausgegangenen Urteilen\nabgeurteilten Taten in Ansehung des § 20 a Abs. 2 StGB;\ndenn für diese Vorschrift gelten ebenfalls die Bestimmungen des § 20 a Abs. 3 StGB über die Rückfallverjährung\n(vgl. Urteil des Senats vom 12. Mai 1955 - 4 StR 133/55).\nDie Verurteilungen in den Jahren 1951 und 1956 und die\ndort abgeurteilten Taten dürfen daher nicht als Symptontaten gewürdigt, sondern nur im Rahmen der allgemeinen\nBeurteilung herangezogen werden.\n\nAllerdings erfüllen bei dem Angeklagten die dann noch\nübrig bleibenden letzten drei Straftaten, nämlich das dem\nUrteil vom 1. Oktober 1965 zugrunde liegende Verbrechen\nund die im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden beiden\nTaten die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB.\nDiese Vorschrift knüpft insoweit an geringere Voraussetzungen an als § 20 a Abs. 1 StGB und verlangt lediglich\ndie Begehung von mindestens drei vorsätzlichen und noch\nverfolgbaren Verbrechen oder Vergehen, und zwar ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge ihrer Begehung und\ndarauf, ob eine oder mehrere von ihnen bereits abgeurteilt\nsind oder nicht (vgl. RGSt 68, 222, 223; 75, 381, 382;\n\nBGHSt 3, 169, 170; BGH NJW 1964, 115; IK Jagusch 8. Aufl.\n\n8 20a StGB Bem. III 2 a; Schwarz/Dreher 30. Aufl. § 20 a\nStGB Bem. 2 b). Die Strafe kann dann \"bei jeder abzuurteilenden Einzeltat\" verschärft werden (§ 20 a Abs. 2 StGB).\n\nDer teilweise abweichenden Auffassung von Schönke/Schröder\n(14. Aufl. § 20 a StGB Rän. 23, 59), daß eine Strafschärfung nur für die zeitlich dritte Straftat zulässig sei,\ntritt der Senat mit Rücksicht auf den eindeutigen Wottlaut der Vorschrift nicht bei. Ob indessen die Strafkamner,\nwenn sie die Rechtslage zutreffend beurteilt hätte, die\nEinzelstrafen allein wegen der drei letzten Taten des\nAngeklagten nach § 20 a Abs. 2 StGB verschärft hätte,\n\nkann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden.\n\nIm Fall NE ist die Strafkammer mit der fehlerhaften\nAnnahme der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB bisher\ndavon ausgegangen, daß sie die Strafe schärfen müsse. Im\nFall MB hat sie zwar bereits von ihrem tatrichterlichen Ermessen nach § 20 a Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht,\ndiese Entscheidung aber in erster Linie auf die früheren,\nweit zurückliegenden Taten des inzwischen 70 Jahre alt\ngewordenen Angeklagten gestützt, der sich immerhin vor\n\nder am 1. Oktober 1965 abgeurteilten Tat fünfeinhalb Jahre\nstraffrei geführt hat. Bei dieser Sachlage 148t sich jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer von einer Strafschärfung abgesehen hätte, wenn sie\ndie förmlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB rechtlich\nzutreffend beurteilt hätte.\n\nMit der Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe entfällt nach § 76 StGB auch die Entscheidung über\ndie Einziehung, obwohl sie keinen Rechtsfehler erkennen\n\nläßt.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal\n\n.\nF F\n;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-19/4-str-493-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-19/4-str-493-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.404773+00:00"}}