{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-12-10_4_StR_489_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-12-10","aktenzeichen":"4 StR 489/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I/vtg-\n\n2119 012 .Y\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _ 489/69 URTEIL\n\nin der Strafisache\ngegen\n\n1. den Maurer Karl Heinz 5 ÜB zu: wow-EEE, geboren am ED 1934 1: EEE\n\neus WED,\n\n2. den Hilfsarbeiter wiııı 1 EEE\n\ndort geboren am EEE 1939,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Dezember 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ss»\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 14. März 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gemeinschaftlich begangenen\neinfachen Diebstahls verurteilt wird,\n\nb) in der Kostenentscheidung dahin, daß,\nsoweit er freigesprochen worden ist, die\nStaatskasse die Kosten und seine notwen- -\ndigen Auslagen trägt,\n\nc) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nm\n\nMen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\n2. Auch der Angeklagte IWW ist, soweit\ner wegen eines fortgesetzten schweren\nDiebstahls verurteilt worden ist, nur\ndes fortgesetzten einfachen Diebstahls\nschuldig. Insoweit wird auch der Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen\naufgehoben, ferner der Ausspruch über die\nGesamtstrafe.,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nan eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen. Diese hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des\nAngeklagten SC zu befinden, soweit\ndarüber nicht schon unter 1 b) entschieden\nworden ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte SEE ist wegen gemeinschaftlich\nbegangenen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, Gegen den Angeklagten I,\nder kein.Rechtsmittel eingelegt hat, wurde wegen eines\nfortgesetzten teilweise gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls und wegen eines weiteren schweren Diebstahls\nauf eine Gesamtgefängnisstrafe erkannt. Die Revision des\nAngeklagten SW, die Verletzung des formellen und des\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Zunächst muß der Urteilsspruch gegen den Angeklagten Schreiber in zweifacher Hinsicht geändert werden;\n\na) Der Angeklagte war wegen fortgesetzten schweren\nDiebstahls, begangen in 4 Teilakten, angeklagt. Da ihm in\nder Hauptverhandlung von den 4 Diebstählen nur einer nachgewiesen werden konnte, hätte ihn die Strafkammer wegen\n\nder übrigen Einzelhandlungen ausdrücklich freisprechen\nmüssen.\n\nb) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls findet\nin den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze. Zwar verliert ein umfriedetes Grundstück seine Eigenschaft als umschlossener Raum regelmäßig nicht schon deshalb, weil sich\nin der Umfriedung eine Lücke befindet. Ein Einsteigdiebstahl liegt aber nur dann vor, wenn Hindernisse zu Überwinden sind, die das Eindringen wirklich erschweren (BGHSt\n10, 132). Davon kann hier, wo das im Maschendraht vorbandene Loch leicht zu durchschreiten war, keine Rede sein.\n\n2. Die damit veranlaßte Änderung des Schuläspruchs\nführt zur Aufhebung im Strafausspruch. Dieser hätte auch\ndeswegen nicht bestehen bleiben können, weil die Rückfallvoraussetzungen bisher nicht einwandfrei dargetan sind.\nAus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, daß die\nerste Strafe wenigstens teilweise verbüßt war, als der\nzweite Diebstahl begangen worden ist. Insoweit wird die\nneue Strafkammer noch Feststellungen zu treffen haben.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung\nim Strafausspruch erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch\nauf den Angeklagten IB, soweit dieser wegen eines\nfortgesetzten gemeinschaftlich begangenen schweren Dieb-\n\n|\n\nstahls verurteilt worden ist. Die beiden Teilakte dieser\nTat lassen sich hier nicht trennen, weil der Tatort derselbe war und weil das Urteil hinsichtlich der äußeren\nUmstände der Tat die gleichen Feststellungen getroffen\nhat. Aufzuheben war auch der Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders f Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-10/4-str-489-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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